Vorstand Markus Solibieda von ACG hat

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Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Courtage
Courtage:

Vorstand Markus Solibieda von ACG hat

 
12.03.01 09:27
#1
500 Aktien WKN 500770 am 9.3.01 gekauft.
Und was sagt uns das?
Wert des Kaufes ca. 26000DM.
Wie ist eure Meinung?
Einen schönen guten Morgen!
Gruß

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Vorstand Markus Solibieda von ACG hat DarkKnight
DarkKnight:

Denen ist alles zuzutrauen ... Finte! o.T.

 
12.03.01 09:33
#2
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Courtage
Courtage:

Ja, sehe ich auch so, kann missbraucht werden! o.T.

 
12.03.01 09:36
#3
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat mob1
mob1:

Eventuell hat

 
12.03.01 10:25
#4
die Chefetage ja nichts besseres zu tun, als
Ihre Aktien zu traden (06.03.00) ?!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Courtage
Courtage:

Was ist eigentlich, wenn die Ehefrau

 
12.03.01 10:27
#5
kauft?
Wird das dann auch veröffentlicht?
Sicher nicht. Das System hat noch zu viele Löcher!
Gruß
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Prosecco
Prosecco:

Hatte es schon mal erwähnt

 
12.03.01 11:05
#6
es ist sicher kein Kaufgrund!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat BWLer
BWLer:

Und der Vortstandsvorsitzende...

 
12.03.01 11:11
#7
...hat am Tag nach den Zahlen 5000 Stück gekauft und sofort wieder verkauft.
Lieber schnelles Geld machen, als der eigenen Firma vertrauen.
ACG bleibt unseriös!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Dixie
Dixie:

GoingPublic zu ACG, Intertainment und Meldepflicht

 
12.03.01 14:22
#8
Die GoingPublic Kolumne: Transparenz am
Neuen Markt - Eine Frage der Ehre


WOLFRATSHAUSEN (GoingPublic) - Zur "Erhöhung der Transparenz am Neuen
Markt" und der "Verbesserung des Anlegerschutzes" sind "Wertpapiergeschäfte
der Emittenten sowie deren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder" seit 1. März
meldepflichtig.

Durch diese Maßnahme soll insbesondere der Privatanleger "Zugang zu
wesentlichen Zusatzinformationen für seine Anlageentscheidung" erhalten. In den
angelsächsischen Ländern ist diese Meldepflicht schon lange Usus. Und dort
orientieren sich die Investoren auch bewusst am Verhalten des Managements.
Wer Aktien des eigenen Unternehmens an der Börse nachkauft, ist offensichtlich
von den Perspektiven und der künftigen, positiven Entwicklung der Company
überzeugt. Und umgekehrt? Wie fühlen sich wohl Anleger, wenn sie beobachten
können, dass der Vorstand eines Unternehmens Tag für Tag die eigenen Aktien
verkauft?

Natürlich, sobald die Lock Up-Periode abgelaufen ist, hat das Management das
Recht, Aktien zu verkaufen. Irgendwann möchte schließlich jeder die Früchte
seiner "harten" Arbeit ernten. Aber trotzdem ist es eine Frage der Ehre, ob ein
Vorstandsvorsitzender genau dann Aktien verkaufen sollte, wenn das Vertrauen
der Anleger ohnehin auf einem sandigen Fundament steht. Rüdiger Baeres von
Intertainment scheint sich diesbezüglich jedenfalls keine Gedanken zu
machen. Seit 1. März konnten die Investoren verfolgen, wie der Münchner
Filmrechtehändler täglich mehrere tausend Aktien verkaufte; insgesamt 123.894
Stück. Auf seinem privaten Bankkonto konnte Baeres damit einen Eingang von
rund 2,4 Mio. DM verbuchen. Nicht schlecht, wenn man bedenkt, dass das

Vorstandsgehalt aller vier Intertainment-Vorstände im Jahr 1999 zusammen 1,6
Mio. DM betragen hatte.

Nun gut, die Begründung einer Unternehmenssprecherin, Baeres sei eben ein
Freund von Transparenz und habe mit dem Verkauf seiner Aktien bewusst so
lange gewartet bis die Meldepflicht auch in Deutschland eingeführt wurde, klingt
absurd. Vor allem im Hinblick auf die dürftige Informationspolitik, mit der
Intertainment Ende vergangenen Jahres auf sich aufmerksam gemacht hatte. Am
17. November wurden die Planzahlen für das am 31. Dezember endende
Geschäftjahr 2000 drastisch nach unten korrigiert. Die Börse dankte diese
Meldung mit einem Kurseinbruch um 25 %, doch erstaunlicherweise schon am
Tag, bevor die Mitteilung überhaupt publiziert wurde. Wie kann so etwas in einem
"transparent-geführten Haus" möglich sein?

Aber auch bei ACG bringen die meldepflichtigen Wertpapiertransaktionen
interessante Sachverhalte an den Tag. Gerd Oliver Martens, Vorstand des
Chipbrokers, scheint mit seinem Job nicht ganz ausgelastet zu sein. Er übt sich
inzwischen als Daytrader. Dass er dabei die ACG-Aktie tradet, stimmt allerdings
bedenklich. Nach der Veröffentlichung der Zahlen für das Geschäftsjahr 2000
kaufte er am 6. März genau 5.000 Aktien und verkaufte diese noch am gleichen
Tag. Auf Anfrage von GoingPublic wurde bestätigt, dass er mit dieser Transaktion
einen Gewinn erzielt hat. Rechtlich ist der Sachverhalt unbedenklich, schließlich
kaufte Herr Martens nach der Veröffentlichung der Zahlen. Doch sein Verhalten
zeigt, welches Vertrauen er in das eigene Unternehmen und die eigenen
Fähigkeiten hat.

Doch auch das "Ad hoc-Gebaren" des Unternehmens wirft seit geraumer Zeit
Fragen auf. Schließlich war der Vorstandsvorsitzende Peter Bohn am Abend des
5. März zu Gast bei einem bekannten Nachrichtensender, wo er die 2000er Zahlen
exklusiv präsentieren sollte. Er leitete seinen gewohnt medienwirksamen Auftritt
mit den Worten ein, dass die Geschäftszahlen bereits wenige Minuten zuvor ad
hoc kommuniziert wurden - sein Glück! Dennoch erscheint es zumindest
ungewöhnlich, die Uhrzeit für die Veröffentlichung einer Ad hoc-Meldung an einem
TV-Auftritt zu orientieren. Doch damit nicht genug: Am 3. Januar meldete das
Unternehmen bereits vorläufige Zahlen für 2000. Im nachhinein fällt jedoch auf,
dass diese verdächtig konservativ waren.

Anleger sollten aber auch die Geschäftsentwicklung des Wiesbadener
Unternehmens genau beobachten. Schließlich wurden im vergangenen Jahr 16
Firmen übernommen. Doch jeder Finanzexperte weiß, dass nicht die Akquisition
das eigentliche Problem ist, sondern vielmehr die Integration. Und ob dafür
Showmaster und Daytrader die richtigen Leute sind, muss sich erst noch
erweisen.


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Fragen zu Neuemissionen und Neuer Markt-Aktien!

Die GoingPublic-Kolumne ist ein Service des GoingPublic Magazins, Deutschlands
führendem Börsenmagazin zu Neuemissionen und Neuer Markt. Bezogen werden
kann das Magazin unter www.goingpublic-online.de. GoingPublic ist allein für die
Inhalte der Kolumne verantwortlich. Informationen zu einzelnen Unternehmen
stellen keine Aufforderung zum Kauf bzw. Verkauf von Aktien dar.
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat DarkKnight
DarkKnight:

4 Jahre NM: da ist Zeit, Cat Stevens zu zititieren

 
12.03.01 14:36
#9
you may still be here tomorrow, but your dreams may not
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat taipan09
taipan09:

ich hielt ACG bisher nicht für schlecht

 
12.03.01 14:58
#10
aber sowas? Daytrading? naja, so 16 Firmen kann man ja auch nebenbei integrieren. Warum nicht ein bisschen nebenbei zocken?  
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Dixie
Dixie:

@Courtage

 
12.03.01 15:05
#11
Dies hier sind die Vorschriften zur Meldeplicht - löchrig wie Schweizer Käse!

21. Februar 2001: Rundschreiben Listing 03/2001; Neuer Markt - Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Neuer Markt - Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte 21. Februar 2001
(Ziffer 7.2 ZulBedNM)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum 1. März 2001 tritt die Regelung über meldepflichtige Wertpapiergeschäfte in Kraft, wonach Wertpapiergeschäfte der Emittenten sowie deren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Deutsche Börse AG zu melden sind (Ziffer 7.2 ZulBedNM). Sinn und Zweck der Regelung ist die Erhöhung der Transparenz im Neuen Markt und damit eine Verbesserung des Anlegerschutzes. Die Veröffentlichung der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte stellt sicher, dass der Anleger Informationen über die Geschäftsaktivitäten des Emittenten und dessen Organmitglieder am börslichen und außerbörslichen Markt erhält und damit über Zugang zu wesentlichen Zusatzinformationen für seine Anlageentscheidung verfügt.

Der Deutsche Börse AG dienen die aus den Meldungen gewonnenen Erkenntnisse ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung von Ziffer 7.2 ZulBedNM. Sofern sich aus den Meldungen Auffälligkeiten ergeben, die insbesondere für den Zulassungsausschuss der Frankfurter Wertpapierbörse oder die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse oder das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel oder die Staatsanwaltschaften von Bedeutung sein können, erfolgt eine Übermittlung an die jeweils zuständige Behörde unter Hinweis auf diese Auffälligkeiten. Darüber hinausgehende Auswertungen finden nicht statt.


1 Umfang der Meldepflicht

1.1 Meldepflichtige Person

Meldepflichtig gegenüber der Deutsche Börse AG ist ausschließlich der Emittent, d.h. die Gesellschaft, deren Aktien zum Neuen Markt zugelassen sind, nicht dagegen die einzelnen Organmitglieder. Es obliegt dem Emittenten, im Innenverhältnis zu seinen einzelnen Organmitgliedern für eine rechtzeitige interne Mitteilung Sorge zu tragen.

Die Meldepflicht beginnt bei Neuzugängen zeitlich mit dem Tag des Zulassungsbeschlusses. Auf den Zeitpunkt der Notierungsaufnahme kommt es dagegen nicht an.

1.2 Geschäfte Dritter, Zurechnung

Die Meldepflicht erfasst Geschäfte des Emittenten und seiner einzelnen Organmitglieder. Geschäfte dritter natürlicher (z.B. Ehefrau eines Vorstandsmitglieds) oder juristischer Personen (z.B. Stiftung, Treuhandgesellschaft) unterliegen daher grundsätzlich nicht der Meldepflicht.

Allerdings sind Geschäfte Dritter dann meldepflichtig, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einschaltung Dritter der Umgehung der Meldepflicht dient. Wann und in welcher Konstellation dies der Fall ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Für eine Umgehung und damit für eine Meldepflicht spricht insbesondere, wenn der Dritte wirtschaftlich für Rechnung des Emittenten oder dessen Organmitglied handelt. Beispiel: Ein Aufsichtsratsmitglied hält seine Aktien nicht direkt, sondern mittelbar durch eine GmbH, an der er mehrheitlich beteiligt ist und somit wirtschaftlich Einfluss auf die Geschäfte der GmbH hat. Gegen eine Umgehung und damit gegen eine Meldepflicht spricht insbesondere, wenn der Emittent oder dessen Organmitglied keinerlei wirtschaftlichen Einfluss auf die Geschäfte des Dritten hat.



1.3 Meldepflichtige Geschäfte

Meldepflichtig sind sämtliche Geschäfte, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland, an einer Börse oder außerbörslich abgeschlossen werden. Erfasst werden daher auch sogenannte OTC-Geschäfte, wie insbesondere Telefonhandel oder sonstige rein private Wertpapiertransaktionen. Maßgeblich ist der weite Geschäftsbegriff, d.h. nicht nur Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte, sondern grundsätzlich jede, auch einseitige Willenserklärung oder sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung, die erforderlich ist, um einen bezweckten Rechtserfolg herbeizuführen.

Die Geschäfte müssen bereits getätigt, d.h. das betreffende Geschäft muss bereits abgeschlossen sein. Bloße Geschäftsabsichten oder Vorverhandlungen sind nicht meldepflichtig. Vorverträge sind dann meldepflichtig, wenn der vorab vereinbarte Geschäftserfolg vom Emittenten bzw. vom Organmitglied nicht mehr einseitig verhindert werden kann.

Auf eine Börsenzulassung der betreffenden Wertpapiere kommt es nicht an. Meldepflichtig sind daher insbesondere auch Geschäfte in Aktien des Emittenten, die erst später - ggf. sogar prospektfrei - zugelassen werden.

Meldepflichtig ist bereits die Gewährung von Optionen an Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder (stock options), unabhängig davon, ob die tatsächliche Ausübung erst zu einem späteren Zeitpunkt und erst nach Überwindung einer Ausübungshürde stattfinden kann. Meldepflichtig ist ferner die spätere Ausübung der gewährten Optionen.

Meldepflichtig sind Pensionsgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich hierbei um sogenannte echte oder unechte Pensionsgeschäfte handelt. Zu melden sind daher insbesondere sogenannte Wertpapierleihen.

Bei Depotüberträgen an Dritte ist das dazugehörige Kausalgeschäft (z.B. Schenkung) meldepflichtig. Nicht meldepflichtig sind dagegen solche Depotüberträge, bei denen kein Eigentumswechsel, sondern lediglich ein Wechsel der depotführenden Stelle bzw. ein Wechsel des Depots innerhalb der depotführenden Stelle erfolgt.

Meldepflichtig sind alle Verpfändungen (Bestellung eines Pfandrechts an Wertpapieren des Emittenten bzw. der Organmitglieder). Ausgenommen hiervon sind Pfandrechte, die gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen an Wertpapieren entstehen, sofern es sich bei der gesicherten Forderung nicht um Forderungen aus einer Kreditgewährung handelt.


1.4 Unverzüglich

Die Mitteilung muss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Absatz 1 BGB) nach Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts erfolgen. Insoweit kann insbesondere etwaigen Meldeverzögerungen seitens der Organmitglieder an den Emittenten Rechnung getragen werden. Allerdings liegt die zeitliche Obergrenze bei drei Börsentagen (Ziffer 7.2 Absatz 1 ZulBedNM). Maßgeblich für den Fristablauf ist der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung bei der Deutsche Börse AG. Für die Fristberechnung gilt der Feiertagskalender der Frankfurter Wertpapierbörse.

Der Tag des Geschäftsabschlusses bezieht sich auf das schuldrechtliche Geschäft. Der Zeitpunkt der dinglichen Erfüllung (sogenanntes Clearing oder Settlement) ist dagegen unerheblich.


1.5 Meldepflichtige Bestandteile des Geschäfts

Die meldepflichtigen Bestandteile ergeben sich aus der Aufzählung unter Ziffer 7.2. Absatz 3 ZulBedNM. Bei meldepflichtigen Geschäften der Organmitglieder ist zudem der Name des betreffenden Organmitglieds sowie seine organschaftliche Stellung anzugeben. Auch ohne ausdrückliche Aufzählung ergibt sich dies nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Zum einen stellt Ziffer 7.2. Absatz 1 ZulBedNM auf die einzelnen und damit identifizierbaren Organmitglieder ab. Zum anderen sind die von den einzelnen Organmitgliedern gehaltenen Aktienbestände sowohl im Zulassungsprospekt und in den Quartalsberichten als auch im Jahresabschluss anzugeben. Die zwischen diesen Berichtszeitpunkten erfolgende fortlaufende Kontrolle liefe leer, wenn die einzelnen im Quartal erfolgenden Geschäfte ohne Namensangabe gemeldet werden könnten.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, das konkret gemeldete Geschäft im Rahmen eines besonderen Textfeldes in beschränktem Umfang zu erläutern. Diese Erklärung wird veröffentlicht. Eine inhaltliche Kontrolle derartiger Erklärungen findet seitens der Deutsche Börse AG nicht statt.


1.6 Veröffentlichung

Meldepflichtige Geschäfte von Organmitgliedern werden sofort, d.h. ohne vorherige Kontrolle der Deutsche Börse AG im Internet unter www.deutsche-boerse.com/nm veröffentlicht. Allerdings dienen bestimmte meldepflichtige Geschäftsangaben ausschließlich internen Kontrollzwecken der Deutsche Börse AG und werden daher nicht veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um den Preis des Geschäfts und das am Geschäft beteiligte Institut oder Unternehmen sowie um die Angabe, ob das Geschäft börslich oder außerbörslich getätigt wurde.

Meldepflichtige Geschäfte des Emittenten (z.B. Handel in eigenen Aktien, Rückkauf eigener Aktien) werden erst nach Freigabe durch die Deutsche Börse AG veröffentlicht. Hierbei wird im Einzelfall anhand des Schutzzwecks der Regelung entschieden, welche Geschäftsbestandteile der Öffentlichkeit zu welchem Zeitpunkt bekannt gegeben werden.


2 Art und Weise der Meldung

Die Meldung soll über die elektronische Schnittstelle (Corporate Data Online - CDO) erfolgen, die die Deutsche Börse AG zum Emittenten hält. Das CDO wird rechtzeitig zum In-Kraft-Treten der neuen Regelung um eine entsprechende Eingabefunktionalität erweitert und das neue CDO-Release als Online-Version allen Unternehmen des Neuen Marktes elektronisch zur Verfügung gestellt.

Bestätigte Meldungen können nach Versendung an die Deutsche Börse AG weder zurückgerufen noch geändert werden. Änderungen oder Falschmeldungen sind unmittelbar der Deutsche Börse AG, Abteilung Listing, Telefax: 069/2101-3991 schriftlich mitzuteilen.

Dem Emittenten obliegt die Verhinderung eines internen Missbrauchs der Meldungen. Er hat insbesondere durch hinreichende interne Maßnahmen sicherzustellen, dass nur befugte Personen Meldungen an die Deutsche Börse AG absetzen.


3 Kontrolle, Sanktionen

Die Deutsche Börse AG kontrolliert nicht die Richtigkeit der eingehenden Meldungen. Sofern und soweit sie Kenntnis von der Unrichtigkeit einer Meldung erlangt oder sonstige Anhaltspunkte für eine Falschmeldung oder für eine unterlassene Meldung vorliegen, wird sie anhand von Auskunftsersuchen an den Emittenten eine Aufklärung verlangen. Hierüber kann die Öffentlichkeit informiert werden. Ferner kann die Handelsüberwachungsstelle der Frankfurter Wertpapierbörse mit der Überprüfung beauftragt werden.

Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht wird grundsätzlich ein Sanktionsverfahren eingeleitet. Insoweit wird auf die hierfür geltenden Regelungen der Zulassungsbedingungen für den Neuen Markt verwiesen.

Sofern ein Verstoß gegen die Meldepflicht im Einzelfall den Verdacht der Verletzung eines Bußgeld- oder Straftatbestandes begründet, wird die Deutsche Börse AG darüber hinaus den Sachverhalt der zuständigen Behörde zur Kenntnis bringen.


4 Verhältnis zur Ad hoc-Publizität nach § 15 WpHG und zu sonstigen gesetzlichen Meldepflichten

Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Meldpflicht nach Ziffer 7.2 ZulBedNM anderweitige gesetzliche Meldepflichten, insbesondere nach dem Wertpapierhandelsgesetz unberührt lässt. Die Prüfung, ob und inwieweit den Emittenten bzw. seine einzelnen Organmitglieder hinsichtlich eines gemäß Ziffer 7.2. ZulBedNM meldepflichtigen Geschäfts ggf. weitere bzw. vorrangige gesetzliche Meldepflichten treffen, obliegt diesen somit in eigener Verantwortung.


5 Auswirkungen auf die Investor Relations-Arbeit

Durch die Veröffentlichung der meldepflichtigen Geschäfte wird die Transparenz im Neuen Markt weiter erhöht. Diese Meldungen können selbstverständlich zu Kursreaktionen führen. Im Sinne einer aktiven Investor Relations Arbeit werden frühzeitige, ggf. auch im vorhinein erfolgende Ankündigungen von Transaktionen, vom Markt als vertrauensbildendes Zeichen gesehen.

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Cord Gebhardt
Barbara Georg




Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Courtage
Courtage:

Dixie, guter Artikel, kann

 
12.03.01 15:09
#12
dir leider keine grünen Sterne geben.
Hätte er verdient!
Gruß
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat mischek@gmx.at
mischek@gm.:

heute kaufte Vorstand Börsch 2000 Stück zu 26€

 
12.03.01 17:18
#13
...für mich ein gutes Zeichen, weil 52000€ sind keine Peanuts -> zumindest hält sich ACG wieder besser als CE Consumer, trotzdem kein gutes Gefühl im Moment NM-Aktien im Depot zu haben!!!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Reinyboy
Reinyboy:

Der kauft ein paar von denen zurück, die er

 
12.03.01 17:28
#14
vor dem 1.März verkauft hat.

So hätte ich das zumindest gemacht.

Also nicht überbewerten !!!!


Mfg         Reinyboy
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat mischek@gmx.at
mischek@gm.:

und heute wieder 500 Stück gekauft...

 
13.03.01 16:31
#15
Ich frage mich sowieso, warum bis jetzt nur wenige Unternehmen/Vorstände eigene Aktien zurückkaufen, ACG scheint da ja die positive Ausnahme zu sein...

ACG zeigt sich heute wieder sehr stark, im Moment sogar +3% -> ich glaube schon, daß die Meldungspflicht positiv zu bewerten ist: es gibt den Kleinaktionären einfach die Information, welche Vorstände an das eigene Unternehmen glauben!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat zombi17
zombi17:

ACG

 
13.03.01 20:07
#16
13.03.01 Ist das ein Aktienrückkaufprogramm


ACG AG  Markus Solibieda  Vorstand
Mitglied
500770  Kauf  500    
 ACG AG  Friedrich von Diest  Vorstand
Mitglied
500770  Kauf  1000  
mfg zombi


Vorstand Markus Solibieda von ACG hat mischek@gmx.at
mischek@gm.:

Größter Aktienrückauf seit Veröffentlichung!

 
12.04.01 12:49
#17
Der gestrige Aktienrückauf vom Vorstand über 17050 Stück ist schon beachtlich:


ACG AG
Theodor Prümm
Vorstand
Mitglied

Inhaber-Stammaktien
im Nennwert von
500770
Kauf
17050 Aktien


Ein sehr gutes Zeichen wie ich fnde, da kein Vorstand der Welt um 300000€ Aktien rückkauft, wenn das Unternehmen nicht top dastehen würde!!!

Fazit: STRONG BUY!!!
Vorstand Markus Solibieda von ACG hat Insinder

Ich würd auch mit den Aktien aus meinem

 
#18
Unternehmen handeln, wenn ich dort Vorstand wäre. Wüßte dann wenigstens was ich kaufe. Wollt ihr dem Vorstand etwa verbieten das zu tun. Find ich super


WEiter so ACG


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