Devisen - Eigentum - Festanlage

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Absauger:

Devisen - Eigentum - Festanlage

 
20.06.02 14:06
oder Strick. Speziell für Erben:

Ableben: Beim Aktienerben aufgepasst
[Autor: Franz Jaegeler


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Wer Aktien erbt, kann sein blaues Wunder erleben. Ohne Erbschein darf nämlich nicht über das Erbe verfügt werden. Schon bei unkomplizierten Erbfällen dauert es oft Monate, bis das Nachlassgericht den Schein ausgestellt hat. Kommt es zu Erbstreitigkeiten, kann ein halbes Jahr und mehr vergehen. Welche Folgen das haben kann, zeigt die gegenwärtige Baisse am Aktienmarkt mit Kursverlusten von 90 Prozent und mehr. Weil die Erbschaftssteuer eine Stichtagssteuer ist, ihre Höhe sich also am Wert des vererbten Vermögens am Todestag misst, kann die Steuer selbst im Extremfall höher ausfallen als der Nachlass überhaupt noch wert ist.

Betroffene haben zwei Möglichkeiten, diese Form der "Enterbung" zumindest zu mildern:

Sie können nach Erhalt des Erbschaftssteuerbescheids Antrag auf teilweisen Erlass nach Paragraph 227 der Abgabenordnung stellen. Dieses Verfahren ist jedoch kompliziert und langwierig.

Besser ist es deshalb, den Erschaftssteuerbescheid nicht abzuwarten, sondern schon bei Abgabe der Einkommenssteuererklärung Antrag auf niedrigere Festsetzung zu stellen. Dabei sollte in jedem Fall genau dargelegt werden. Wie sich einzelnen Kurse entwickelt haben und warum nicht veräußert werden konnte.

In beiden Fällen kann jedoch allenfalls ein gewisser Steuer-Nachlass erreicht werden. Dessen Höhe ist Ermessenssache des jeweiligen Finanzamtes. Wer seine Erben vor solchen bösen Überraschungen schützen will, sollte deshalb noch zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilen, so dass die Erben über das Aktiendepot im Nachlaßss sofort verfügen können. Die Vollmacht wird bestenfalls ergänzt durch eine zusätzliche Veräußerungsbefugnis.



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Diese Texte geben den Inhalt der Beiträge der Sendung "Plusminus" vom 17. April 2001 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen der Sachverhalte sind nicht berücksichtigt. Der NDR ist nicht für die Inhalte fremder Internet-Seiten verantwortlich, die Sie über einen Link erreichen.


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Der Hammer als solches sind ja die Anleihen!


Risiko Aktienanleihen
Was von den Bank-Lockangeboten mit Superzinsen wirklich zu halten ist

Mit Zinssätzen von bis zu 30 Prozent pro Jahr locken viele Banken und Sparkassen zum Kauf sogenannter Aktienanleihen. Dabei handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, deren Erfolg von der Entwicklung der entsprechenden Aktien abhängig ist. Der Anleger legt einen festen Geldbetrag für einen genau bestimmten Zeitraum an. Steigt die dem Papier zu Grunde liegende Aktie über einen vorab festgelegten Kurs – den sogenannten Basispreis – erhält der Anleger nach Ablauf der Anleihe einen vereinbarten Zinsbetrag sowie seinen Anlagebetrag zurück. Bei in der Regel nur einjähriger Laufzeit ist dies ein lukratives Geschäft.

Sinken die Aktien jedoch unter den vereinbarten Basispreis, bekommt der Anleger ebenfalls die Zinsen, muss aber eine im vorhinein vereinbarte Anzahl von Aktien abnehmen. Für den Anleger bedeutet dies in der Regel schwere Verluste. Denn der Aktienkurs ist zu diesem Zeitpunkt auf ein Niveau gefallen, auf dem auch der üppige Zinssatz das geringe Kursniveau nicht ausgleichen kann. Experten schätzen, dass bis zu 50 Prozent der Investoren bei diesem Produkt Verluste eingefahren haben.

Verwirrend ist dabei der Begriff "Aktienanleihe", der die Sicherheit einer Anleihe vorgaukelt. In Wirklichkeit handelt es sich aber um ein verdecktes Termingeschäft, also eine Wette gegen die Bank, die der Anleger nur selten gewinnen kann. Aus diesem Grund sind diese Produkte an den wichtigsten Finanzplätzen der Welt nicht erhältlich. So haben die Behörden in Großbritannien, den USA und Japan Aktienanleihen wegen ihres verschleierten Risikos verboten.

Anlegerschützer fordern daher eine bessere Aufklärung über diese Produkte und die eindeutige Einstufung als Termingeschäft durch die Behörden. Dies würde den Kreditinstituten eine umfassende Beratung auferlegen. Das Kammergericht Berlin (Az. 29 U 7237/00, 16.5.2001) hat im Fall eines Anlegers zumindest ein terminähnliches Geschäft festgestellt, weshalb die Bank schriftlich über die Risiken hätte aufklären müssen. Da sie das nicht getan hat, muss sie Schadenersatz zahlen. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Aktionärsschützer hoffen daher, dass die nächste und letzte Instanz, der Bundesgerichtshof, ebenfalls im Sinne des Klägers entscheidet und damit Aktienanleihen eindeutig als Termingeschäfte einstuft. Dann könnten auch andere geschädigte Anleger auf Regressansprüche pochen.

Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. empfiehlt Privatanlegern die Hände von dieser Anlageform zu lassen und stattdessen lieber direkt in Rentenpapiere oder Aktien zu investieren, da hier das Risiko besser überschaubar ist.

Service-Informationen:

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STIFTUNG LESEN im Frühjahr 2001: "Eine amüsante Einführung in die Vorzüge der frühzeitigen und langfristigen Aktienanlage"
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