4. Finanzmarktförderungsgesetz endgültig beschlossen
Berlin (vwd) - Der Bundesrat hat am Freitag das 4.
Finanzmarktförderungsgesetz endgültig gebilligt, nachdem zuvor schon der
Deutsche Bundestag am 17. Mai mit breiter Mehrheit dem Vermittlungsergebnis
beider Häuser zu dem Gesetz zugestimmt hatte. Damit kann das Gesetz zum 1.
Juli in Kraft treten, auch wenn einige Einzelregelungen erst später gelten.
Es bringt eine umfassende Finanzmarktreform auf den Weg. Unter anderem wird
den Börsen eine Flexibilisierung der Marktsegmente gestattet. Außerdem
erfolgt eine Novellierung des Verbots der Kurs- und Marktmanipulation.
Das Gesetz sieht auch eine Schadensersatzpflicht für Emittenten vor, die
Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante Tatsachen unterlassen, verspätet
veröffentlichen oder darin falsche Angaben machen. Analysten müssen sich
künftig an eine "Wohlverhaltensregel" halten und können bei einem Verstoß
hiergegen mit einem Bußgeld belegt werden. Geschäfte von
Unternehmensinsidern und ihnen nahe stehenden Personen in Wertpapieren des
eigenen Unternehmens müssen ab einer Grenze von 25.000 EUR unverzüglich
gemeldet werden. Öffentliche Banken erhalten die nun Möglichkeit, Derivate
als ordentliche Deckungswerte im Pfandbriefgeschäft zu verwenden.
Als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September ist ein
automatisiertes Verfahren zum Abruf von Kontoinformationen vorgesehen, in
dessen Rahmen die Finanzdienstleistungsaufsicht ab 1. April kommenden Jahres
jederzeit unmittelbar auf personenbezogene Daten der Kunden bei den Banken
zugreifen darf. Die Abfrage soll sich auf Namen und Geburtsdatum des
Kontoinhabers beschränken; die ursprünglich vorgesehene Aufnahme des
Geburtsortes war im Vermittlungsverfahren gestrichen worden. Dort war auf
Druck der Länder auch ein geplantes Verbot von Leerverkäufen bei erheblichen
Marktbeeinträchtigungen aus dem Gesetzentwurf genommen worden.
+++ Andreas Kißler
vwd/31.5.2002/ak/ptr
31.05.2002 - 09:56 Uhr
Berlin (vwd) - Der Bundesrat hat am Freitag das 4.
Finanzmarktförderungsgesetz endgültig gebilligt, nachdem zuvor schon der
Deutsche Bundestag am 17. Mai mit breiter Mehrheit dem Vermittlungsergebnis
beider Häuser zu dem Gesetz zugestimmt hatte. Damit kann das Gesetz zum 1.
Juli in Kraft treten, auch wenn einige Einzelregelungen erst später gelten.
Es bringt eine umfassende Finanzmarktreform auf den Weg. Unter anderem wird
den Börsen eine Flexibilisierung der Marktsegmente gestattet. Außerdem
erfolgt eine Novellierung des Verbots der Kurs- und Marktmanipulation.
Das Gesetz sieht auch eine Schadensersatzpflicht für Emittenten vor, die
Ad-hoc-Mitteilungen über kursrelevante Tatsachen unterlassen, verspätet
veröffentlichen oder darin falsche Angaben machen. Analysten müssen sich
künftig an eine "Wohlverhaltensregel" halten und können bei einem Verstoß
hiergegen mit einem Bußgeld belegt werden. Geschäfte von
Unternehmensinsidern und ihnen nahe stehenden Personen in Wertpapieren des
eigenen Unternehmens müssen ab einer Grenze von 25.000 EUR unverzüglich
gemeldet werden. Öffentliche Banken erhalten die nun Möglichkeit, Derivate
als ordentliche Deckungswerte im Pfandbriefgeschäft zu verwenden.
Als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September ist ein
automatisiertes Verfahren zum Abruf von Kontoinformationen vorgesehen, in
dessen Rahmen die Finanzdienstleistungsaufsicht ab 1. April kommenden Jahres
jederzeit unmittelbar auf personenbezogene Daten der Kunden bei den Banken
zugreifen darf. Die Abfrage soll sich auf Namen und Geburtsdatum des
Kontoinhabers beschränken; die ursprünglich vorgesehene Aufnahme des
Geburtsortes war im Vermittlungsverfahren gestrichen worden. Dort war auf
Druck der Länder auch ein geplantes Verbot von Leerverkäufen bei erheblichen
Marktbeeinträchtigungen aus dem Gesetzentwurf genommen worden.
+++ Andreas Kißler
vwd/31.5.2002/ak/ptr
31.05.2002 - 09:56 Uhr