Ein Richterhammer (Symbolbild).
Dienstag, 27.02.2024 16:12 von | Aufrufe: 184

Bundesfinanzhof rechnet mit Grundsteuer-Urteil bis zum Sommer

Ein Richterhammer (Symbolbild). pexels.com

MÜNCHEN (dpa-AFX) - In den Eilverfahren zur strittigen Grundsteuerreform will der Bundesfinanzhof bis zur Jahresmitte eine Entscheidung fällen. "Ich wage hier die Prognose, dass wir bis zur Sommerpause eine Entscheidung haben", sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling am Dienstag bei der Jahrespressekonferenz des höchsten deutschen Finanzgerichts.

Der Bund hat die Grundsteuererhebung auf Anweisung des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Bislang berechnen die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage zum Teil jahrzehntealter Daten. Ab 2025 gilt eine neue Berechnung, die nach Einschätzung der Kritiker für viele Hausbesitzer teurer werden wird. Eine Studie des Verfassungsrechtlers Greor Kirchhoff im Auftrag des Bunds der Steuerzahler und des Eigentümerverbands Haus und Grund kam zu dem Schluss, dass die Neuregelung verfassungswidrig sein könnte. BFH-Präsident Thesling sagte, dass auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhebliche Zweifel an der Neuregelung geäußert und die Fälle daher dem BFH vorgelegt habe. Manche Bundesländer - darunter Bayern - weichen jedoch von dem sogenannten "Bundesmodell" ab.

Eine Tendenz des BFH ließ Thesling nicht erkennen. Mit Entscheidungen zu den beiden Fällen aus Rheinland-Pfalz könnte nach Angaben eines Sprechers im Mai oder Juni zu rechnen sein.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte zwei Antragstellern in einem Eilverfahren recht gegeben und die Vollziehung ihrer Grundsteuerwertbescheide ausgesetzt. Es ließ "wegen der grundsätzlichen Bedeutung" der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - aufgrund der Abweichung von einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zu.

Die Richter in Rheinland-Pfalz hatten grundsätzliche Zweifel an Bewertungsregeln für die neue Grundsteuer geäußert. Das Gericht bezweifelte, dass die entscheidend in die Bewertung eingeflossenen Bodenrichtwerte rechtmäßig zustande gekommen sind. Zudem kritisierte es, dass Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit hätten, einen unter dem typisierten Bodenrichtwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachweisen zu können./tre/DP/jha

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