HV-Bekanntmachung: home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Freitag, 10.05.2019 15:05 von DGAP - Aufrufe: 302

DGAP-News: home24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung home24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 10.05.2019 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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home24 SE Berlin ISIN DE000A14KEB5 WKN A14KEB Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung 2019 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 19. Juni 2019 um 10:00 Uhr (MESZ) im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstr. 91, 10249 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2019 eingeladen.
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand beziehungsweise - im Falle des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Büro Berlin, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019;

b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5, 117 Nr. 2 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2019 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie

c)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2019 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2020 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder und über die entsprechende Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft

Gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern.

Herr Christian Senitz hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des 28. Januar 2019 niedergelegt. Herr Alexander Samwer kandidiert nach Ablauf seiner Amtszeit nicht erneut als Aufsichtsratsmitglied. Es ist nicht beabsichtigt, die Sitze im Aufsichtsrat neu zu besetzen. Stattdessen soll die Zahl der Aufsichtsratssitze von sechs auf vier verringert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

 

§ 9 Absatz 1 der Satzung wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

 

'Der Aufsichtsrat besteht aus vier (4) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.'

6.

Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach Artikel 40 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die 'SE-VO') in Verbindung mit § 17 des SE-Ausführungsgesetzes und § 9 Absatz 1 der derzeit noch gültigen Fassung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahlen durchgeführt.

Die Amtszeit aller derzeit in den Aufsichtsrat bestellten Mitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2019. Unter Berücksichtigung der unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Satzungsänderung schlägt der Aufsichtsrat vor, die folgenden Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:

a)

Herrn Lothar Lanz, Mitglied der Aufsichtsräte der BAUWERT Aktiengesellschaft, Dermapharm Holding SE und TAG Immobilien AG, wohnhaft in München; im Falle seiner Wiederwahl soll Herr Lanz als Kandidat für den Vorsitz des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden;

b)

Herrn Magnus Agervald, Interim Chief Executive Officer der Webhallen AB, wohnhaft in Stockholm, Schweden;

c)

Herrn Franco Danesi, Investment Director der Kinnevik Capital Ltd. Co., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich; sowie

d)

Frau Verena Mohaupt, Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, wohnhaft in München.

Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

Über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügt insbesondere Frau Verena Mohaupt.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt 6 berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 ist zudem das Diversitätskonzept veröffentlicht. Der Corporate Governance Bericht wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2018 bereits vor der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten, die Angaben zu anderen Mandaten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sowie zu Ziffer 5.4.1 Absatz 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer II.1.

7.

Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, zur Ausgabe von Performance Shares als virtuelle Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2017 zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur entsprechenden Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat im März 2017 einen Long Term Incentive Plan 2017 ('LTIP 2017') geschaffen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen virtuelle Aktienoptionen (sogenannte 'Performance Shares') einräumen zu können, aus denen sich Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft ergeben, welche die Gesellschaft jedoch wahlweise mit eigenen Aktien oder Barzahlungen bedienen kann. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10 März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, hat dem LTIP 2017 und der Bedienung der sich daraus ergebenden Bezugsrechte mit neuen Aktien der Gesellschaft zugestimmt und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2017 geschaffen.

Um den veränderten Rahmenbedingungen nach dem Börsengang der Gesellschaft Rechnung zu tragen, haben Vorstand und Aufsichtsrat eine Anpassung des LTIP 2017 und Umbenennung in Long Term Incentive Plan 2019 beschlossen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (zusammen die 'Bezugsberechtigten') weiterhin Performance Shares und entsprechende Bezugsrechte einräumen zu können ('LTIP 2019'). Performance Shares, die bereits im Rahmen des LTIP 2017 ausgegeben wurden, werden zu gleichen Bedingungen nunmehr unter dem LTIP 2019 bedient. Neue Performance Shares werden jedoch nur noch unter dem LTIP 2019 ausgegeben.

Die Inhaber der unter dem LTIP 2017 und LTIP 2019 ausgegebenen bzw. noch auszugebenden Performance Shares sind im Falle der Ausübung der Performance Shares grundsätzlich zum Bezug neuer Aktien der Gesellschaft berechtigt, wobei sich die Anzahl ihrer Bezugsrechte je Performance Share aus der Differenz ('Wertsteigerung') zwischen dem Preis einer Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der Performance Shares ('Ausübungskurs') und des im Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares festgelegten virtuellen Ausgabebetrags ('Basispreis') dividiert durch den Ausübungskurs errechnet.

Die Bedingungen des LTIP 2017 und des LTIP 2019 erlauben es jedoch ein Recht der Gesellschaft vorzusehen, die Bezugsrechte mit eigenen Aktien oder Barzahlungen zu befriedigen.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 wie folgt anzupassen:

 

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt bis zu 2.096.972 Bezugsrechte an die Bezugsberechtigten zu gewähren. Die Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Berechnung der Anspruchshöhe und Ausübungskurs

Die Performance Shares werden zu einem Basispreis gewährt, der mindestens EUR 1,00 beträgt. Der Basispreis kann jedoch durch den Vorstand oder - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands geht - durch den Aufsichtsrat auch darüber festgesetzt werden.

Zur Ermittlung des variablen Vergütungsanspruchs aus dem LTIP 2019 ist bei Ausübung für jeden Performance Share die Wertsteigerung zu berechnen. Der Ausübungskurs entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbarem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Performance Shares oder - sofern ein Performance Share an einem Tag ausgeübt wird, an dem kein Schlusskurs ermittelt wird (zum Beispiel am Wochenende oder während eines Feiertags) - dem an dem nächsten Handelstag ermittelten Schlusskurs.

Bei Ausübung berechtigt jeder Performance Share den jeweiligen Bezugsberechtigten grundsätzlich dazu, eine Anzahl von Aktien der Gesellschaft zu beziehen, deren Wert bei Ausübung des jeweiligen Performance Shares der Wertsteigerung entspricht ('Bezugsrechte').

Die Anzahl der Bezugsrechte entspricht dabei der Anzahl von Aktien der Gesellschaft, die sich aus der Division der Wertsteigerung durch den Ausübungskurs ergibt. Soweit die von dem Bezugsberechtigten ausgeübte Anzahl von Performance Shares nicht zum Bezug einer ganzen Zahl von Aktien berechtigt, ist der Bezugsberechtigte zum Bezug der nächst niedrigeren ganzen Anzahl von Aktien der Gesellschaft berechtigt; die Differenz wird in Geld ausgeglichen.

b)

Kreis der Bezugsberechtigten

Bezugsrechte dürfen ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden. Insgesamt dürfen (i) bis zu 900.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und (ii) bis zu 1.196.972 Bezugsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden.

Soweit gewährte Bezugsrechte innerhalb des Ermächtigungszeitraums erlöschen oder verwirken, darf eine entsprechende Anzahl von Bezugsrechten an Bezugsberechtigte derselben Personengruppe zusätzlich ausgegeben werden.

c)

Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume); Zusage von Bezugsrechten

Vorbehaltlich bestimmter ausgeschlossener Zeiträume vor der Veröffentlichung von Finanzberichten oder im Falle des Vorliegens von Insiderinformationen dürfen Bezugsrechte innerhalb des Ermächtigungszeitraums in einer oder mehreren Tranchen ausgegeben werden. Die Zusage von Bezugsrechten kann bedingt in der Weise erfolgen, dass die Zusage der Bezugsrechte nur bei Erfüllung bestimmter persönlicher oder Unternehmensziele wirksam wird.

d)

Erfolgsziele und Bedingungen für die Ausübung

Voraussetzung für die Ausübung von Bezugsrechten einer Tranche ist jeweils das Erreichen des Erfolgsziels.

Das Erfolgsziel ist erreicht, wenn die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (compound annual growth rate ('CAGR')) des Umsatzes der home24 SE-Gruppe auf vergleichbarer Basis (like-for-like) im jeweiligen Referenzzeitraum mindestens 10 % beträgt.

Der jeweilige 'Referenzzeitraum' sind die vier Geschäftsjahre beginnend mit dem Ausgabejahr einer Tranche und endend mit dem Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem die Wartezeit dieser Tranche endet. Die Wachstumsrate für das erste Jahr in einem Referenzzeitraum ist dabei im Vergleich zum Umsatz des dem Referenzzeitraum vorhergehenden Geschäftsjahres zu ermitteln.

Beispiel: Wenn der Ausgabebetrag einer Tranche auf den 20. Februar 2019 fällt, ist die CAGR für die Geschäftsjahre 2019 bis 2022 maßgeblich.

Der Vorstand wird ermächtigt, für Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit wirtschaftlicher Wirkung im laufenden Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden der vorliegend beschlossenen Änderungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, gewährt worden sind, das Erfolgsziel entsprechend der vorstehenden Regelung anzupassen.

Sollte das Erfolgsziel für eine Tranche nicht erreicht sein, verfallen sämtliche in dieser Tranche gewährten Bezugsrechte vollständig und entschädigungslos.

e)

Vesting

Die gewährten Bezugsrechte sind grundsätzlich an dem Tag erdient ('Vesting'), der durch seine Zahl dem wirtschaftlichen Gewährungstag entspricht, in dem zwölften auf den wirtschaftlichen Gewährungstag folgenden Monat. Das Vesting der einem Bezugsberechtigten zugeteilten Bezugsrechte endet und nicht erdiente Bezugsrechte entfallen grundsätzlich entschädigungslos, sobald der betreffende Bezugsberechtigte nicht mehr in einem fortdauernden und ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis mit der Gesellschaft oder mit einem mit ihr verbundenen Unternehmen steht.

Der Vorstand und - soweit es um die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands geht - der Aufsichtsrat können weitere Fälle bestimmen, in denen das Vesting endet oder in denen das Vesting aussetzt. Hierzu gehören die unwiderrufliche Freistellung des Bezugsberechtigten, das Ruhen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses ohne Entgeltfortzahlung sowie sonstige Zeiträume, in denen kein Entgelt gezahlt wird. Darüber hinaus können Fälle vorgesehen werden, in denen auch bereits erdiente Bezugsrechte entschädigungslos verfallen, insbesondere bei Kündigung aus wichtigem Grund oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ferner können abweichende Vesting-Zeiträume vorgesehen werden, insbesondere wenn die Laufzeit des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses befristet ist. Für den Todesfall, die Pensionierung sowie sonstige Sonderfälle des Ausscheidens können Sonderregelungen (zum Beispiel eine zeitanteilige Kürzung der ausübbaren Bezugsrechte statt eines Verfalls) getroffen werden.

f)

Warte- und Laufzeit

Die Wartezeit für die erstmalige Ausübung der Bezugsrechte beträgt vier Jahre ab dem Ausgabetag des jeweiligen Bezugsrechts. Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft dem Bezugsberechtigten das Angebot über die Bezugsrechte macht, ungeachtet des Zeitpunkts des Zugangs oder der Annahme des Angebots ('Ausgabetag'). Im Angebot kann ein späterer Zeitpunkt innerhalb des Erwerbszeitraums der jeweiligen Tranche als Ausgabetag bestimmt werden.

Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt ab dem Ausgabetag bis vier Jahre nach Ablauf der Wartezeit für die jeweiligen Bezugsrechte. Bezugsrechte, die bis zum Ende der Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen beziehungsweise verwirken ersatz- und entschädigungslos. Falls das Laufzeitende in eine Sperrfrist fällt, verlängert sich die Laufzeit der Bezugsrechte und Bezugsrechte können auch in einem Zeitraum nach Ende der entsprechenden Sperrfrist ausgeübt werden, der dem Zeitraum von Beginn der entsprechenden Sperrfrist bis zum regulären Ende der Bezugsrechte nach vorstehendem Satz entspricht.

Der Vorstand wird ermächtigt, für Bezugsrechte, die Bezugsberechtigten mit wirtschaftlicher Wirkung im laufenden Geschäftsjahr und damit vor Wirksamwerden der vorliegend beschlossenen Änderungen der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, gewährt worden sind, die Laufzeit der Bezugsrechte entsprechend der vorstehenden Regelung anzupassen.

g)

Ausübungszeiträume und Sperrfristen

Nach Ablauf der Wartezeit können Bezugsrechte - soweit sie erdient sind, das Erfolgsziel erreicht ist und die Ausübungsbedingungen vorliegen - außerhalb der Sperrfristen bis zum Ende der jeweiligen Laufzeit jederzeit ausgeübt werden.

In den folgenden Zeiträumen ist eine Ausübung von Bezugsrechten unzulässig ('Sperrfristen'):

*

der Zeitraum von acht Wochen vor bis zum Ablauf des Tages einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft;

*

der Zeitraum von drei Wochen vor bis einen Tag nach der Bekanntgabe von Quartals- bzw. Halbjahresergebnissen der Gesellschaft; und

*

die letzten zwei Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres bis einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres.

Der Vorstand und - im Verhältnis zum Vorstand - der Aufsichtsrat ist berechtigt, im Einzelfall weitere Sperrfristen nach billigem Ermessen festzulegen oder Sperrfristen, sofern dies gesetzlich zulässig ist, zu verkürzen.

Die vorstehend genannten Sperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endzeitpunkte. Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften folgen.

h)

Ausgabebetrag

Der Ausgabebetrag je Aktie, die aufgrund von Bezugsrechten ausgegeben werden, entspricht jeweils dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Absatz 1 Aktiengesetz, momentan mithin EUR 1,00 je Aktie.

Der Ausgabebetrag ist durch Einbringung variabler Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares (im Wege der Sacheinlage) zu erbringen.

i)

Sonstige Regelungen

Bezugsrechte sind, abgesehen vom Erbfall, nicht übertragbar, veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar.

Die Bedingungen können vorsehen, dass die Gesellschaft den Bezugsberechtigten zur Bedienung von Bezugsrechten statt neuer Aktien eigene Aktien gewähren oder Bezugsrechte durch eine Barzahlung befriedigen kann.

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich das Bedingte Kapital 2019 gemäß § 218 Aktiengesetz im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ferner verringert sich der Basispreis im umgekehrten Verhältnis und erhöht sich die Anzahl der ausgegebenen Performance Shares in dem gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz), bleibt das Bezugsrecht unverändert.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Basispreises der Performance Shares, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Herabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder mit einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist. Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung und im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) sind der Basispreis und die Anzahl der Performance Shares so anzupassen, dass der jeweilige Bezugsberechtigte wirtschaftlich so gestellt wird, wie er vor der Kapitalmaßnahme stand.

Der Vorstand und - im Verhältnis zum Vorstand - der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019, insbesondere die Bezugsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen sowie von den Bedingungen dieser Ermächtigung abzuweichen, soweit die Ermächtigung über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht.

Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, Regelungen zur Dividendenberechtigung vor der Ausübung der Bezugsrechte, das Verfahren für die Gewährung an die einzelnen Bezugsberechtigten und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sowie Verfahrensregelungen.

Der Vorstand wird auch ermächtigt, bei der Umsetzung dieses Beschlusses gegenüber Arbeitnehmern verbundener Unternehmen im Ausland von den Bestimmungen der Ermächtigung abzuweichen, soweit der Inhalt der Ermächtigung nicht aktienrechtlich zwingend in die Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung fällt oder soweit dieser Beschluss über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht.

j)

Anpassung des Bedingten Kapitals 2017

Gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 1.180.350,00 (in Worten: eine Million einhundertachtzigtausend dreihundert fünfzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 1.180.350 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2017'). Das Bedingte Kapital 2017 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018 im Rahmen des LTIP 2017 gewährt wurden. Nach Anpassung des LTIP 2017 und Umbenennung in LTIP 2019 wird auch der Beschluss der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert am 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, über die Schaffung des Bedingten Kapitals 2017 wie folgt angepasst:

Die bisherige Bezeichnung 'Bedingtes Kapital 2017' wird durch die Bezeichnung 'Bedingtes Kapital 2019' ersetzt. Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei Millionen sechsundneunzigtausend neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2019').

Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden.

Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch die Einbringung von Vergütungsansprüchen der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares im Wege der Sacheinlage erbracht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, Performance Shares ausgegeben wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem Ausübungsrecht in vertragsgemäßer Weise Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.

k)

Satzungsänderung

§ 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei Millionen sechsundneunzigtausend neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch die Einbringung von Vergütungsansprüchen der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares im Wege der Sacheinlage erbracht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, Performance Shares ausgegeben wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem Ausübungsrecht in vertragsgemäßer Weise Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.'

l)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, die Anpassung und Umbenennung des Bedingten Kapitals 2017 (lit. j) dieses Tagesordnungspunkts 7) und die entsprechende Änderung der Satzung (lit. k) dieses Tagesordnungspunkts 7) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden ermächtigt, die Anpassung und Umbenennung des Bedingten Kapitals 2017 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vorstandsvergütung

Gemäß § 120 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. In der Hauptversammlung am 13. Juni 2018 wurde das seinerzeit geltende System der Vorstandsvergütung gebilligt, das im Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 dargestellt ist.

Nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschriebenen LTIP 2019 soll den Mitgliedern des Vorstands zukünftig ihre aktienbasierte Vergütung grundsätzlich auf Grundlage des LTIP 2019 gewährt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten des LTIP 2019 wird auf den Tagesordnungspunkt 7 sowie den erläuternden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 verwiesen.

Als erstes Vorstandsmitglied soll Herr Johannes Schaback Performance Shares unter dem LTIP 2019 erhalten:

Das bisherige Vorstandsmandat von Herrn Schaback war bis zum 31. März 2019 befristet. Der Aufsichtsrat hat sich jedoch mit Herrn Schaback auf eine Verlängerung seines Mandats um zwei Jahre bis zum Ablauf des 31. März 2021 geeinigt.

In diesem Zusammenhang wurde Herrn Schaback eine entsprechende Gewährung von Performance Shares - unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens des LTIP 2019 und der Billigung des Vergütungssystems unter diesem Tagesordnungspunkt 8 - zugesagt. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat bei der der Verlängerung des Vorstandsmandats an der Zusammensetzung der im Vergütungsbericht beschriebenen Vergütung aus Fixgehalt, Jahresbonus sowie einer langfristigen, aktienbasierten Vergütungskomponente mit sogenannten Performance Shares festgehalten. Konkret wurden Herrn Schaback eine jährliche Fixvergütung in Höhe von EUR 250.000,00, ein Jahresbonus von maximal EUR 50.000,00 - abhängig von der Erreichung der für das jeweilige Geschäftsjahr vereinbarten Ziele - sowie die Gewährung von Performance Shares jeweils für jedes Jahr der Amtszeit wie folgt zugesagt:

*

22.417 Performance Shares mit einem Basispreis von EUR 1,00;

*

22.417 Performance Share mit einem Basispreis von EUR 24,14; sowie

*

315.000 Performance Shares mit einem Basispreis von EUR 15,00 ('Variable Tranche'), wobei Anzahl und Basispreis der Performance Shares der Variablen Tranche abhängig von der Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft wie nachfolgend dargestellt angepasst werden.

Alle Performance Shares für seine zweijährige Amtszeit sollen Herrn Schaback unverzüglich nach Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Bedingten Kapitals 2019 gewährt werden.

Die Variable Tranche soll auf Basis des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel in den drei Monaten vor der Ausgabe der Performance Shares ('Referenzpreis') wie folgt angepasst werden:

*

Soweit der Referenzpreis unter EUR 7,50 liegt, ist der Basispreis der Variablen Tranche im gleichen Umfang herabzusetzen, wobei der Basispreis der Variablen Tranche mindestens EUR 13,00 betragen muss.

*

Bei einem Referenzpreis zwischen EUR 7,50 und EUR 8,50 ('Base Case') bleibt der Basispreis der Variablen Tranche unverändert.

*

Soweit der Referenzpreis über EUR 8,50 liegt, ist der Basispreis der Variablen Tranche im gleichen Umfang zu erhöhen, bis der nach Black Scholes zu ermittelnde Zuteilungswert sämtlicher Herrn Johannes Schaback für das jeweilige Jahr gewährten Performance Shares im Zeitpunkt der Gewährung insgesamt EUR 1,0 Million erreicht ('Up-Side Cap'). Bei Überschreitung des Up-Side Caps bestimmt Herr Schaback, wie die Anzahl der Performance Shares und der Basispreis der Variablen Tranche anzupassen sind, wobei hierbei (i) das Up-Side Cap und (ii) die maximale Anzahl von 315.000 Performance Shares unter der Variablen Tranche nicht überschritten werden dürfen.

Bei beispielhafter Zugrundelegung des Drei-Monats-Durchschnittsschlusskurses der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel vom 3. Februar 2019 bis 2. Mai 2019 in Höhe von EUR 6,54 je Aktie anstelle des tatsächlichen (zukünftigen) Referenzpreises und unter Heranziehung des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel zum 3. Mai 2019 in Höhe von EUR 5,52 anstelle des tatsächlichen (zukünftigen) Schlusskurses bei Gewährung der Performance Shares beträgt der Basispreis der Variablen Tranche EUR 14,04 und der jährliche Zuteilungswert sämtlicher Herrn Schaback zu gewährenden Performance Shares somit rund EUR 236 Tsd. Der tatsächliche Zuteilungswert kann den vorgenannten Wert über- oder unterschreiten und ist abhängig vom tatsächlichen Referenzpreis sowie dem tatsächlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft am Tag der Gewährung der Performance Shares. Maximal beträgt der Zuteilungswert der Herrn Johannes Schaback gewährten Performance Shares im Zeitpunkt der Gewährung nach Maßgabe der oben geschilderten Vereinbarung jedoch EUR 1,0 Millionen pro Jahr.

Die maximale Vergütung von Herrn Schaback aus Performance Shares unter dem LTIP 2019 ist auf EUR 15,0 Millionen pro Jahr begrenzt. Diese Grenze ist im oben dargestellten Beispielsfall bei einem Aktienkurs von EUR 55,54 erreicht (entspricht in etwa einer Verzehnfachung des Schlusskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel von EUR 5,52 am 3. Mai 2019). Das bedeutet im Beispielsfall, dass eine Steigerung des Aktienkurses auf über EUR 55,54 zu keiner weiteren Erhöhung der Vergütung unter dem LTIP 2019 führt.

Die Ansprüche von Herrn Schaback aus dem LTIP 2019 können nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Barzahlung, Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 oder Gewährung eigener Aktien der Gesellschaft befriedigt werden.

Angesichts der vom Aufsichtsrat seit der letzten Entscheidung der Hauptversammlung beschlossenen Änderungen soll die Hauptversammlung Gelegenheit erhalten, das nunmehr geltende Vergütungssystem zu beurteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das im Vergütungsbericht als Teil des zusammengefassten Lageberichts im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2018 dargestellte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder sowie die Gewährung der geänderten Vergütung an Herrn Johannes Schaback wie vorstehend beschrieben zu billigen.

II.

Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten und Berichte des Vorstands

1.

Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

a)

Herr Lothar Lanz, Mitglied der Aufsichtsräte der BAUWERT Aktiengesellschaft, Dermapharm Holding SE und TAG Immobilien AG, wohnhaft in München

Lothar Lanz wurde 1948 in Bihlafingen geboren. Nach seinem Abschluss in Betriebswirtschaftslehre begann Herr Lanz seine Karriere als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Berlin und war von 1983 bis 1990 als Niederlassungsleiter für die Bayerische Hypotheken und Wechselbank Aktiengesellschaft tätig. Seitdem hat er in zahlreichen Vorständen, zuletzt als Chief Financial and Operating Officer im Vorstand der Axel Springer Aktiengesellschaft (heute Axel Springer SE), umfangreiche Erfahrungen gesammelt. Neben seinem Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft ist Herr Lanz Mitglied einer Reihe weiterer Aufsichtsräte von börsennotierten Gesellschaften.

Herr Lanz ist derzeit Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz:

*

BAUWERT Aktiengesellschaft (Mitglied des Aufsichtsrats);

*

Dermapharm Holding SE (Mitglied des Aufsichtsrats);

*

TAG Immobilien AG (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats); und

*

Zalando SE (Vorsitzender des Aufsichtsrats).

Aus dem Aufsichtsrat der Zalando SE wird Herr Lanz mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 22. Mai 2019 ausscheiden.

Herr Lanz ist derzeit kein Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz.

Derzeit übt Herr Lanz keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Lanz einerseits und den Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, sodass Herr Lanz als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex gilt.

b)

Herr Magnus Agervald, Interim Chief Executive Officer der Webhallen AB, wohnhaft in Stockholm, Schweden

Magnus Agervald wurde 1975 in Råsunda, Schweden, geboren. Er verfügt über einen Master in Ingenieurphysik vom Royal Institute of Technology, Stockholm und einen Master in Wirtschaftswissenschaften von der Stockholm School of Economics. Im Jahre 1999 begann Herr Agervald seine berufliche Laufbahn als einer der Gründer von Icomera AB, einem Unternehmen für mobiles Internet und Datenkommunikation. Im Jahre 2000 trat er dem Private-Equity-Fonds IDI AB bei und wechselte 2002 zu McKinsey & Co. Im Jahre 2006 wechselte er zu Byggmax AB, einem schwedischen Einzelhändler, wo er bis 2016 als Chief Operating Officer tätig war. Von 2016 bis 2017 hatte Herr Agervald das gleiche Amt bei Ratos AB inne. Seit Februar 2019 ist Herr Agervald Interim Chief Executive Officer der Webhallen AB. Darüber hinaus war und ist er als Unternehmer in verschiedenen Bereichen tätig.

Herr Agervald ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz. Dagegen ist Herr Agervald derzeit Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:

*

FH Gruppen AS (Mitglied des Verwaltungsrats);

*

AGE Advisory AB (stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats); und

*

Independent Spirits Sthlm AB (Vorsitzender des Verwaltungsrats).

Derzeit übt Herr Agervald folgende weitere wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus:

*

Webhallen AB (Vorsitzender der Geschäftsführung (vorläufig)).

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Agervald einerseits und den Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, sodass Herr Agervald als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex gilt.

c)

Herr Franco Danesi, Investment Director der Kinnevik Capital Ltd. Co., wohnhaft in London, Vereinigtes Königreich

Franco Danesi wurde 1972 in Rovato, Italien, geboren. Nach seinem Studium der Ingenieurwissenschaften an der Politecnico di Milano sowie der Betriebswirtschaft an der London Business School begann er seine Karriere bei Ernst & Young in London. Danach wechselte Herr Danesi in die Bankabteilung von Morgan Stanley Investment mit einem Fokus auf den Verbrauchersektor und Einzelhandel. Es folgten Positionen bei Goldman Sachs International und QINVEST. Seit 2014 ist Herr Danesi Investment Director bei der Kinnevik Capital Ltd. Co., wo er für Investments mit Fokus auf Technologieunternehmen verantwortlich ist.

Herr Danesi ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz.

Herr Danesi ist jedoch derzeit Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:

*

Bayport Management Limited (Verwaltungsratsmitglied);

*

E Motion Advertising Limited (Verwaltungsratsmitglied);

*

Metro International S.A. (Verwaltungsratsmitglied); und

*

Monese Ltd. (Verwaltungsratsmitglied).

Derzeit übt Herr Danesi folgende weitere wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus:

*

Kinnevik Capital Ltd. Co. (Investment Director).

Herr Danesi ist Investment Director der Kinnevik Capital Ltd. Co., einem verbundenen Unternehmen der Kinnevik AB (publ). Ausweislich der Stimmrechtsmitteilung der Kinnevik AB (publ) vom 4. Februar 2019 ist die Kinnevik AB (publ) mit 11,94 % der Aktien indirekt maßgeblich an der Gesellschaft beteiligt. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Danesi einerseits und den Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

d)

Frau Verena Mohaupt, Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, wohnhaft in München

Verena Mohaupt wurde 1968 in Essen geboren. Sie verfügt über einen Abschluss der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster (Diplom Kauffrau) und einen Master in Business Administration (MBA) vom INSEAD in Fontainebleau, Frankreich. Frau Mohaupt verfügt über weitreichende Erfahrungen im Bereich Finanzen und Private Equity. Sie begann ihre Karriere im Investmentbanking bei Goldman Sachs International in London; es folgten Positionen bei McKinsey & Co. sowie bei der Allianz Capital Partners. Darüber hinaus war sie eine der Gründerinnen der ciao.com AG, einem europäischen Online Shopping Portal. Derzeit ist Frau Mohaupt Partnerin und Prokuristin der Findos Investor GmbH, einem mittelständischen Private Equity Fund mit Sitz in München.

Frau Mohaupt ist derzeit kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz.

Frau Mohaupt ist jedoch derzeit Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz:

*

Mos Mosh A/S (Mitglied des Beirats);

*

Reinhold Fleckenstein Jeanswear GmbH (Vorsitzende des Beirats); und

*

Rhenoflex GmbH (Mitglied des Beirats).

Derzeit übt Frau Mohaupt folgende weitere wesentliche Tätigkeiten im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 Satz 2, Halbsatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex aus:

*

Findos Investor GmbH (Partnerin und Prokuristin).

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Mohaupt einerseits und den Gesellschaften des home24 SE-Konzerns, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits, sodass Frau Mohaupt als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex gilt.

2.

Berichte des Vorstands

a)

Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 zur Bedienung der Greenshoe-Option im Rahmen des Börsengangs

Die Gesellschaft hat mit Notierungsaufnahme am 15. Juni 2018 einen Börsengang mit Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel am regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) durchgeführt (der 'Börsengang').

Im Zusammenhang mit dem Börsengang hat die Gesellschaft am 1. Juni 2018 (geändert am 10. Juli 2018) mit der Rocket Internet SE als verleihender Aktionärin und den am Börsengang beteiligten Konsortialbanken einen Übernahmevertrag sowie am 13. Juni 2018 eine Preisfestsetzungsvereinbarung abgeschlossen. Gemäß dem geänderten Übernahmevertrag und der Preisfestsetzungsvereinbarung hatte die Gesellschaft der Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg ('Berenberg'), die im Rahmen des Börsengangs als Stabilisierungsmanager fungierte, eine unwiderrufliche Option zum Erwerb von bis zu 978.261 zusätzlichen neuen Aktien gewährt (die 'Greenshoe-Option'). Die Greenshoe-Option diente dazu, Berenberg in die Lage zu versetzen, die Rücklieferungspflichten, die Berenberg unter dem in dem Übernahmevertrag und der Preisfestsetzungsvereinbarung vereinbarten Aktiendarlehen gegenüber der Rocket Internet SE hatte, mit neuen Aktien der Gesellschaft erfüllen zu können. Mit der Änderungsvereinbarung zum Übernahmevertrag vom 10. Juli 2018 hat Berenberg ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die Greenshoe-Kapitalerhöhung an die Rocket Internet SE abgetreten beziehungsweise auf diese übertragen.

Berenberg hat die Greenshoe-Option am 10. Juli 2018 in voller Höhe für 978.261 Aktien ausgeübt. Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 10. Juli 2018 die Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 zur Schaffung von 978.261 neuen Aktien zur Bedienung der Greenshoe-Option beschlossen. Der Aufsichtsrat hat diesem Beschluss am 10. Juli 2018 zugestimmt. Die Kapitalerhöhung um EUR 978.261,00 durch Ausgabe von 978.261 neuen Aktien der Gesellschaft an die Rocket Internet SE wurde am 12. Juli 2018 im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 24.998.496,00 um EUR 978.261,00 auf EUR 25.976.757,00 erhöht (die 'Greenshoe-Kapitalerhöhung').

Bei der Durchführung der Greenshoe-Kapitalerhöhung wurden die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben eingehalten.

Nach § 4 Absatz 7 der Satzung der Gesellschaft war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 17. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 8.504.065,00 durch Ausgabe von bis zu 8.504.065 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals zu erhöhen ('Genehmigtes Kapital 2018').

Das Bezugsrecht der Aktionäre war dabei unter anderem für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2018 ausgeschlossen, wenn die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 erfolgte, um eine beim Börsengang der Gesellschaft mit den Emissionsbanken vereinbarte Option zum Erwerb von zusätzlichen neuen Aktien (Greenshoe-Option) erfüllen zu können, falls sich die Emissionsbanken im Rahmen einer etwaigen Mehrzuteilung von Aktien bestehende Aktien von bestehenden Aktionären leihen, aber keine Aktien in entsprechender Anzahl über Stabilisierungsmaßnahmen wieder erworben haben, um diese Wertpapierdarlehen zurückführen zu können. Dabei war vorgesehen, dass der Ausgabepreis dem Platzierungspreis der Aktien im Börsengang (abzüglich Bankenkommissionen) zu entsprechen hatte.

Die Einräumung der Greenshoe-Option und die daraus resultierende Greenshoe-Kapitalerhöhung dienten dazu, im Zusammenhang mit dem Börsengang zeitlich begrenzt Maßnahmen zur Stabilisierung des Börsenkurses der Gesellschaft unmittelbar nach dem Börsengang durchführen zu können. Die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen dient dem Interesse von Emittenten wie der Gesellschaft, Kursschwankungen nach Börseneinführung, die regelmäßig nicht auf die wirtschaftliche Situation des Emittenten, sondern auf das Anlageverhalten von Investoren zurückzuführen sind, zu begrenzen. Die Gesellschaft hat mit Durchführung der Greenshoe-Kapitalerhöhung entsprechende vertragliche Verpflichtungen aus dem zwischen der Gesellschaft und den Konsortialbanken geschlossenen Übernahmevertrag erfüllt. Die neuen Aktien dienten dazu, die bestehende Wertpapierleihe gegenüber der Rocket Internet SE, die für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen erforderlich war, zurückzuführen. Der Ausgabepreis der neuen Aktien im Rahmen der Greenshoe-Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 23,00 entsprach dabei dem Platzierungspreis im Rahmen des Börsengangs (abzüglich einer Bankenprovision in Höhe von EUR 0,69 pro Aktie).

Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2018 bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Greenshoe-Kapitalerhöhung insgesamt sachlich gerechtfertigt.

b)

Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III zur Bedienung von Ansprüchen aus virtuellen Aktienoptionen

Gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung war der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Mai 2023, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einmalig oder mehrmals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um insgesamt bis zu EUR 277.350,00 durch Ausgabe von bis zu 277.350 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen (das 'Genehmigte Kapital 2015/III'). Das Genehmigte Kapital 2015/III diente ausschließlich der Erfüllung von Geldforderungen, die Geschäftsführern und Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen aus virtuellen Optionsprogrammen von 2010 und 2013/2014 (zusammen das 'Virtuelle Optionsprogramm') gegen die Gesellschaft zustehen. Der Ausgabebetrag entsprach EUR 1,00 je Aktie, wobei die Einlagen auf die neuen Aktien durch Einbringung der Geldforderungen, die den Optionsinhabern aus dem Virtuellen Optionsprogramm gegen die Gesellschaft zustehen, zu erbringen waren.

Zur Bedienung von Ansprüchen aus dem Virtuellen Optionsprogramm hat der Vorstand am 19. September 2018, mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom gleichen Tage, beschlossen, das Genehmigte Kapital 2015/III durch Ausgabe von 83.253 Aktien zu einem Ausgabepreis von EUR 1,00 je Aktie teilweise auszunutzen. Dabei wurden 25 gegenwärtige und ehemalige Mitarbeiter bzw. Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft bzw. mit ihr verbundener Unternehmen zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien gegen Einbringungen von Vergütungsansprüchen aus dem Virtuellen Optionsprogramm in Höhe von insgesamt EUR 83.253,00 zugelassen. Die Kapitalerhöhung wurde am 16. Oktober 2018 ins Handelsregister eingetragen.

Vorstand und Aufsichtsrat haben ihre jeweiligen Beschlüsse über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts im besten Interesse der Aktionäre getroffen: Durch die Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2015/III kann die Gesellschaft die Vergütungsansprüche aus virtuellen Optionen liquiditätsschonend erfüllen und zugleich eine Incentivierung der betreffenden Führungspersonen im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft gewährleisten. Daher lag die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III im Interesse der Aktionäre.

Nach der teilweisen Ausnutzung besteht das Genehmigte Kapital 2015/III gegenwärtig noch für bis zu 194.097 neue Aktien der Gesellschaft.

c)

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, zur Ausgabe von Performance Shares als virtuelle Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2017 zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur entsprechenden Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft)

Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 19. Juni 2019 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, (i) Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2023 virtuelle Aktienoptionen ('Performance Shares'), aus denen sich bis zu 2.096.972 Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft ('Bezugsrechte') ergeben können, an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (zusammen die 'Bezugsberechtigten') zu gewähren (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie (ii) Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft an die Bezugsberechtigten zur Bedienung der Bezugsrechte aus Performance Shares zu ermächtigen. Zudem soll das bestehende Bedingte Kapital 2017 in Bedingtes Kapital 2019 umbenannt und angepasst werden, sodass neue Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 zur Bedienung von Bezugsrechten aus den unter dem LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährten Performance Shares ausgeben werden können und es soll die Satzung entsprechend geändert werden. Der Vorstand erstattet zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zur Ausgabe von Performance Shares unter dem LTIP 2019 und der Bedienung von Bezugsrechten aus solchen Performance Shares durch junge Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 diesen Bericht:

Die Gesellschaft hat im März 2017 einen Long Term Incentive Plan 2017 ('LTIP 2017') geschaffen, um Mitgliedern des Vorstands sowie Arbeitnehmern der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen Performance Shares einräumen zu können, aus denen sich Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft ergeben, welche die Gesellschaft jedoch wahlweise mit eigenen Aktien oder Barzahlungen bedienen kann. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 10 März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, hat dem LTIP 2017 und der Bedienung der sich daraus ergebenden Bezugsrechte mit neuen Aktien der Gesellschaft zugestimmt und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 2017 geschaffen.

Um den veränderten Rahmenbedingungen nach dem Börsengang der Gesellschaft Rechnung zu tragen, haben Vorstand und Aufsichtsrat eine Anpassung des LTIP 2017 und Umbenennung in Long Term Incentive Plan 2019 beschlossen, um den Bezugsberechtigten weiterhin Performance Shares und entsprechende Bezugsrechte einräumen zu können. Performance Shares, die bereits im Rahmen des LTIP 2017 ausgegeben wurden, werden zu gleichen Bedingungen nunmehr unter dem LTIP 2019 bedient. Neue Performance Shares werden jedoch nur noch unter dem LTIP 2019 ausgegeben.

Die Inhaber der unter dem LTIP 2017 und LTIP 2019 ausgegebenen bzw. noch auszugebenden Performance Shares sind im Falle der Ausübung der Performance Shares grundsätzlich zum Erhalt neuer Aktien der Gesellschaft berechtigt, wobei sich die Anzahl ihrer Bezugsrechte je Performance Share aus der Differenz ('Wertsteigerung') zwischen dem Preis einer Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausübung der Performance Shares ('Ausübungskurs') und des im Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares festgelegten virtuellen Ausgabebetrags dividiert durch den Ausübungskurs errechnet.

Um die Flexibilität der Gesellschaft bei Ausübung der Performance Shares durch die Bezugsberechtigten zu erhöhen, kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, den Bezugsberechtigten zur Bedienung von Bezugsrechten wahlweise statt neuer Aktien eigene Aktien zu gewähren oder Bezugsrechte durch eine Geldzahlung zu befriedigen.

Bezugsrechte dürfen ausschließlich an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden. Insgesamt dürfen (i) bis zu 900.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und (ii) bis zu 1.196.972 Bezugsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen gewährt werden. Im Rahmen der Gewährung werden die einzelnen Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Bezugsrechte durch den Vorstand der Gesellschaft festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Bezugsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Bezugsrechte dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Jeder Performance Share gewährt bei Erfüllung bestimmter Erfolgsziele und dem Ablauf bestimmter Fristen grundsätzlich ein Bezugsrecht zum Erhalt einer bestimmten Anzahl neuer Aktien der Gesellschaft, das innerhalb bestimmter Ausübungszeiträume ausgeübt werden kann. Insgesamt können unter dem LTIP 2019 bis Ende 2023 höchstens 2.096.972 Bezugsrechte ausgegeben werden.

Zur Erfüllung der Bezugsrechte dient das Bedingte Kapital 2017, das in 'Bedingtes Kapital 2019' umbenannt und so angepasst werden soll, dass das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.096.972,00 (in Worten: zwei Millionen sechsundneunzigtausend neunhundert zweiundsiebzig Euro) durch Ausgabe von bis zu 2.096.972 auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht wird ('Bedingtes Kapital 2019'). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten, die den Bezugsberechtigten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 im Rahmen des LTIP 2019 (bzw. unter der vorherigen Bezeichnung LTIP 2017) gewährt wurden.

Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden durch die Einbringung von Vergütungsansprüchen der Bezugsberechtigten aus den ihnen gewährten Performance Shares im Wege der Sacheinlage erbracht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019, Performance Shares ausgegeben wurden, die Bezugsberechtigten von ihrem Ausübungsrecht in vertragsgemäßer Weise Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte weder durch eigene Aktien noch durch eine Geldzahlung erfüllt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungsgeschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.

Der Anreiz für die Bezugsberechtigten bestimmt sich ganz maßgeblich nach der Entwicklung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft zwischen dem Zeitpunkt der Gewährung der Performance Shares und dem Zeitpunkt von deren Ausübung. Der Ausübungskurs, zu dem ein Performance Share unter dem LTIP 2019 ausgeübt werden kann, entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbarem Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Ausübung des Performance Shares oder - sofern ein Performance Share an einem Tag ausgeübt wird, an dem kein Schlusskurs ermittelt wird (zum Beispiel am Wochenende oder während eines Feiertags) - dem an dem nächsten Handelstag ermittelten Schlusskurs.

Bezugsrechte können grundsätzlich nur außerhalb bestimmter Sperrzeiten ausgegeben werden, um insbesondere dem Risiko vorzubeugen, dass Insiderwissen ausgenutzt wird. Für eine erfolgreiche Suche nach weiteren hoch qualifizierten Mitarbeitern ist es für die Gesellschaft hilfreich, auch neuen Mitarbeitern unterjährig die Teilnahme an dem mit dem LTIP 2019 geschaffenen attraktiven Vergütungssystem anbieten zu können. Daher können auch solchen neuen Arbeitnehmern bzw. Vorstandsmitgliedern Performance Shares zugesagt werden.

Den Bezugsberechtigten wachsen Ansprüche aus Performance Shares grundsätzlich über einen Zeitraum von zwölf Monaten an (vesting period). Um den Bezugsberechtigten darüber hinaus einen längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu steigern, sieht der Vorschlag bezüglich des LTIP 2019 zusätzlich zu dem umsatzbezogenen Erfolgsziel und dem Anwachsen der Performance Shares eine Wartezeit für die erstmalige Ausübung der Bezugsrechte von vier Jahren vor. Im Anschluss an diese Wartezeit ist eine Ausübung der Bezugsrechte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich nur außerhalb folgender Zeiträume möglich:

*

der Zeitraum von acht Wochen vor bis zum Ablauf des Tages einer ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft;

*

der Zeitraum von drei Wochen vor bis einen Tag nach der Bekanntgabe von Quartals- bzw. Halbjahresergebnissen der Gesellschaft; und

*

die letzten zwei Wochen vor Ablauf eines Geschäftsjahres bis einen Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des abgelaufenen Geschäftsjahres.

Hierdurch soll eine effiziente Abwicklung ermöglicht und zugleich sichergestellt werden, dass bei den Bezugsberechtigten keine Insiderinformationen vorliegen.

Das Recht zur Ausübung der Bezugsrechte endet grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf der vierjährigen Wartefrist. Sofern Bezugsrechte bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen sie entschädigungslos.

Der Beschlussentwurf bzw. die Bedingungen des LTIP 2019 schließen des Weiteren die Übertragbarkeit der Bezugsrechte grundsätzlich aus. Hierdurch sollen die mit den Performance Shares verfolgten persönlichen Anreizwirkungen sichergestellt werden. Schließlich bestimmen der Beschlussentwurf bzw. die Bedingungen des LTIP 2019, dass der Vorstand und - im Verhältnis zum Vorstand - der Aufsichtsrat ermächtigt werden, die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019, insbesondere die Bezugsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen sowie von den Bedingungen dieser Ermächtigung abzuweichen, soweit die Ermächtigung über aktienrechtliche Mindestanforderungen hinausgeht. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Bezugsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, Bestimmungen über Steuern und Kosten, Regelungen zur Dividendenberechtigung vor der Ausübung der Bezugsrechte, das Verfahren für die Gewährung an die einzelnen Bezugsberechtigten und die Ausübung der Bezugsrechte, Regelungen bezüglich des Verfalls von Bezugsrechten im Falle der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses sowie Verfahrensregelungen.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 26.060.010,00 und ist eingeteilt in 26.060.010 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 26.060.010. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 33.282 eigenen Aktien.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Inhaberaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 12. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

 

home24 SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Mittwochs, den 29. Mai 2019, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, den 12. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich (das heißt Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts). Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 8 Aktiengesetz beziehungsweise § 135 Absatz 10 Aktiengesetz in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Bevollmächtigten zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

zum Download bereitgehalten.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Alternativ kann die Bevollmächtigung auch über den Online-Service unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

erfolgen. Nach Aufruf des Online-Services ist den weiteren Anweisungen auf der Internetseite zu folgen. Für die Identifikation ist die Eintrittskarte bzw. die Eintrittskartennummer bereitzuhalten.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie sind bis Dienstag, den 18. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten:

 

home24 SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 89 210 27 289 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Alternativ kann die Bevollmächtigung auch über den Online-Service unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

erfolgen. Nach Aufruf des Online-Services ist den weiteren Anweisungen auf der Internetseite zu folgen. Für die Identifikation ist die Eintrittskarte bzw. die Eintrittskartennummer bereitzuhalten.

5.

Weitere Rechte der Aktionäre

a)

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß Artikel 56 SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes

Gemäß § 56 Satz 3 SE-VO in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des SE-Ausführungsgesetzes können ein oder mehrere Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 19. Mai 2019, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

 

home24 SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland

b)

Gegenanträge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Aktiengesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 4. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und/oder Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

zugänglich gemacht (vgl. Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktiengesetz).

In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

beschrieben. Eine etwaige Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen nebst etwaiger Begründung ist ausschließlich folgende Adresse maßgeblich:

 

home24 SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 89 210 27 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Wahlvorschläge von Aktionären gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit den §§ 126, 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) und zur Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 6) zu unterbreiten.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens Dienstag, den 4. Juni 2019, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

In § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz sowie § 127 Satz 3 Aktiengesetz in Verbindung mit §§ 124 Absatz 3 Satz 4, 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

 

home24 SE c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 89 210 27 298 E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu unterbreiten, bleibt unberührt. Wahlvorschläge gelten nur dann als unterbreitet, wenn sie während der Hauptversammlung unterbreitet werden.

d)

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html
6.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 124a Aktiengesetz

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

abrufbar:

Zum Tagesordnungspunkt 1:

*

Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, der zusammengefasste Lagebericht für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.

Zudem:

*

Der Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 zur Bedienung der Greenshoe-Option im Rahmen des Börsengangs;

*

Der Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015/III zur Bedienung von Ansprüchen aus virtuellen Aktienoptionen; und

*

Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Anpassung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017 und 24. Mai 2018, zur Ausgabe von Performance Shares als virtuelle Aktienoptionen sowie zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Long Term Incentive Plan 2019 ('LTIP 2019')) sowie über die Anpassung des Bedingten Kapitals 2017 zur Bedienung von Bezugsrechten aus Performance Shares, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. März 2017, geändert durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 28. Juli 2017, 24. Mai 2018 und 19. Juni 2019 ausgegeben wurden, sowie zur entsprechenden Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft).

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch, den 19. Juni 2019, zugänglich sein.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

7.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet als die im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ('Datenschutz-Grundverordnung') verantwortliche Stelle personenbezogene Daten (Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Zudem verarbeitet die Gesellschaft auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Namen sowie dessen Wohnort). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern).

In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Die Gesellschaft verarbeitet beispielsweise Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung. Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet unter

https://www.home24.com/websites/homevierundzwanzig/German/4300/veroeffentlichungen.html

veröffentlicht.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den Artikeln 53 ff. SE-VO in Verbindung mit den §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie § 50 des SE-Ausführungsgesetzes zwingend erforderlich, um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und die Ausübung von Stimmrechten und anderen versammlungsbezogenen Rechten nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die SE-VO, das SE-Ausführungsgesetz sowie das Aktiengesetz, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Da sämtliche Aktien der Gesellschaft Inhaberaktien sind, weist die Gesellschaft jedoch darauf hin, dass Aktionäre sich unter Wahrung Ihrer Anonymität beziehungsweise ohne Bereitstellung ihrer personenbezogenen Daten durch ein Kreditinstitut (Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 5 Aktiengesetz), Aktionärsvereinigungen oder diesen nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 8 Aktiengesetz oder nach Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen vertreten lassen können.

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie zum Beispiel aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Das Teilnehmerverzeichnis kann von Aktionären und Aktionärsvertretern während der Hauptversammlung (Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 129 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz) und bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (Artikel 53 SE-VO in Verbindung mit § 129 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz) eingesehen werden.

Die Gesellschaft verwendet die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen personenbezogenen Daten nicht für Entscheidungen, die auf automatisierter Verarbeitung beruhen (Profiling) im Sinne des Artikel 4 Nr. 4 der Datenschutz-Grundverordnung.

Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut der Aktionäre, das diese mit der Verwahrung ihrer Aktien der Gesellschaft beauftragt haben (sog. Depotbank).

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung. Sollten personenbezogenen Daten von Aktionären unrichtig oder unvollständig sein, haben diese ein Recht auf Berichtigung und Ergänzung. Die Aktionäre können jederzeit die Löschung ihrer personenbezogenen Daten verlangen, sofern die Gesellschaft nicht rechtlich zur weiteren Verarbeitung ihrer Daten verpflichtet oder berechtigt ist. Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen, über die Aktionäre die Gesellschaft auch für Fragen zum Datenschutz erreichen können:

 

home24 SE Greifswalder Straße 212-213 10405 Berlin Deutschland Telefax: +49 30 2016329499

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:

 

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Friedrichstr. 219 10969 Berlin Deutschland Tel.: +49 30 13889-0 Fax: +49 30 2155050 E-Mail: mailbox@datenschutz-berlin.de

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter:

 

home24 SE Greifswalder Straße 212-213 10405 Berlin Deutschland E-Mail: datenschutzbeauftragter@home24.de

Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Berlin, im Mai 2019

home24 SE

Der Vorstand


10.05.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: home24 SE
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Ende der Mitteilung DGAP News-Service

809969  10.05.2019 

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