SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R: Wird der Insolvenzverwalter Auszahlungen der Vergangenheit zurückfordern? Anleger bereiten sich auf Gegenwehr vor

Donnerstag, 04.04.2019 15:50 von DGAP - Aufrufe: 202

DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Ausschüttungen/Insolvenz SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R: Wird der Insolvenzverwalter Auszahlungen der Vergangenheit zurückfordern? Anleger bereiten sich auf Gegenwehr vor 04.04.2019 / 15:46 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


P&R: Wird der Insolvenzverwalter Auszahlungen der Vergangenheit zurückfordern? Anleger bereiten sich auf die Gegenwehr vor

P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé bereitet derzeit Schreiben an alle 54.000 Anleger vor. Die Schreiben werden für die Anleger gute und schlechte Nachrichten enthalten. Positiv ist, dass Dr. Jaffé wesentliche Teile der angemeldeten Forderungen zur Tabelle feststellen wird. So weit, so gut - wenn auch natürlich mit dieser formalen Feststellung der Forderungen noch nichts über die schlussendliche Quotenhöhe gesagt ist. Negativ ist aber ein anderer Umstand: Der Insolvenzverwalter wird alle Anleger auffordern, ihm gegenüber auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit die Rückforderung von Mietzahlungen und Rückkaufpreisen der Vergangenheit betroffen ist. Was verbirgt sich hinter dieser ominösen Aufforderung?

Wir erinnern uns: der P&R-Konzern ist fast 43 Jahre lang seinen Verpflichtungen nachgekommen und hat Mietzahlungen und Rückkaufpreise bezahlt. Selbst im März 2018 - also kurz vor Eintritt der Insolvenz - hat Heinz Roth noch einmal ca. 50 Mio. EURO an die Anleger ausbezahlt. Dies ist dem Insolvenzverwalter ein Dorn im Auge. Schon auf den Gläubigerversammlungen im Oktober 2018 hat Dr. Jaffé sich vorbehalten, diese Auszahlungen von März 2018 juristisch anzugreifen. Möglicherweise wird er nun sogar versuchen, alle Auszahlungen bis zu vier Jahren rückwärts wieder zur Masse einzufordern. Dies ist die Maximalfrist des § 134 Insolvenzordnung, der die Rückforderung "unentgeltlicher" Leistungen zur Insolvenzmasse zulässt. Wenn es so käme, dann müssten die Anleger in Summe einen dreistelligen Millionen-EURO-Betrag zurück(!)zahlen. Grund genug, dass Fachleute sich auf die Gegenwehr vorbereiten.

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach aus der Kanzlei Schirp & Partner, Berlin, die gemeinsam mit dem Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. über 800 Mandanten in den P&R-Insolvenzen vertritt: "Wir werden die Anleger entschlossen verteidigen. Es gibt zwar vereinzelte Gerichtsentscheidungen, in denen Erträge aus Schneeballsystemen als "objektiv unentgeltlich" bezeichnet und zurückgefordert wurden. Wer so argumentiert, der blendet aber vollständig aus,dass die Anleger ihrerseits betrogen wurden, ihre Container voll bezahlt haben und von den Mauscheleien nichts wussten. Einer derart zynischen Betrachtungsweise werden wir energisch entgegentreten." Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus der Kanzlei Schirp & Partner ergänzt: "Allein mit dem Begriff des "Schneeballsystems" lässt sich die juristische Fragestellung nicht totschlagen. Die Auszahlungen an die Anleger beruhten auf wirksam abgeschlossenen Verträgen. Soweit es sich um Mietzahlungen handelte, waren diese auf den Cent genau in den Verträgen niedergelegt. Aber auch die Rückkaufpreise waren letztendlich verbindlich vereinbart und sind auch so beworben worden. Es handelte sich bei den Beträgen, die die Anleger erhalten haben, also nicht um "unentgeltliche" Leistungen im Sinne des § 134 Insolvenzordnung, sondern um schlichte Vertragserfüllung. Wir richten uns darauf ein, die Anleger gegen etwaige Rückzahlungsansprüche des Insolvenzverwalters zu verteidigen."

Für weitere Auskünfte stehen zur Verfügung: Dr. Susanne Schmidt-Morsbach und Dr. Wolfgang Schirp, beide Partner der Anwaltssozietät Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, Mail schmidt-morsbach@ssma.de und schirp@schirp.com, URL www.schirp.com


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