TecDAX | Wirecard: B-Anzeiger zeigt möglicherweise "gemeinsame Aktion", Schade um Artisan & Klage gegen E&Y läuft

Montag, 08.06.2020 17:37 von Nebenwerte-Magazin.com - Aufrufe: 1615

Offensichtlich fehlen noch Anleger,die klagen wollen. Jedenfalls wurde heute wieder mal Werbung in eigener Sache gemacht. Die Anwaltskanzlei, die eine Klage gegen E&Y wegen der Testate der 2018er Wirecard Bilanzen anstrengen wollte, wegen irreführender Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks trotz "fehlender Nachweise" für rund 1 Mrd. Kontoguthaben oder zumindest nach IFRS nicht ausreichender Saldenbestätigungen. Heute meldete man für "erste Anleger" Klageeinreichung in Stuttgart, gegen E&Y und die zwei verantwortlichen Partner auch persönlich. Erklärt die vorsichtige Vorgehensweise E&Y bei der 2019er Bilanz natürlich noch besser. Und macht es nachvollziehbar, dass man wohl eine doppelte oder dreifache Absicherung sucht. Im Wortlaut heisst es heute:

"Schirp & Partner reichen an diesem Montag, 08.06.2020, erste Anlegerklagen gegen EY (Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) ein. Mitverklagt werden deren verantwortliche Partner, Andreas Budde (EY Nürnberg) und Martin Dahmen (EY München).

Grundlage der Klagen ist v.a., dass EY im Bestätigungsvermerk für den JA 2018 (inhaltlich identisch auch für 2017) nicht moniert hat, dass für rd. 1 Mrd. EUR angebliche Treuhandguthaben keine Saldenbestätigungen vorgelegen haben. Das Nichtvorliegen der Saldenbestätigungen ergibt sich nach unserem Dafürhalten aus dem KPMG-Bericht. Bei einer solchen Sachlage hätte das Testat von EY entweder eingeschränkt oder zumindest um eine Ergänzung erweitert werden müssen. Gegen diese Pflicht eines WP, sich für wesentliche Cash-Positionen (sog. Zahlungsmitteläquivalente) entsprechende Saldenbestätigungen direkt von den Konto führenden Banken vorlegen zu lassen (siehe IDW PS 302) hat EY verstoßen. In dem Umstand, dass die Bilanzierung von 1 Mrd. EUR Zahlungsmitteläquivalente ohne hinreichende Grundlage testiert wurde, ist eine sog. Bestätigung "ins Blaue hinein" zu sehen. Dies ist nach der Rechtsauffassung von Schirp & Partner ausreichende Grundlage für eine Haftung von EY und den unterzeichneten Partnern nach § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).

Haftungsbegrenzungen wie z.B. bei § 323 Abs. 2 HGB greifen dann nicht. Der Schaden der klagenden Anleger bemisst sich aus der Differenz zwischen Kaufkurs und dem aktuellen Kurs der Aktie. Die Klagen werden eingereicht beim Landgericht Stuttgart als Deutschland-Sitz von Ernst & Young.

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