KARLSRUHE (dpa-AFX) - Für kleine Aufmerksamkeiten, die Apotheker ihren Kunden beim Einlösen von Rezepten mitgeben, gelten künftig möglicherweise strengere Beschränkungen als bisher. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) über zwei Werbeaktionen ab, die die Wettbewerbszentrale vor Gericht gebracht hat.
In Darmstadt hatte ein Apotheker Brötchen-Gutscheine für die nahe Bäckerei verteilt. In einer Berliner Apotheke bekamen die Kunden einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf. Das ist heikel, weil rezeptpflichtige Medikamente in Deutschland überall gleich viel zu kosten haben.
Vor einigen Jahren hatte der BGH noch geurteilt, dass Kleinigkeiten, die höchstens einen Euro kosten, trotzdem verschenkt werden dürfen. Inzwischen hat der Gesetzgeber aber die Vorschrift verschärft. Der Senat tendiert deshalb dazu, den Apotheken die Gutscheine nun zu verbieten. Das Urteil soll erst in den nächsten Wochen verkündet werden. Der Termin stand zunächst nicht fest. (Az. I ZR 206/17 u.a.)/sem/DP/mis
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