Die Unternehmen des Neuen Marktes sind ins Gerede gekommen. Thema sind nicht nur die reinigenden Marktgewitter, die spektakulären Kursstürze und das erste Insolvenzverfahren in dem Wachstumssegment. Zunehmend kritisiert wird in der Öffentlichkeit die Rechnungslegung des jungen Börsennachwuchses. Stein des Anstoßes ist dabei nicht nur eine mangelnde Prognosesicherheit, sondern auch eine angeblich bewusste Bilanzkosmetik. Viele Unternehmen rechneten sich schön, und der Aktionär werde an der Nase herumgeführt, lautet das Lamento. Besonders delikat ist an dieser Kritik, dass dabei die international anerkannten Bilanzierungsregeln US-GAAP und IAS, nach denen die Emittenten am Neuen Markt ihre Abschlüsse erstellen, mit ins Gerede gekommen sind.
Die Vorwürfe einer zu laxen Rechnungslegung der neuen Wachstumswerte müssen zunächst überraschen, steht doch gerade der Neue Markt seit seiner Gründung für besonders strenge Zugangsvoraussetzungen und außerordentlich rigorose Publizitätsanforderungen. Die mit großen Risiken behafteten, aber enorme Chancen versprechenden Gesellschaften sollten sich angesichts dieser meist nervenaufreibenden Eigenschaften eigentlich mit besonders hoher Transparenz gegenüber ihren Anteilseignern auszeichnen.
Die Erfahrungen mit dem Neuen Markt zeigen, dass - was die Rechnungslegung betrifft - zwar beim Börsengang sehr hohe Anforderungen zu erfüllen sind. Im Verlauf des Börsenlebens genießen die Unternehmen dann jedoch augenscheinlich gewisse Freiheiten, die dem Anlegerschutz nicht unbedingt dienlich sind. So ist für den Emissionsprospekt vorgeschrieben, dass die Abschlüsse für die vorangegangenen drei Jahre in einer Pro-forma Rechnung vorgelegt werden, als habe die Gesellschaft in der aktuellen Konstellation schon so bestanden. Dies verschafft tiefe Einblicke ins Geschäft - sofern das an die Börse strebende Unternehmen schon so lange existiert.
Sind die Hürden des Emissionsprospektes genommen, muss der Neuer-Markt-Wert sich in der Quartalsberichterstattung üben - auch dies, ebenso wie der Zwang zur jährlichen Analystenveranstaltung, eine deutlich strengere Auflage als in anderen Börsensegmenten. In den so genannten Zulassungsfolgepflichten ist dabei durchaus festgelegt, welche Angaben die Zwischenberichte enthalten müssen und dass das Zahlenwerk die Beurteilung der Geschäftstätigkeit ermöglichen soll. Zu tieferen Einblicken soll auch die generell geforderte Bilanzierung nach US-GAAP oder IAS beitragen.
Die Voraussetzungen für hohe Transparenz sind also gegeben. Als problematisch hat sich jedoch herausgestellt, dass für die Quartalsberichte kein Testat des Wirtschaftsprüfers verlangt wird. Fälle wie etwa der des Inkasso-Management-Spezialisten Abit, wo Erlöse aufgrund von Bilanzierungsfehlern im Zwischenbericht deutlich zu hoch ausgewiesen wurden, wären also beiTestatpflichtvermeidbargewesen. Nicht verhindern würde das Gütesiegel der Abschlussprüfer natürlich die vielerorten zunehmend zutage tretenden Fehlprognosen hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung. Das Gleiche gilt für angebliche Großaufträge, die dem Anleger per Ad-hoc-Mitteilung als kursbeeinflussende Transaktion untergeschoben werden und die sich im Nachhinein als virtuell herausstellen - wie es etwa Infomatec vorgeworfen wird. Solches Informationsgebaren ist auch mit strengen Rechnungslegungsvorschriften nicht zu verhindern. Abschreckend dürfte hier lediglich wirken, dass ein Unternehmen mit solchen Methoden seinen Ruf am Kapitalmarkt dauerhaft ruiniert. Für den gebeutelten Erstzeichner gleichwohl ein schwacher Trost.
Dass die Abschlüsse aufgrund von - legalen, wenn auch nicht unbedingt gutzuheißenden - Bilanzierungswahlrechten oft nicht vergleichbar sind, ist dagegen ein alter Hut und kennzeichnet keinesfalls vorrangig die New Economy. Erinnert sei nur an die nach deutschem Recht mögliche unterschiedliche Behandlung von Firmenwerten, die Spielräume bei Aufwandsrückstellungen oder die abweichenden Zinssätze bei Pensionsrückstellungen. Hier hilft nur der tiefe Blick ins Kleingedruckte der Geschäftsberichte. Es ist kaum vorstellbar, dass etwa die Medienwerte, denen eklatante Abweichungen in ihren Abschlüssen vorgeworfen werden, sich zum Beispiel auf einheitliche Abschreibungsfristen auf Filmrechte einigen dürften. Die Ertragsstärke muss der Investor selbst beurteilen, das Unternehmen muss dafür die notwendigen Informationen geben.
Auch waren sich Befürworter des Neuen Marktes einst durchaus bewusst, dass die internationalen Bilanzierungsstandards den jungen Wachstumsunternehmen die Startphase in gewissem Rahmen erleichtern könnten, indem zum Beispiel bestimmte Aufwandspositionen zunächst aktiviert werden und über die Jahre im Einklang mit dem Geschäft ertragswirksam abgeschrieben werden.
Besondere Schwierigkeiten mit der Anwendung von IAS und US-GAAP entstehen indes aus den hierzulande noch bestehenden Interpretationsspielräumen für diese Standards. Wenn aus berufenem Munde zu hören ist, US-GAAP und IAS sei das, was der Wirtschaftsprüfer als solches testiert, muss dies alarmieren. Gleichwohl wird allenthalben betont, dass die internationalen Abschlüsse informativer sind als diejenigen nach deutschem HGB. Der richtige Schritt wäre hier die Etablierung eines Enforcement-Gremiums, dass als Kontrollinstanz für die Jahresabschlüsse fungiert.
Die Vorwürfe einer zu laxen Rechnungslegung der neuen Wachstumswerte müssen zunächst überraschen, steht doch gerade der Neue Markt seit seiner Gründung für besonders strenge Zugangsvoraussetzungen und außerordentlich rigorose Publizitätsanforderungen. Die mit großen Risiken behafteten, aber enorme Chancen versprechenden Gesellschaften sollten sich angesichts dieser meist nervenaufreibenden Eigenschaften eigentlich mit besonders hoher Transparenz gegenüber ihren Anteilseignern auszeichnen.
Die Erfahrungen mit dem Neuen Markt zeigen, dass - was die Rechnungslegung betrifft - zwar beim Börsengang sehr hohe Anforderungen zu erfüllen sind. Im Verlauf des Börsenlebens genießen die Unternehmen dann jedoch augenscheinlich gewisse Freiheiten, die dem Anlegerschutz nicht unbedingt dienlich sind. So ist für den Emissionsprospekt vorgeschrieben, dass die Abschlüsse für die vorangegangenen drei Jahre in einer Pro-forma Rechnung vorgelegt werden, als habe die Gesellschaft in der aktuellen Konstellation schon so bestanden. Dies verschafft tiefe Einblicke ins Geschäft - sofern das an die Börse strebende Unternehmen schon so lange existiert.
Sind die Hürden des Emissionsprospektes genommen, muss der Neuer-Markt-Wert sich in der Quartalsberichterstattung üben - auch dies, ebenso wie der Zwang zur jährlichen Analystenveranstaltung, eine deutlich strengere Auflage als in anderen Börsensegmenten. In den so genannten Zulassungsfolgepflichten ist dabei durchaus festgelegt, welche Angaben die Zwischenberichte enthalten müssen und dass das Zahlenwerk die Beurteilung der Geschäftstätigkeit ermöglichen soll. Zu tieferen Einblicken soll auch die generell geforderte Bilanzierung nach US-GAAP oder IAS beitragen.
Die Voraussetzungen für hohe Transparenz sind also gegeben. Als problematisch hat sich jedoch herausgestellt, dass für die Quartalsberichte kein Testat des Wirtschaftsprüfers verlangt wird. Fälle wie etwa der des Inkasso-Management-Spezialisten Abit, wo Erlöse aufgrund von Bilanzierungsfehlern im Zwischenbericht deutlich zu hoch ausgewiesen wurden, wären also beiTestatpflichtvermeidbargewesen. Nicht verhindern würde das Gütesiegel der Abschlussprüfer natürlich die vielerorten zunehmend zutage tretenden Fehlprognosen hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung. Das Gleiche gilt für angebliche Großaufträge, die dem Anleger per Ad-hoc-Mitteilung als kursbeeinflussende Transaktion untergeschoben werden und die sich im Nachhinein als virtuell herausstellen - wie es etwa Infomatec vorgeworfen wird. Solches Informationsgebaren ist auch mit strengen Rechnungslegungsvorschriften nicht zu verhindern. Abschreckend dürfte hier lediglich wirken, dass ein Unternehmen mit solchen Methoden seinen Ruf am Kapitalmarkt dauerhaft ruiniert. Für den gebeutelten Erstzeichner gleichwohl ein schwacher Trost.
Dass die Abschlüsse aufgrund von - legalen, wenn auch nicht unbedingt gutzuheißenden - Bilanzierungswahlrechten oft nicht vergleichbar sind, ist dagegen ein alter Hut und kennzeichnet keinesfalls vorrangig die New Economy. Erinnert sei nur an die nach deutschem Recht mögliche unterschiedliche Behandlung von Firmenwerten, die Spielräume bei Aufwandsrückstellungen oder die abweichenden Zinssätze bei Pensionsrückstellungen. Hier hilft nur der tiefe Blick ins Kleingedruckte der Geschäftsberichte. Es ist kaum vorstellbar, dass etwa die Medienwerte, denen eklatante Abweichungen in ihren Abschlüssen vorgeworfen werden, sich zum Beispiel auf einheitliche Abschreibungsfristen auf Filmrechte einigen dürften. Die Ertragsstärke muss der Investor selbst beurteilen, das Unternehmen muss dafür die notwendigen Informationen geben.
Auch waren sich Befürworter des Neuen Marktes einst durchaus bewusst, dass die internationalen Bilanzierungsstandards den jungen Wachstumsunternehmen die Startphase in gewissem Rahmen erleichtern könnten, indem zum Beispiel bestimmte Aufwandspositionen zunächst aktiviert werden und über die Jahre im Einklang mit dem Geschäft ertragswirksam abgeschrieben werden.
Besondere Schwierigkeiten mit der Anwendung von IAS und US-GAAP entstehen indes aus den hierzulande noch bestehenden Interpretationsspielräumen für diese Standards. Wenn aus berufenem Munde zu hören ist, US-GAAP und IAS sei das, was der Wirtschaftsprüfer als solches testiert, muss dies alarmieren. Gleichwohl wird allenthalben betont, dass die internationalen Abschlüsse informativer sind als diejenigen nach deutschem HGB. Der richtige Schritt wäre hier die Etablierung eines Enforcement-Gremiums, dass als Kontrollinstanz für die Jahresabschlüsse fungiert.