Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Eindeutiges Urteil in Sachen Swaps gegen Unicredit Hypo Vereinsbank

Donnerstag, 27.11.2014 11:00 von DGAP - Aufrufe: 348

DGAP-News: Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH / Schlagwort(e): Rechtssache/Finanzierung Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH :Eindeutiges Urteil in Sachen Swaps gegen Unicredit Hypo Vereinsbank 27.11.2014 / 10:57
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Das Landgericht Traunstein stellt eindeutigen Beratungsfehler im Zusammenhang mit Swapberatungen der HypoVereinsbank Rosenheim fest. Das Bundesgerichtshofurteil ist dabei eins zu eins anwendbar. In einem weiteren Swapverfahren gegen die Unicredit HypoVereinsbank hat das Landgericht Traunstein das Urteil insbesondere auf den negativen Marktwert und den dazugehörigen Interessenkonflikt wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt. So heißt es in dem Urteil wie folgt: "Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Beklagte ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht darüber aufgeklärt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen für die Klägerin negativen Marktwert aufwies." Weiter heißt es: "Diesem negativen Marktwert kommt ein für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts maßgebliche Bedeutung zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der Beklagten ist." "Dieser Interessenkonflikt löst sich nicht dadurch auf, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Klägerin nicht für die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibehalten, sondern ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort durch "Hedge-Geschäfte" an andere Marktteilnehmer weitergegeben hat." Dies sind nur einige Auszüge aus dem eindeutigen Urteil gegen die HypoVereinsbank. Auch bestätigt das Landgericht, dass der Anspruch nicht verjährt ist:"Der Schadensersatzanspruch ist nicht gemäß § 43 WpHG ivm § 37a WpHG a.F. verjährt, da sich die Klägerin auf eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung berufen kann." Aus diesem Urteil wird deutlich, dass betroffene Kunden keinesfalls weitere Zahlungen auf Swapgeschäfte leisten sollten bzw. bereits geleistete Zahlungen unbedingt zurück fordern sollten. Betroffene Kunden die sich gegen die Geschäfte wehren wollen, sollten dies noch im Jahr 2014 machen, da ab 1.1.2015 ein weiteres Verjährungsproblem die Durchsetzung der Ansprüche erschweren könnte, über welches man sich in diesem Jahr noch keine Gedanken machen muss. Die Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Standorten in München, Frankfurt und Hamburg hat eine eigene Abteilung für Swapgeschäigte aufgebaut unter Leitung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold. Herr Rechtsanwalt Leipold vertritt seit 2007 erfolgreich Swapgeschädigte Privat- und Firmenkunden und Kommunen. Dem Swapteam gehören zwei weitere Rechtsanwälte an.
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