Ad hoc: OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG: Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli – 31. Dezember wird einen Jahresfehlbetrag von rd. 270 TEUR ausweisen – keine Rückstellung wegen Hinterlegung von 4,2 Mio. EUR

Freitag, 10.06.2022 22:41 von DGAP - Aufrufe: 951

DGAP-Ad-hoc: OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG / Schlagwort(e): Vorläufiges Ergebnis/Rechtssache OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-AG: Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli – 31. Dezember wird einen Jahresfehlbetrag von rd. 270 TEUR ausweisen – keine Rückstellung wegen Hinterlegung von 4,2 Mio. EUR 10.06.2022 / 22:41 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Hamburg, 10. Juni 2022 – Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2021 hatte der Vorstand der OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft („OAB AG"; „Gesellschaft") auch zu entscheiden, wie bilanziell mit rd. 4,2 Mio. EUR umzugehen ist, die die Gesellschaft im März 2022 beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt hat. In dieser Höhe besteht ein Vermögensarrest, den die Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2022 beim Amtsgericht Oldenburg erwirkt hat und der durch die Hinterlegung abgewendet wurde. Ein Vermögensarrest dient der Vorbereitung der Einziehung von Vermögen gemäß der Strafprozessordnung, um dieses der Staatskasse, vorrangig jedoch den Geschädigten zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Vermögensarrest ist bereits zulässig, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Anfangsverdacht ergibt. Über eine solche Einziehung wird in der Regel - im Falle einer  strafrechtlichen Anklage - nicht vor einem Urteil oder vor einer Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens entschieden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden auch die Sicherungsmaßnahmen voraussichtlich fortbestehen. Ausgangspunkt der strafrechtlichen Ermittlungen ist der bereits mitgeteilte Umstand, dass insgesamt rund 4,2 Mio. Euro in die OAB AG bei den beiden letzten Kapitalerhöhungen von einer Gesellschaft auf Rechnung von vier Privatpersonen, die Beschuldigte im Zusammenhang mit Vorgängen bei der DLM-Gruppe sind, sowie von einer juristischen Person als Aktionäre eingezahlt wurden hat. Für den Fall, dass entweder die von der Staatsanwaltschaft Oldenburg verfolgten behaupteten Straftaten bei der „Deutsche Lichtmiete-Gruppe“ nicht zu einer Verurteilung führen oder der OAB AG kein Wissen im Hinblick auf einen etwaigen rechtswidrigen Hintergrund der eingezahlten Gelder zugerechnet werden kann, ist der Vermögensarrest aufzuheben und sind die hinterlegten Gelder freizugeben. Unter Abwägung des Vorstehenden beurteilt die Gesellschaft zwar die Anordnung des Vermögensarrests am 23.Februar2022 als eine wertaufhellende Tatsache, die bei der Bilanzierung zum 31. Dezember 2021 zu berücksichtigen ist, da die betreffenden Kapitalmaßnahmen in der Zeit bis zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden. Die Gesellschaft wird jedoch davon absehen, bereits im Rumpfgeschäftsjahr eine Rückstellung wegen eines drohenden Vermögensverlustes in Höhe des Betrages des Vermögensarrests von rd. 4,2 Mio. Euro zu bilden. Nach den der Gesellschaft zugänglichen Erkenntnissen ist mit der Einziehung nicht ernsthaft zu rechnen. Das Risiko wird daher im Sinne von § 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 HGB nicht als vorhersehbar angesehen, sodass eine aufwandswirksame Berücksichtigung als Rückstellung nicht zu erfolgen hat. Weiterhin ist sie der Auffassung, dass daher auch im jetzt laufenden Geschäftsjahr kein Aufwand aus Vermögensverlust zu erfassen ist. Wäre ein Vermögensverlust in Höhe des Vermögensarrestes zu erfassen, würde dies zu einem Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals führen und damit eine Verlustanzeige gemäß § 92 Abs. 1 AktG erfordern, die in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfgeschäftsjahr zu einem Jahresfehlbetrag i.H.v. rd. 4,4 Mio. EUR führen würden. Aufgrund der Entscheidung des Vorstands wird stattdessen ein Jahresfehlbetrag von rd. 270 TEUR ausgewiesen werden. Dieser ist mangels Erlösen ausschließlich auf Kosten zurückzuführen. Enthalten sind Kosten für Vorstand und Aufsichtsrat von 70 TEUR, Rechtsberatungskosten von 142 TEUR, Kosten der Herstellung der Internetpräsenz mit 27 TEUR sowie Abschlusskosten von 10 TEUR. Die Rechtsberatungskosten betreffen die Umsetzung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15. Juni 2021 (Kapitalherabsetzung und -erhöhung und Kraftloserklärung von Aktien), Kosten der laufenden Kapitalmarktberatung sowie die als wertaufhellend behandelten voraussichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung gegen den Vermögensarrest im Jahr 2022 mit TEUR 55. Mitteilende Person: Axel Pothorn, Vorstand der OAB AG Kontakt OAB Osnabrücker Anlagen- und Beteiligungs-Aktiengesellschaft Hohe Bleichen 8 20354 Hamburg Tel: +49 40 555536202 Fax: +49 40 55553625 info@oab-ag.de; www.oab-ag.de  

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