ftd.de, Mi, 9.1.2002, 14:33
Hintergrund: Ehegattensplitting
Die Förderung von Familien durch das steuerliche Ehegattensplitting ist seit vielen Jahren immer wieder umstritten.
Hauptkritikpunkte sind, dass es dem Prinzip der individuellen Besteuerung nach Leistungsfähigkeit widerspreche und auf einem nicht mehr zeitgemäßen Familienbegriff basiere. Die Regelung wird auch mit der Unterhaltsverpflichtung begründet, die zwischen Eheleuten besteht.
Regelung
Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Eheleute für die Berechnung der Einkommenssteuer addiert und danach halbiert. Jeder versteuert das halbe Gesamteinkommen. Dabei kann das zweite Einkommen auch Null sein. Durch diese Regelung wird die Progression gemildert. Wenn einer allein 51.129,19 Euro (100.000 DM) zu versteuern hat, hatte er 2001 einen Durchschnittssatz von 31 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag. Wenn aber zwei jeweils 25 564,59 Euro (50.000 DM) zu versteuern hatten, betrug der Satz nur 20 Prozent.
Modellrechnungen
Der Vorteil aus dem Splitting ist umso größer, je weiter die beiden Einkommen auseinander liegen. Das Institut der Deutschen Wirtschaft hat Mitte 2001 dazu einige Modellrechnungen angestellt.
Beispiel eins: Der maximale Splittingvorteil betrug 2001 mit Solidaritätszuschlag 10.403,26 Euro (20.347 DM) im Jahr. Diese Steuerersparnis kann jedoch nur von denjenigen verheirateten Steuerzahlern realisiert werden, bei denen der eine Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 109.927,75 Euro (215.000 DM) erzielt und der andere Partner überhaupt kein Einkommen hat.
Beispiel zwei: Ein Facharbeiter, der im Jahr 30.677,51 Euro (60.000 DM) versteuern muss und dessen Frau nicht arbeitet, kann sich durch das Splitting über einen Steuerbonus von 2.914,36 Euro (5700 DM) freuen.
Beispiel drei: Der Splittingvorteil geht gegen Null, wenn beide Ehepartner berufstätig sind. Unterstellt man, dass der Mann ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 25 564,59 Euro (50.000 DM) hat und die Ehefrau 10.225,84 Euro (20.000 DM) beisteuert, so verringert sich die Steuerersparnis auf 299,62 Euro (586 DM). Haben beide Ehepartner ein gleich hohes Einkommen, egal in welcher Höhe, so fällt der Splittingvorteil komplett weg.
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