HV-Bekanntmachung: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Montag, 03.06.2019 15:05 von DGAP - Aufrufe: 477

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2019 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 03.06.2019 / 15:03 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - - ISIN: DE000A2TR9S4 / WKN: A2TR9S - - ISIN: DE000A2TSHY1 / WKN: A2TSHY - - ISIN: DE000A2TSBN7 / WKN A2TSBN - Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Mittwoch, dem 10. Juli 2019, um 11:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2018 beendete Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, einer Beschlussfassung hierzu bedarf es nicht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates, Herrn Dr. Ulrich Granzer, Jürgen Baumann, Dr. John Borer, Reinhard Eyring und Kevin Weber Entlastung zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Hansjörg Plaggemars, keine Entlastung zu erteilen.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Hansjörg Plaggemars wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 22. März 2019 mit sofortiger Wirkung als Mitglied des Aufsichtsrates abberufen. Herr Hansjörg Plaggemars war von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 in den Aufsichtsrat gewählt worden, und zwar bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt. Es ist daher eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für Herrn Plaggemars zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG zusammen und besteht nach § 12 Absatz 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern. Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgen gemäß § 12 Absatz 4 der Satzung für deren restliche Amtszeit.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Nachfolgerin für Herrn Plaggemars mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2019

 

Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel, wohnhaft in Duisburg, Professorin für Finance and Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort,

in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar mit der Maßgabe, dass ihre Amtszeit mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung endet, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt.

Ergänzende Hinweise:

Gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Ulrich Granzer, der zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt ist, dieses Amt weiterhin bekleiden soll.

Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Vor diesem Hintergrund wird mitgeteilt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehung von Frau Prof. Dr. Ruhwedel zur Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Lebenslauf von Frau Prof. Dr. Franca Ruhwedel und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

Geburtsjahr: 1973
Nationalität: deutsch
Wohnort: Duisburg

Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang:

Seit 2013: Professorin für Finance and Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort
2007-2013: Professorin für Rechnungswesen und Controlling an der FOM Hochschule, Essen
2005-2007: Projektmanagerin Mergers & Acquisitions der thyssenkrupp AG
2004-2005: Projektmanagerin Corporate Development/Mergers & Acquisitions der thyssenkrupp Steel AG
1999-2003: Wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Ruhr-Universität Bochum
1994-1999: Studienbegleitende Praktika bei McKinsey & Co., NordLB London, Citibank Privatkunden AG, Sparkassenakademie Hannover
1992-1994: Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Commerzbank AG, Filiale Münster
1999-2003: Promotion zu Dr. rer. oec an der Ruhr-Universität Bochum mit dem Thema "Eigentümerstruktur und Unternehmenserfolg - Eine theoretische und empirische Analyse deutscher börsennotierter Unternehmen"
1994-1999: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

Frau Prof. Dr. Ruhwedel ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

-

NATIONAL-BANK AG, Essen

-

VTG AG, Hamburg

Frau Prof. Dr. Ruhwedel ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Weitere Informationen zu Frau Prof. Dr. Ruhwedel und zu den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com

in der Rubrik 'Investoren / Vorstand und Aufsichtsrat' abrufbar.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014). Der Aufsichtsrat hat die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlene Erklärung der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

ENDE DER TAGESORDNUNG

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Mittwoch, den 03. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de

Formulare, die für die Anmeldung verwendet werden können, sind den Einladungsunterlagen, die den Aktionären per Post übersandt werden, beigefügt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von 04. Juli 2019 bis zum 10. Juli 2019 (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Mittwoch, dem 03. Juli 2019.

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.

Kreditinstitute sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich.

Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen

Für die Form von Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.

Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.

Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts' erforderlich sind. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann - abgesehen von der Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird - ausschließlich das zusammen mit den Einladungsunterlagen den Aktionären postalisch zugesandte oder das auf der Internetseite

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen - sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden - die Vollmachten nebst Weisungen eingehend bis spätestens Dienstag, den 09. Juli 2019, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de

Für einen Widerruf der Vollmachterteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Vertreter als den Stimmrechtsvertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder dessen anderen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.

Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera Aktiengesellschaft, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Sonntag, der 09. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ).

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntgemacht und einem europäischen Medienbündel zur Veröffentlichung zugeleitet. Sie werden außerdem unverzüglich über die Internetadresse

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zugänglich gemacht.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf. Es können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestellt werden (Gegenanträge) bzw. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemacht werden (Wahlvorschläge), soweit die Tagesordnung entsprechende Wahlen vorsieht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Dienstag, den 25. Juni 2019, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse eingehen:

Biofrontera Aktiengesellschaft, c/o AAA HV Management GmbH, Ettore-Bugatti-Str. 31, 51149 Köln, Telefax: +49 (0) 2203/20229-11, E-Mail: biofrontera2019@aaa-hv.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen werden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 44.632.674 Stückaktien der Gesellschaft sind 44.632.674 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen. Die Unterlagen sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' veröffentlicht:

*

Vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung einschließlich etwaiger Ergänzungen gemäß § 122 Absatz 2 AktG nebst Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

*

Jahresabschluss, Konzernabschluss, zusammengefasster Lage- und Konzernlagebericht, erläuternde Berichte des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB (Tagesordnungspunkt 1).

Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft

www.biofrontera.com

im Bereich 'Investoren / Hauptversammlung' zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

 

Leverkusen, im Juni 2019

Der Vorstand


03.06.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Biofrontera AG
Hemmelrather Weg 201
51377 Leverkusen
Deutschland
E-Mail: info@biofrontera.com
Internet: https://www.biofrontera.com/de/
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

818565  03.06.2019 

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