An die Steuer-Gurus eine bescheidene Frage....

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Falcon2001:

An die Steuer-Gurus eine bescheidene Frage....

 
26.07.01 15:30
Bei Gewinnen Speku Steuer zahlen ist ja klar. Wer würde das nicht gerne derzeit tun müssen. Aber was ist mit den Verlusten. Kann ich die Verluste im ersten Jahr meines Börsenganges (seit April dabei) steuerlich für das Jahr 2001 geltend machen oder kann ich nur einen Verlusstvortrag für das Jahr 2002 machen und mit eventuellen Gewinnen in 2002 verrechnen? Wisst Ihr da genauer Bescheid? Denn ich würde meine Aktien gerne über die Spekufrist halten. Wenn ich aber steuerlich dank Verlusten nichts davon habe, müsste ich nicht so auf die Fristen schielen. Für Antworten wäre ich echt dankbar.    
007Bond:

Trickkiste Anlage SO

 
26.07.01 15:42
Trickkiste Anlage SO: Wie Finanzbeamte Anlegern auf die Schliche kommen

Anlage SO – die riskanteste Versuchung, seit es Formulare gibt. Walter Richter (Name geändert) musste das am eigenen Leibe erfahren. Der passionierte Börsianer deklarierte in der neuen Anlage SO (Sonstige Einkünfte) seine Spekulationsverluste aus dem Crash-Jahr 2000. Jetzt ist ihm das Finanzamt auf den Fersen.

Die Behörde forderte ihn auf, Depotauszüge aus dem Jahr 2000 nachzureichen – und die '99-er- Auszüge möge er doch bitte gleich mitschicken. Ein Blick in die Akten hatte ergeben: Richter hatte in seiner Steuererklärung für 1999 keine Aktiengeschäfte angegeben. Etwa weil es keine gab? Das sei unwahrscheinlich, meint der für Richter zuständige Finanzbeamte Peter Müller (Name geändert). Müller ist wild entschlossen: Wenn sein Schützling nicht reagiere, bekomme er noch einen Brief, „und danach drohen wir ihm ein Zwangsgeld an.“ Dieser Eifer mag angesichts der chronischen Zeitnot in deutschen Finanzamtsstuben verwunderlich sein. Doch er hat seine Gründe.

Viele Finanzämter haben Spekulationsgeschäfte in diesem Jahr zum Prüffeld erkoren. Das bedeutet, dass Finanzbeamte angehalten sind, bei der Prüfung der 2000er-Steuererklärung die Anlage SO besonders genau unter die Lupe zu nehmen.

Einspruch einlegen

Müller malt wahre Schreckensszenarien an die Wand: „Hat zum Beispiel jemand im vergangenen Jahr ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung verkauft“, erklärt er, „prüfen wir, ob er dafür in den Vorjahren Abschreibungen geltend gemacht hat.“ Diese Abschreibungen müsste der Betroffene in der Anlage SO angeben, denn sie mindern seine Anschaffungskosten und erhöhen dadurch den steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Ähnliches gilt für öffentliche Zuschüsse, die ein Steuerzahler kassiert hat. Weitere Prüfpunkte: Notare melden den Finanzbehörden jeden Kauf und Verkauf von Immobilien. Für Finanzbeamte ist es leicht zu kontrollieren, ob der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist stattgefunden hat.

Doch anscheinend soll es vor allem den Anlegern an den Kragen gehen, die mit der Anlage SO ihre Spekulationsverluste aus 2000 feststellen lassen, in den Jahren davor aber keine Spekulationsgeschäfte angegeben haben. „Die Betroffenen müssen davon ausgehen“, weiß Müller, „dass Finanzbeamte nicht nur die Depotauszüge für das Jahr 2000 anfordern, sondern auch die für 1999.“ Denn für ihn ist klar: Verluste im Jahr 2000 bedeuten höchstwahrscheinlich Gewinne im Boom-Jahr 1999. „Die Anleger können aber noch Selbstanzeige erstatten“, fügt er viel sagend hinzu. „Dieses Vorgehen ist rechtswidrig,“ empört sich Jörg Burkhard, Anwalt aus Wiesbaden. „Das Finanzamt darf nicht ohne weiteres Depotauszüge für 1999 verlangen. Die Steuerbescheide für 1999 sind meist rechtskräftig, und die Betroffenen können nicht mehr zur Mitwirkung verpflichtet werden.“

Jedem, den das Finanzamt auffordert, seine Auszüge für 1999 nachzureichen, rät Burkhard daher, Einspruch einzulegen und sich die Rechtsgrundlagen nennen zu lassen. „Egal ob er eine reine Weste hat oder nicht.“ Der Steuerstrafrechtler ist sich sicher: „Die Finanzbeamten wollen Panik verbreiten und eine neue Welle von Selbstanzeigen auslösen.“ Die Schlussfolgerung „Verluste in 2000 bedeuten Gewinne in 1999“ hält Burkhard für abstrus, doch er warnt: „Es kann passieren, dass die Behörden daraus einen Anfangsverdacht zur Steuerhinterziehung ableiten und die Fahndungsmaschine anwerfen.“ Doch kein „vernünftiger Richter“ dürfte so etwas seiner Ansicht nach mitmachen. „Falls doch, muss man gerichtlich dagegen angehen.“

Prüfwut der Finanzämter

Steuerrechtler Klaus Tipke aus Köln ist vorsichtiger. „Nirgendwo im Gesetz steht, dass Steuerpflichtige Konto- und Depotunterlagen vorlegen müssen“, erläutert der emeritierte Professor. Dennoch empfiehlt er: „Möglicherweise wenden sich die Behörden an die Bank. Wer Spekulationsgewinne verheimlicht hat, sollte eine Steuererklärung nachreichen, wenn Fragen kommen. Das gilt dann als Selbstanzeige.“

Vielleicht ist Tipke gar einer der Gründe für die Prüfwut in den Finanzämtern. Zur Zeit lässt er vom Bundesfinanzhof (BFH) prüfen, ob die Steuer auf Spekulationsgewinne verfassungswidrig ist (Az.: IX R 62/99). Seine Begründung: „Kaum einer zahlt die Steuer. Um den Rest kümmern sich die Behörden nicht, da ihnen die rechtlichen Kontrollmöglichkeiten fehlen.“ Das verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz. Die Finanzämter legen sich nun ins Zeug, damit der BFH die Spekulationssteuer nicht kippt.

Quelle: Die Telebörse
Lätz Dänz:

Natürlich kannst du die Verluste aus 2001

 
26.07.01 17:20
geltend machen. Da du erst im April 2001 angefangen hast, werden alle Verkäufe,
die du bis zum 31.12.2001 realisierst, steuerlich als Gewinn oder Verlust erfaßt.
Dabei gilt für 2001 ein interner Verlustausgleich, alle Gewinne oder Verluste
aus deinen Transaktionen in 2001werden berücksichtigt und  saldiert.
Bsp.Gewinne aus 2001 von 10T
    Verluste aus 2001 von 8T

Somit hättest du 2T in 2001 zu versteuern.

Allerding wäre zu überlegen ob du die Papiere nicht bis 2002 im Depot hälst, denn ab 2002 gilt das Halbeinkünfteverfahren, d.h. Wertpapierverkäufe gehen nur
noch mit dem halben Veräußerungsbetrag in die Bemessungsgrundlage ein.
Die gilt übrigens in 2001 schon für ausländische Aktien ,vorausgesetzt,die
ausl. AG bilanziert zum 31.12.

Falcon2001:

Aber was ist

 
27.07.01 08:35
wenn nach der Verrechnung der Gewinne und Verluste ein negativer Betrag rauskommt? Wirkt das dann Steuermindernd? Oder kann ich das nur als Verlustvortrag in 2002 einfliessen lassen?  
Lätz Dänz:

Nein, Speku-verluste sind nur

 
27.07.01 08:54
innerhalb der Einkunftsart Priv. Veräußerungsgeschäfte (Aktien,Termingeschäfte etc.)verrechenbar. D.h. Speku-verluste können nicht mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus selbständiger-oder nichselbst. Arbeit, Vermietung ,Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb etc.) verrechnet werden.

Sie sind  nur als Verlustvortrag für die Folgejahre verwendbar(Oder Rücktrag auf Speku-gewinne 2000).


Gruß aus dem sonnigen Köln
L.Dänz
007Bond:

Beispiel:

 
27.07.01 08:59
Gewinn in 1999: 10.000 Euro
Verlust in 2000: 20.000 Euro
Gewinn in 2001: 12.000 Euro

Fazit:
1. Für den Gewinn 1999 (10.000 Euro) müssen Steuern gezahlt werden.

2. Für das Jahr 2000 werden die gezahlten Steuern des Vorjahres (1999) aufgrund des entstandenen Verlustes durch das FA erstattet.

3. Im Jahr 2001 müssen Steuern für den realen Gewinn in Höhe von DM 2.000,-- gezahlt werden.

Lätz Dänz:

Nachtrag: der Beitrag oben bezog sich auf

 
27.07.01 09:31
Speku-verluste des Jahres 2001.


Tip für alle die jetzt die 2000er-Erklärung machen:

Die Speku- Verluste aus 2000 werden AUTOMATISCH vom FA nach 99 rückgetragen.

Wer diesen Automatismus des FA brechen will, muß sich die ANLAGE VA besorgen,
nur damit ist eine individuelle Gestaltung der 2000er Verluste auf 99 und 2001 möglich.


So, und nach so viel Steuern am frühen Morgen fahr ich jetzt erst mal in Urlaub.
Adios Amigos
MisterX:

Ergänzend zum Halbeinkünfteverfahren noch

 
27.07.01 11:01
folgendes:
Maßgeblich für das Halbeinkünfteverfahren sind zwei Faktoren:
1. inländische oder ausländische Aktiengesellschaft
2. Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr oder abweichendes Wirtschaftsjahr

Das Halbeinkünfteverfahren gilt für ausländische Kapitalgesellschaften, die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben bereits ab 2001, d.h. dass Gewinne nur zur Hälfte berücksichtigt werden müssen, Verluste und Werbungskosten aber auch nur mit der Hälfte berücksichtigt werden können. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt dies erst ab 2002.
Für inländische Kapitalgesellschaften (Gesellschaften für die das deutsche Körperschaftsteuergesetz Anwendung findet = unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland), die ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr haben, gilt das Halbeinkünfteverfahren erst nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres für das das Steuersenkungsgesetz Anwendung findet(2001), also erst ab dem Kalenderjahr 2002. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr somit erst ab 2003. Das Halbeinkünfteverfahren hat auch hier die gleichen Folgen wie bei ausländischen Kapitalgesellschaften, Gewinne, Verluste und Werbungskosten werden nur zur Hälfte berücksichtigt.

Gruß MisterX
Falcon2001:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 
27.07.01 11:01
Sind die Verluste verrechenbar mit meinen Einkünfen aus Vermietung und Verpachtung? Das ist ja eigentlich die selbe einkunftsart. Oder?

Ansonsten schon mal vielen Dank für Eure Hilfe. Ist halt doch schon wenn man eine nette Community hat die sich gegenseitig hilft. Ich liebe euch alle, selbst wenn wir uns manchmal fetzen.  
MisterX:

Hi Falcon2001! Verluste aus privaten

 
27.07.01 11:07
Veräusserungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) sind nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (also Spekulationsgeschäfte) verrechenbar. Andere Verluste (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung u.a.) sind mit anderen positiven Einkünften verrechenbar. Diese Verluste können unter anderem auch mit positiven Einkünften aus privaten Veräusserungsgeschäften verrechnet werden, aber nicht umgekehrt. Leider kann ich Dir nichts positiveres sagen, da die deutsche Gesetzgebung es uns so im Moment vorgibt.
Gruß MisterX
Fuzzzi:

Nein

 
27.07.01 11:08
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist das Eine.

Gewinne/Verluste aus privaten veräußerungsgeschäften (z.B. Wertpap.) gehören zu den "sonsitigen Einkünften"
Lätz Dänz:

Halbeinkünfteverfahren & Warrants

 
27.07.01 12:46
habe gerade den interessanten Beitrag von Mister X über das Halbeinkünfteverfahren(=HEV; Speku-gewinne und- verluste werden ab 02 nur noch zur Hälfte berücksichtigt)  gelesen.

Da taucht natürlich die Frage auf: Gilt das auch für Warrants, die von AG´ausgegeben werden.

Da mich das pers. trifft und vermutl. viele andere hier, bin ich der Sache mal nachgegangen.

Im Gesetz steht nichts, also habe ich bei der zust. OFD (ESt-Referat) angerufen
und bekam folg. Auskunft:


Das HEV gilt nicht für Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften, dazu gehören
Veräußerungsgewinne aus Verkäufen von Optionsscheinen, Indexscheinen, Futures etc.
D.h. Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften werden auch ab 2002 wie bisher VOLL versteuert.
Umgekehrt gilt das natürlich auch für Verluste aus Termingeschäften: ab 02
auch wie bisher volle Berücksichtigung.


So, jetzt bin ich aber endgültig weg hier aus dem Glutofen Köln.
Es gibt keine neuen Beiträge.


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