SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Laurèl-Anleihe A1RE5T / DE000A1RE5T8: Klage gegen gemeinsamen Vertreter

Freitag, 09.02.2018 11:41 von DGAP - Aufrufe: 72

DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Anleihe/Insolvenz SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Laurèl-Anleihe A1RE5T / DE000A1RE5T8: Klage gegen gemeinsamen Vertreter 09.02.2018 / 11:33 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Laurèl: Nun ist es traurige Gewissheit: Die Anleihegläubiger sind die Verlierer der Insolvenz. Sie können aber Schadenersatzansprüche gegen den gemeinsamen Vertreter geltend machen.

von Dr. Susanne Schmidt-Morsbach

Jetzt ist es schwarz auf weiß: Die Anleihegläubiger wurde mit weniger als einem Viertel dessen abgespeist, was andere "normale" Insolvenzgläubiger in der Insolvenz der Laurèl erhalten haben.

Eine lange Geschichte

Doch der Reihe nach: Die Laurèl GmbH hatte am 16. November 2016 einen Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens gestellt, nachdem ein chinesischer strategischer Investor abgesprungen und die Gesellschaft nach eignen Angaben überschuldet war. Mit dem gestellten Antrag auf Eigenverwaltung wollte man freilich das Heft nicht aus der Hand geben. Schon in der damaligen ad-hoc-Mitteilung klang durch, wo die Reise hingehen sollte: Durch dieses "Verfahren erhält die Laurèl GmbH, geschützt vor Vollstreckungen und Zwangsmaßnahmen der Gläubiger, die Handlungsfähigkeit im operativen Geschäft. Der Geschäftsführer kann die begonnene finanzwirtschaftliche Restrukturierung uneingeschränkt fortführen und somit die Sanierung mit den nun möglichen rechtlichen Mitteln umsetzen."

Und dies hat man auch gemacht. "Mit allen rechtlichen Mitteln"! Der alte Geschäftsführer Dirk Reichert ist nunmehr im Vorstand und hält 15 % der Aktien der neu gegründeten Munich Brand Hub AG, die im Zuge des durchgeführten Insolvenzplan-Verfahrens eine 100%-ige Beteiligung an der Laurèl GmbH hält. Mehrheitsgesellschafter ist ein Finanzinvestor. Die Anleihegläubiger gehen fast leer aus. Wie konnte das passieren? Andere Gläubigergruppen im gleichen Rang erhielten eine Barquote von 11,2 %. Bei Gleichstellung mit diesen müssten die Aktien der Anleihegläubiger mit mindestens 14,34 Euro bewertet werden. Und welchen Preis erhalten nun die Anleihegläubiger, die das Erwerbsangebot nicht angenommen haben? 3,55 Euro! Dies errechnet sich wie folgt:

Von den zum Erwerb angebotenen Stück 170.000 Aktien für die Anleihegläubiger wurden insgesamt Stück 131.447 Aktien von ehemaligen Anleihegläubigern durch Ausübung ihres Erwerbsrechts erworben. Für die verbleibenden, nicht bezogenen Stück 38.553 Aktien wurden Angebote zum Erwerb zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von EUR 136.720,50 unterbreitet. Dies ist somit ein Preis pro Aktien von 3,55 Euro. Im Verhältnis zu den anderen Gläubigern der Laurèl GmbH sind dies weniger als ein Viertel! Mit anderen Worten: Während andere Gläubigergruppen 11,2 % Insolvenzquote bekommen haben, erhielten die Anleihegläubiger weniger als 2,8 %. Faktisch ein Totalausfall, wenn man sich vor Augen führt, dass von damals investierten 1.000,- Euro pro Anleihe nur noch weniger als 28 Euro zurückgezahlt werden. Das ist umso schmerzlicher, als andere Gläubiger immerhin 112 Euro erhalten haben. Dieses Ergebnis war leider von Anfang an absehbar und zwingend. Nicht nur die Anleihegläubiger hatten Aktien oder eine vergleichbare Barabfindung bekommen. Der Planinvestor, ein Fonds der Gesellschaft Robus Capital, hatte 255.000 Aktien für 1,67 Euro erworben und das Laurèl-Management, das die Misere zu verantworten hat, erhielt 75.000 Aktien für 1,00 Euro das Stück. Dies ist alles im Insolvenzplan so vorgesehen. Diesem hätten die Anleihegläubiger niemals zustimmen dürfen. Es verdienten alle daran, nur nicht die Anleihegläubiger, die offensichtlich massiv benachteiligt wurden. Aber warum haben diese trotzdem zugestimmt? Nun, sie haben nicht selbst dem Insolvenzplan zugestimmt, sondern wurden hierbei von dem gemeinsamen Vertreter vertreten. Eine Abstimmung der Anleihegläubiger fand gerade nicht statt. Eine eigens hierfür vorgesehene Gläubigerversammlung wurde kurzfristig abgesagt, dabei hätte diese zumindest darüber abstimmen können, dass der gemeinsame Vertreter diesem Insolvenzplan nicht zustimmt. Dies wollte man aber um jeden Preis verhindern. Es bleibt fraglich, ob der gemeinsame Vertreter überhaupt über einen derartigen Insolvenzplan abstimmen durfte oder aber bereits seine Kompetenz überschritten hat. Zumindest aber hat er sich unseres Erachtens schadenersatzpflichtig gemacht. Das Gesetz zielt bei dem erst am 1. März 2012 eingeführten Schutzschirmverfahren darauf ab, dass die Gläubigergruppen eigenverantwortlich ihre Interessen wahrnehmen. Im Falle der Anleihegläubigergruppe, der größten Gläubigergruppe in diesem Verfahren, nahmen diese aber ihre Interessen nicht selber wahr. Vielmehr handelte hier ausschließlich der gemeinsame Vertreter. Der gemeinsame Vertreter kann unseres Erachtens in dem Verfahren der Laurèl GmbH aber nicht die Interessen der Anleihegläubiger im Sinn gehabt haben, als er dem Insolvenzplan zustimmte, der offensichtlich die Anleihegläubiger massiv gegenüber den anderen Gläubigergruppen benachteiligte.

Was können Anleihegläubiger noch tun?

Das Geld ist nicht weg, es hat nur ein anderer. In diesem Fall weiß man auch, wer! Die Anleihegläubiger sollten prüfen, ob sie Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Der gemeinsame Vertreter hatte noch "auf Kosten der Gesellschaft" eine Vemögensschadenhaftpflichtversicherung in Höhe von 20 Mio. Euro abgeschlossen. An der Solvenz des Schuldners bestehen keine Zweifel. Unseres Erachtens ist auch der Pflichtverstoß eindeutig. Wer an einem Vorgehen gegen den gemeinsamen Vertreter interessiert ist, kann sich gerne melden unter:

Rechtsanwältin Dr. Susanne Schmidt-Morsbach E-Mail: Schmidt-Morsbach@ssma.de

Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB Leipziger Platz 9 10117 Berlin Tel. 030 327 617 -46 Fax 030 327 617 17 https://ssma.de


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