Die Haftung im GmbH-Konzern
Das GmbH-Gesetz sieht - anders als das oben beschriebene AktG - keine spezifischen Konzernhaftungsregeln vor. Die verstärkte Gründung reiner GmbH-Konzerne ab den 70er Jahren und nachfolgende GmbH-Insolvenzen haben zu einer kasuistischen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) geführt, welche die Gesetzeslücken sukzessive geschlossen hat. So werden die Haftungsfolgen im GmbH-Konzern aus den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung abgeleitet. Die Konzernhaftung im GmbH-Konzern wurde in erster Linie zum Schutz von Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern der beherrschten GmbH entwickelt.[11] Seit 1985 haben einige aufsehenerregende Urteile des BGH die bestehende Rechtsunsicherheit teilweise beseitigt. Beginnend mit der "Autokran"-Entscheidung[12] sprach der BGH den Gläubigern einer GmbH einen aktienrechtlichen Schadensersatzanspruch aus den § 302, § 322 Abs. 1 und Abs. 3 AktG zu. Diese ständige Rechtsprechung hat der BGH bis zum "Bremer-Vulkan"-Urteil[13] aufrechterhalten und fortentwickelt.
Im Jahre 2007 änderte dann der BGH seine Rechtsprechung zur Haftung eines GmbH-Gesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs[14]. Das oberste Gericht hat hierin sein bisheriges Konzept einer eigenständigen Haftungsfigur der "Durchgriffs(außen)haftung" des Gesellschafters aufgegeben. Es wird fortan ersetzt durch die "Existenzvernichtungshaftung" des GmbH-Gesellschafters, die eine missbräuchliche Schädigung des - im Gläubigerinteresse zweckgebundenen - Gesellschaftsvermögens darstellt und als Unterfall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) klassifiziert wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist weiterhin immer noch eine gerichtliche Nachprüfung verbotener Auszahlungen im Sinne der § 30, § 31 GmbHG möglich.
was war der existenzvernichtenden Eingriff? nur dann haftet die Holding,
2. Die genauen Haftungsvoraussetzungen
Welches Handeln zur Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs führt, hat der BGH genau beschrieben. Danach muss ein gezielter betriebsfremden Zwecken dienender Entzug von Vermögenswerten, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, vorgenommen worden sein. Wie dieser Entzug von Vermögen geschieht, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Denkbar sind vielfältige Gestaltungen. Diese reichen von der unentgeltlichen Übertragung von Vermögensgegenständen über die Übertragung zu einem nicht wertentsprechenden Preis bis hin zum zielgerichteten Entzug von Erwerbsaussichten, die selbst keinen, jedenfalls keinen im handelsrechtlichen Sinne aktivierbaren Wert haben.
also die Bilanz ist es nicht ;-)