Auf welche Fallstricke Versicherte bei Unisex-Tarifen achten sollten. Außerdem gibt es neue Urteile unter anderem zu den Themen Glatteis und Widerrufsrecht.
Teurer Wechsel
Vom 21. Dezember an bieten Versicherungen Neukunden nur noch Tarife mit einheitlichen Beiträgen für Männer und Frauen an (Unisex). Vorausgegangen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im vergangenen Jahr, das geschlechtsspezifische Diskriminierung bei Versicherungsprämien untersagte (C 236/09). Auch in der privaten Krankenversicherung (PKV) sind Unisex-Tarife für Neukunden Pflicht. Wer vom 21. Dezember an in die PKV eintritt und einen Unisex-Tarif abschließt, kann später nicht in einen günstigeren Alttarif wechseln.
Für Bestandskunden gilt: Sie können in ihren alten Tarifen bleiben oder in die Unisex-Tarife wechseln. Leistet der Einheitstarif mehr als der Alttarif, kann der Krankenversicherer eine Gesundheitsprüfung verlangen und gegebenenfalls Risikozuschläge auf die Prämie erheben. Wer dagegen seinen alten, geschlechtsspezifischen PKV-Tarif behalten will, der sollte nicht leichtfertig Vertragsänderungen zustimmen, die der Versicherer vornehmen will. Anderenfalls kommt er unter Umständen in einen Unisex-Tarif. Laut Gesetz gilt bei veränderten Versicherungsverträgen immer das aktuelle Tarifwerk. Vom 21. Dezember an wären das die Unisex-Tarife.
Für Männer, die in den Unisex-Tarifen der PKV in der Regel mehr zahlen müssen als in den Alttarifen, wäre ein erzwungener Tarifwechsel von Nachteil. Versicherer dürfen allerdings nicht einseitig die Vertragskonditionen so ändern, dass Versicherte gegen ihren Willen in einen Unisex-Tarif rutschen.
Badenia haftet
Ein Paar kaufte 1993 eine 66 Quadratmeter große Eigentumswohnung in Hameln für umgerechnet knapp 90.000 Euro. Um die Immobilie zu finanzieren, schlossen sie ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge bei der Badenia Bausparkasse ab. Die Finanzierung hatte der Immobilienvertrieb Heinen und Biege vermittelt.
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