FRANKFURT (dpa-AFX) - Eine neue Debatte über eine Verfassungswidrigkeit des geplanten Berliner Mietendeckels hat am Montag des Interesse der Anleger wieder auf Immobilienaktien gelenkt. Allen voran ging es für die Aktie von Deutsche Wohnen
Am Wochenende ist eine Diskussion aufgekommen, ob die Mietendeckelung in Berlin gegen das Grundgesetz verstößt. Das Land sei "kompetenzrechtlich gehindert" Gesetze zur Mietenbegrenzung zu erlassen, schrieb das Bundesinnenministerium in einer Mail an die Berliner CDU, die am Samstag öffentlich wurde. Als Grund wurde aufgeführt, die Mietpreisbegrenzung sei bereits durch den Bund "umfassend und abschließend geregelt" worden und die Gesetzgebungskompetenz der Länder daher "gesperrt".
Analyst Thomas Neuhold von Kepler Cheuvreux geht in einer am Montag vorliegenden Studie in seinem Basisszenario davon aus, dass der Berliner Mietendeckel für verfassungwidrig erklärt und 2022 wohl wieder aufgehoben wird. Er will deshalb aber keine Entwarnung geben: "Der politische Druck in Berlin, um die Entwicklung im Mietspiegel zu bremsen, dürfte hoch bleiben", so der Experte. Er reduzierte daher am Montag seine langfristigen Annahmen für das Mietwachstum von Deutsche Wohnen.
Auf den Berliner Wohnungsmarkt fokussiert ist auch Ado Properties (ADO Properties Aktie), was bei den Aktien des Deutsche-Wohnen-Konkurrenten am Montag zu einem Plus von 1 Prozent führte. Die Stimmung im Wohnbausektor war aber insgesamt gut, wie auch Anstiege von 1 Prozent oder mehr beim Dax
Auch Grand City Properties
Bei Immobilienwerten mit anderem Schwerpunkt als dem Wohnungsmarkt fiel die Kursentwicklung am Montag meist verhaltener aus. Aroundtown
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.