Schadensersatz für Aktionäre bei Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht
Verletzt ein Unternehmen seine Ad-hoc-Publizitätspflicht und veröffentlicht eine Ad-hoc-Mitteilung nicht, verspätet oder fehlerhaft, haben Aktionäre die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen. Sie können sich dabei auf die Paragraphen 97 bzw. 98 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) berufen.
§ 97 befasst sich dabei mit dem Recht auf Schadensersatz wegen unterlassener oder verspäteter Veröffentlichung von Insiderinformation, § 98 mit der Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen. In jedem Fall gelten diese Gesetze für zwei Fälle von Aktionären:
Ein Schadensersatzanspruch besteht wenn der Aktionär die Wertpapiere nach der unterlassenen Ad-hoc-Meldung erworben hat und bei Bekanntgabe der Informationen diese Papiere noch immer in seinem Besitz sind.
Beispiel:
Ein Aktionär kauft Aktien zum Stückpreis von 100 Euro. Kurz darauf wird bekannt, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs das Unternehmen bereits Probleme hatte, die es jedoch verheimlicht hat. Nachdem dies bekannt wird, fällt der Preis der Aktie. Der Anleger macht Verluste. Wäre das Unternehmen seiner Publizitätspflicht nachgekommen und hätte die Probleme bekannt gegeben, wäre der Preis bereits vorher gefallen. Der Anleger hat also einen zu hohen Preis für die Aktien gezahlt – weil das Unternehmen eine Ad-hoc-Mitteilung unterlassen oder erst verspätet veröffentlicht hat.
Als Schadensersatz kommt immer mindestens der Kursdifferenzschaden in Betracht. Bei diesem erhält der Kläger den Differenzbetrag aus gezahltem (überhöhtem) Kaufpreis und dem Preis, der sich bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Unternehmens ergeben hätte, erstattet. Zur Berechnung des realistischen Preises wird hier in der Regel der Wert nach Bekanntgabe der (wahren) Informationen herangezogen.