Berater bei ihrer Arbeit. (Symbolbild)
Montag, 07.02.2022 14:21 von | Aufrufe: 1546

Bundeskartellamt: Norton darf Sicherheitssoftware-Anbieter Avast übernehmen

Berater bei ihrer Arbeit. (Symbolbild) © SeanShot / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

BONN (dpa-AFX) - Das Bundeskartellamt hat am Montag grünes Licht für die geplante Übernahme des britischen Sicherheitssoftware-Anbieters Avast >GB00BDD85M81> durch NortonLifeLock aus den USA gegeben. Die beiden Antiviren-Experten hatten im vergangenen August eine Fusion im Umfang von rund 8 Milliarden US-Dollar vereinbart. Avast und NortonLifeLock gehören neben AVG, Avira, Bitdefender, BullGuard, Eset, F-Secure, G Data, Kaspersky, McAfee , Sophos, Trend Micro (Trend Micro Aktie) und anderen zu den relevanten Anbietern auf dem Markt der Software zum Schutz vor Viren und Schadsoftware.

Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, erläuterte, durch den Zusammenschluss von Norton und Avast entstehe ein weltweit führender Anbieter von Sicherheitssoftware für Privatanwender, der insbesondere auch in Deutschland auf sehr hohe Marktanteile komme. "Der Bedarf von Privatanwendern an einem Schutz ihrer Endgeräte vor Schadsoftware wird jedoch in einem zunehmenden Maß von in Betriebssystemen integrierten Sicherheitslösungen sowie Anwendungen von Plattformbetreibern gedeckt."

Diese Lösungen wiesen ein zunehmend hohes Schutzniveau auf und würden den Nutzerinnen und Nutzern teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt. "Auch nach dem Zusammenschluss wird es deshalb hinreichenden Wettbewerb geben." Zu den Lösungen der Betriebssystemhersteller gehört etwa der Microsoft (Microsoft Aktie) Defender für Windows PCs.

Die Marktermittlungen des Bundeskartellamtes hätten ergeben, dass insbesondere durch die in Betriebssysteme integrierte beziehungsweise vorinstallierte Funktionen insbesondere zum Schutz vor Schadsoftware ein erheblicher Wettbewerbsdruck auf die Anbieter unabhängiger Sicherheitssoftware ausgehe. Der Markt für Sicherheitssoftware für Privatanwender sei von eher niedrigen Marktzutrittsschranken geprägt, so dass das Vorhaben trotz hoher gemeinsamer Marktanteile im Ergebnis keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hervorrufe./chd/DP/stw


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