achtung arivaner - dies ist anspruchsvoll - aber sehr hilfreich!!!
Einführung der kapitalgedeckten Altersvorsorge in Deutschland –
Hintergrund und Perspektive
Das Alterseinkommen der Deutschen verteilt sich in der Regel auf drei Säulen, die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und die Eigenvorsorge. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV) kann aufgrund der Entwicklung der Relation von Beitragszahlern zu Rentenempfängern in Zukunft das derzeit bestehende Versorgungsniveau nicht ohne weiteres aufrecht erhalten. Notwendig ist daher entweder eine Leistungsreduzierung oder eine Beitragserhöhung oder eine Kombination aus beidem. Gleichzeitig ist auch der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung in den letzten Jahren rückläufig. Dies ist zurückzuführen auf für die Verbreitung der 2. Säule ungünstige steuerliche und arbeitsrechtliche Entwicklungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Die Bundesregierung hat erkannt, dass aufgrund dieser Veränderungen die Versorgung der zukünftigen Rentengeneration gefährdet ist und hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sowohl zur Reform der GRV als auch der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung dienen sollte. Ein Kernstück dieses Gesetzentwurfes war die Einführung der kapitalgedeckten Altersversorgung.
Am 26.01.2001 wurde das Gesetz zur Reform der GRV und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) im deutschen Bundestag beraten. Es kam zur Abspaltung des im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG), das Änderungen in der GRV zur Stabilisierung der Beiträge (leichte Absenkung des Rentenniveaus, Änderungen der Erwerbsminderungsrenten) enthält. Beide Gesetze, AVmG und AVmEG, wurden dann im Bundestag verabschiedet. Das AVmEG trat daraufhin in Kraft, während das AVmG vom Bundesrat abgelehnt wurde. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde das AVmG schließlich vom Bundesrat verabschiedet. Im Folgenden sollen die Auswirkungen des AVmG detailliert dargestellt werden. Aufgrund des bisher Gesagten handelt es sich dabei um Maßnahmen, die geeignet sind, das reduzierte Versorgungsniveau der GRV zu kompensieren und gleichzeitig der betrieblichen Altersversorgung neuen Auftrieb zu geben.
Die wesentlichen Inhalte des AVmG sind eine steuerlich geförderte kapitalgedeckte private Altersversorgung sowie das Recht auf Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer. Letzteres bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ermöglichen müssen, auf Gehaltsbestandteile zu verzichten und vom Arbeitgeber anstatt des bar ausgezahlten Gehaltes eine Anwartschaft auf Betriebsrente zu bekommen. Es fällt auf, dass beide Möglichkeiten, den geringeren Versorgungsgrad der zu gleichen Teilen von Arbeitsnehmern und Arbeitgebern finanzierten GRV auszugleichen, allein durch Beiträge des Arbeitsnehmers finanziert werden. Insofern hat neben der Einführung der kapitalgedeckten Altersvorsorge auch eine Abkehr von der paritätischen Finanzierung stattgefunden.
Bei der Beurteilung des AVmG, die je nach Betrachtungsweise völlig unterschiedlich ausfallen kann, sollte man sich den beschriebenen Zweck des Gesetzes stets vor Augen halten. Es geht darum, eine Reduzierung des Leistungsniveaus der GRV im Wesentlichen durch aus Eigenbeiträgen finanzierte Zusatzversorgung mindestens auszugleichen. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht in der GRV-Pflichtversicherte oder Arbeitnehmer, denen ein geringerer Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung durch eine anderweitige Zusatzversorgung ausgeglichen wird, von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen sind. Insoweit also eine in sich schlüssige Vorgehensweise.
Eine weiter Grundidee des Gesetzes ist es auch, dass dieser Ausgleich, wenn der Versicherte ihn schon aus Eigenbeiträgen finanzieren soll, unter möglichst kostengünstiger Ausnutzung der Chancen des Kapitalmarks erfolgen soll. Vor dem bisher beschriebenen Hintergrund wird offensichtlich, dass die Leistungen der steuerlich geförderten kapitalgedeckten Altersversorgung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung lenbenslängliche Renten sein müssen, die nicht vererbbar sind. Selbstverständlich ist jedoch die Einbeziehung einer Hinterbliebenenversorgung möglich. Gleichzeitig muss, denkt man in dem hier beschriebenen Kontext, die Anforderung gewisser Mindestleistungen gestellt werden, um einen Ausgleich geringerer Leistungen der GRV auch tatsächlich zu gewährleisten.
Soweit zum Hintergrund des Gesetzes, dessen Darstellung an dieser Stelle notwendig erscheint, da er bei der Beurteilung und Interpretation manchmal außer Acht gelassen wird.
Nun zur Darstellung der Möglichkeiten, die dem Anspruchsberechtigten offen stehen, um eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung aufzubauen:
Zunächst besteht die Möglichkeit, aus dem Nettoeinkommen Beiträge in einen sogenannten zertifizierten Altersversorgungsvertrag zu leisten. Durch Gewährung von staatlichen Zulagen und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs werden die Beiträge faktisch so gestellt, als würden sie aus dem Bruttoeinkommen bezahlt. Bei den unteren Einkommensgruppen kann der auf dem Vertrag eingehende Gesamtbeitrag inklusive der genannten Vergünstigungen sogar höher sein als das dem Nettobeitrag individuell entsprechende Bruttogehalt. Die geförderten Beiträge sind der Höhe nach begrenzt und steigen inklusive der Zulagen stufenweise von 525 EURO im Jahr 2002 auf 2100 EURO ab dem Jahr 2008.
Voraussetzung für die steuerlichen Vergünstigungen ist, dass es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Die Zertifizierung wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) erteilt, wenn das Produkt gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Die wesentlichen sind hierbei, dass lebenslange Leistungen gewährt werden und dass zum Beginn der Auszahlungsphase gewisse Mindestleistungen zugesagt werden. Zulässige Anlageformen sind insbesondere Rentenversicherungen, Banksparpläne und Investmentsparpläne.
Teilweise wird in der Öffentlichkeit die gesetzlich verankerte Pflicht zur Zusage einer Mindestleistung nicht als Garantie interpretiert. Ob diese Sichtweise stichhaltig ist, wird die Zukunft zeigen. Sie entspricht jedenfalls nicht der in der betrieblichen Altersversorgung bewährten Praxis.
Um den beschriebenen Weg zu bestreiten, ist eine verwaltungsaufwendige Kommunikation zwischen vier Parteien notwendig: dem Sparer, dem Anbieter des Altersvorsorgeproduktes, dem Finanzamt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale Überwachungsstelle.
Die Leistungen aus den geförderten Produkten sind als Folge der faktischen Steuerfreiheit der Beiträge voll zu versteuern, es gilt also die nachgelagerte Besteuerung.
Anstatt der beschriebenen individuellen Variante kann der Anspruchsberechtigte die staatliche Förderung auch über den Weg der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dazu kann er das ihm zustehende Recht auf Gehaltsumwandlung nutzen und verlangen, dass die in eine Versorgungsanwartschaft umgewandelten Gehaltsanteile wie unter 1. individuell versteuert und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Da die betriebliche Altersversorgung unter den Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt, ist in diesem Fall eine Zertifizierung nicht notwenig. Gleichzeitig wird allgemein davon ausgegangen, dass durch Ausnutzung von Gruppenverträgen die Kostenbelastung für den einzelnen Anspruchsberechtigten geringer ausfällt als bei Abschluss eines Individualvertrages.
Von den ab dem Jahr 2002 zur Verfügung stehenden Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung hat der Gesetzgeber allerdings lediglich die sogenannten versicherungsförmigen, d.h. Pensionsfonds, Pensionskasse, und Direktversicherung, zugelassen. Investment- und Banksparpläne sind keine Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung dient als Auffanglösung, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Durchführungswege Pensionsfonds oder Pensionskasse anzubieten. Dem ab 2002 neu geschaffenen Durchführungsweg Pensionsfonds kommt dabei durch für deutsche
Verhältnisse sehr flexible Kapitalanlagevorschriften eine gewisse Ausnahmestellung zu. Dies gilt insbesondere in Kombination mit der sogenannten Beitragszusage mit Mindestleistung, die es ermöglicht, bei Eintritt des Leistungsfalls grundsätzlich nur die eingezahlten Beiträge ohne Verzinsung zu garantieren.
Neben der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge wir zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, jährlich bis zu vier Prozent der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (aktuell 104.400 DM) vor Steuern in einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzuzahlen.
Auch für diesen Fall ist neben der Zusage von Versorgungsleistungen eine Beitragszusage mit Mindestleistung möglich. Die Beiträge können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert werden. Gründet ein Arbeitgeber einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bzw. schließt er sich einer solchen überbetrieblichen Einrichtung an, hat jeder Arbeitnehmer damit die Möglichkeit, Beiträge aus der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge in diese Einrichtung einzuzahlen.
Für den Arbeitgeber besteht der Nutzen der im Zusammenhang mit dem AVmG eingetretenen Änderungen des BetrAVG darin, das er ab dem Jahr 2002 die Möglichkeit hat, betriebliche Altersversorgung zu gewähren, ohne über die eingezahlten Beiträge hinausgehende Garantien übernehmen zu müssen. Die engen Grenzen, innerhalb derer die genannten Steuervergünstigungen bestehen, ermöglichen es jedoch nicht, mittleren und leitenden Angestellten eine angemessene Gesamtversorgung aus betrieblicher Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds bzw. Pensionskasse und GRV zu finanzieren. Insoweit wird der bisher verbreitetste Durchführungsweg der Direktzusage, der grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung vorsieht, auch weiterhin eine gewisse Bedeutung behalten.
FAZIT UND AUSBLICK:
Die beschriebenen Änderungen in der Systematik der Altersversorgung Deutschlands sind bedingt durch die Reduzierung der vom Arbeitgeber bei betrieblicher Altersversorgung zu übernehmenden Garantien dazu geeignet, den rückläufigen Trend der Verbreitung betrieblicher Altersversorgung umzukehren. Es bleibt zu hoffen, dass dieser vom Gesetzgeber gewünschte Effekt auch tatsächlich eintreten wird.
EUER DON!!!
Einführung der kapitalgedeckten Altersvorsorge in Deutschland –
Hintergrund und Perspektive
Das Alterseinkommen der Deutschen verteilt sich in der Regel auf drei Säulen, die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und die Eigenvorsorge. Die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung (GRV) kann aufgrund der Entwicklung der Relation von Beitragszahlern zu Rentenempfängern in Zukunft das derzeit bestehende Versorgungsniveau nicht ohne weiteres aufrecht erhalten. Notwendig ist daher entweder eine Leistungsreduzierung oder eine Beitragserhöhung oder eine Kombination aus beidem. Gleichzeitig ist auch der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung in den letzten Jahren rückläufig. Dies ist zurückzuführen auf für die Verbreitung der 2. Säule ungünstige steuerliche und arbeitsrechtliche Entwicklungen, auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
Die Bundesregierung hat erkannt, dass aufgrund dieser Veränderungen die Versorgung der zukünftigen Rentengeneration gefährdet ist und hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sowohl zur Reform der GRV als auch der Stärkung der betrieblichen Altersversorgung dienen sollte. Ein Kernstück dieses Gesetzentwurfes war die Einführung der kapitalgedeckten Altersversorgung.
Am 26.01.2001 wurde das Gesetz zur Reform der GRV und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) im deutschen Bundestag beraten. Es kam zur Abspaltung des im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG), das Änderungen in der GRV zur Stabilisierung der Beiträge (leichte Absenkung des Rentenniveaus, Änderungen der Erwerbsminderungsrenten) enthält. Beide Gesetze, AVmG und AVmEG, wurden dann im Bundestag verabschiedet. Das AVmEG trat daraufhin in Kraft, während das AVmG vom Bundesrat abgelehnt wurde. Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde das AVmG schließlich vom Bundesrat verabschiedet. Im Folgenden sollen die Auswirkungen des AVmG detailliert dargestellt werden. Aufgrund des bisher Gesagten handelt es sich dabei um Maßnahmen, die geeignet sind, das reduzierte Versorgungsniveau der GRV zu kompensieren und gleichzeitig der betrieblichen Altersversorgung neuen Auftrieb zu geben.
Die wesentlichen Inhalte des AVmG sind eine steuerlich geförderte kapitalgedeckte private Altersversorgung sowie das Recht auf Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer. Letzteres bedeutet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern ermöglichen müssen, auf Gehaltsbestandteile zu verzichten und vom Arbeitgeber anstatt des bar ausgezahlten Gehaltes eine Anwartschaft auf Betriebsrente zu bekommen. Es fällt auf, dass beide Möglichkeiten, den geringeren Versorgungsgrad der zu gleichen Teilen von Arbeitsnehmern und Arbeitgebern finanzierten GRV auszugleichen, allein durch Beiträge des Arbeitsnehmers finanziert werden. Insofern hat neben der Einführung der kapitalgedeckten Altersvorsorge auch eine Abkehr von der paritätischen Finanzierung stattgefunden.
Bei der Beurteilung des AVmG, die je nach Betrachtungsweise völlig unterschiedlich ausfallen kann, sollte man sich den beschriebenen Zweck des Gesetzes stets vor Augen halten. Es geht darum, eine Reduzierung des Leistungsniveaus der GRV im Wesentlichen durch aus Eigenbeiträgen finanzierte Zusatzversorgung mindestens auszugleichen. Die bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht in der GRV-Pflichtversicherte oder Arbeitnehmer, denen ein geringerer Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung durch eine anderweitige Zusatzversorgung ausgeglichen wird, von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen sind. Insoweit also eine in sich schlüssige Vorgehensweise.
Eine weiter Grundidee des Gesetzes ist es auch, dass dieser Ausgleich, wenn der Versicherte ihn schon aus Eigenbeiträgen finanzieren soll, unter möglichst kostengünstiger Ausnutzung der Chancen des Kapitalmarks erfolgen soll. Vor dem bisher beschriebenen Hintergrund wird offensichtlich, dass die Leistungen der steuerlich geförderten kapitalgedeckten Altersversorgung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung lenbenslängliche Renten sein müssen, die nicht vererbbar sind. Selbstverständlich ist jedoch die Einbeziehung einer Hinterbliebenenversorgung möglich. Gleichzeitig muss, denkt man in dem hier beschriebenen Kontext, die Anforderung gewisser Mindestleistungen gestellt werden, um einen Ausgleich geringerer Leistungen der GRV auch tatsächlich zu gewährleisten.
Soweit zum Hintergrund des Gesetzes, dessen Darstellung an dieser Stelle notwendig erscheint, da er bei der Beurteilung und Interpretation manchmal außer Acht gelassen wird.
Nun zur Darstellung der Möglichkeiten, die dem Anspruchsberechtigten offen stehen, um eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung aufzubauen:
Zunächst besteht die Möglichkeit, aus dem Nettoeinkommen Beiträge in einen sogenannten zertifizierten Altersversorgungsvertrag zu leisten. Durch Gewährung von staatlichen Zulagen und die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs werden die Beiträge faktisch so gestellt, als würden sie aus dem Bruttoeinkommen bezahlt. Bei den unteren Einkommensgruppen kann der auf dem Vertrag eingehende Gesamtbeitrag inklusive der genannten Vergünstigungen sogar höher sein als das dem Nettobeitrag individuell entsprechende Bruttogehalt. Die geförderten Beiträge sind der Höhe nach begrenzt und steigen inklusive der Zulagen stufenweise von 525 EURO im Jahr 2002 auf 2100 EURO ab dem Jahr 2008.
Voraussetzung für die steuerlichen Vergünstigungen ist, dass es sich um ein zertifiziertes Produkt handelt. Die Zertifizierung wird vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) erteilt, wenn das Produkt gewisse Mindestanforderungen erfüllt. Die wesentlichen sind hierbei, dass lebenslange Leistungen gewährt werden und dass zum Beginn der Auszahlungsphase gewisse Mindestleistungen zugesagt werden. Zulässige Anlageformen sind insbesondere Rentenversicherungen, Banksparpläne und Investmentsparpläne.
Teilweise wird in der Öffentlichkeit die gesetzlich verankerte Pflicht zur Zusage einer Mindestleistung nicht als Garantie interpretiert. Ob diese Sichtweise stichhaltig ist, wird die Zukunft zeigen. Sie entspricht jedenfalls nicht der in der betrieblichen Altersversorgung bewährten Praxis.
Um den beschriebenen Weg zu bestreiten, ist eine verwaltungsaufwendige Kommunikation zwischen vier Parteien notwendig: dem Sparer, dem Anbieter des Altersvorsorgeproduktes, dem Finanzamt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zentrale Überwachungsstelle.
Die Leistungen aus den geförderten Produkten sind als Folge der faktischen Steuerfreiheit der Beiträge voll zu versteuern, es gilt also die nachgelagerte Besteuerung.
Anstatt der beschriebenen individuellen Variante kann der Anspruchsberechtigte die staatliche Förderung auch über den Weg der betrieblichen Altersversorgung erhalten. Dazu kann er das ihm zustehende Recht auf Gehaltsumwandlung nutzen und verlangen, dass die in eine Versorgungsanwartschaft umgewandelten Gehaltsanteile wie unter 1. individuell versteuert und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Da die betriebliche Altersversorgung unter den Schutz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt, ist in diesem Fall eine Zertifizierung nicht notwenig. Gleichzeitig wird allgemein davon ausgegangen, dass durch Ausnutzung von Gruppenverträgen die Kostenbelastung für den einzelnen Anspruchsberechtigten geringer ausfällt als bei Abschluss eines Individualvertrages.
Von den ab dem Jahr 2002 zur Verfügung stehenden Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung hat der Gesetzgeber allerdings lediglich die sogenannten versicherungsförmigen, d.h. Pensionsfonds, Pensionskasse, und Direktversicherung, zugelassen. Investment- und Banksparpläne sind keine Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung dient als Auffanglösung, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, die Durchführungswege Pensionsfonds oder Pensionskasse anzubieten. Dem ab 2002 neu geschaffenen Durchführungsweg Pensionsfonds kommt dabei durch für deutsche
Verhältnisse sehr flexible Kapitalanlagevorschriften eine gewisse Ausnahmestellung zu. Dies gilt insbesondere in Kombination mit der sogenannten Beitragszusage mit Mindestleistung, die es ermöglicht, bei Eintritt des Leistungsfalls grundsätzlich nur die eingezahlten Beiträge ohne Verzinsung zu garantieren.
Neben der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge wir zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, jährlich bis zu vier Prozent der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (aktuell 104.400 DM) vor Steuern in einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse einzuzahlen.
Auch für diesen Fall ist neben der Zusage von Versorgungsleistungen eine Beitragszusage mit Mindestleistung möglich. Die Beiträge können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer durch Gehaltsumwandlung finanziert werden. Gründet ein Arbeitgeber einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bzw. schließt er sich einer solchen überbetrieblichen Einrichtung an, hat jeder Arbeitnehmer damit die Möglichkeit, Beiträge aus der staatlich geförderten kapitalgedeckten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge in diese Einrichtung einzuzahlen.
Für den Arbeitgeber besteht der Nutzen der im Zusammenhang mit dem AVmG eingetretenen Änderungen des BetrAVG darin, das er ab dem Jahr 2002 die Möglichkeit hat, betriebliche Altersversorgung zu gewähren, ohne über die eingezahlten Beiträge hinausgehende Garantien übernehmen zu müssen. Die engen Grenzen, innerhalb derer die genannten Steuervergünstigungen bestehen, ermöglichen es jedoch nicht, mittleren und leitenden Angestellten eine angemessene Gesamtversorgung aus betrieblicher Altersversorgung über die Durchführungswege Pensionsfonds bzw. Pensionskasse und GRV zu finanzieren. Insoweit wird der bisher verbreitetste Durchführungsweg der Direktzusage, der grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung vorsieht, auch weiterhin eine gewisse Bedeutung behalten.
FAZIT UND AUSBLICK:
Die beschriebenen Änderungen in der Systematik der Altersversorgung Deutschlands sind bedingt durch die Reduzierung der vom Arbeitgeber bei betrieblicher Altersversorgung zu übernehmenden Garantien dazu geeignet, den rückläufigen Trend der Verbreitung betrieblicher Altersversorgung umzukehren. Es bleibt zu hoffen, dass dieser vom Gesetzgeber gewünschte Effekt auch tatsächlich eintreten wird.
EUER DON!!!