MÜNCHEN (dpa-AFX) - Die Allianz (Allianz Aktie)
Der Wirt hatte im Prozess 160 000 Euro von der Allianz für die behördliche Schließung seines Restaurants während des ersten Lockdowns im vergangenen Frühjahr gefordert. Die Allianz lehnt Zahlungen ab, da das Unternehmen keinen Versicherungsfall sieht.
Die strittigen Versicherungsverträge gelten ausdrücklich für Betriebsschließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Das Coronavirus ist zwar nicht in der Liste der von der Allianz aufgeführten Krankheiten und Erreger enthalten, für die der Versicherungsschutz gilt. Doch ausdrücklich ausgeschlossen hatte die Allianz auf der anderen Seite nur Zahlungen bei Betriebsschließungen wegen Prionenerkrankungen - das betrifft den Rinderwahn BSE und verwandte Erreger. Das Münchner Landgericht hatte diese Versicherungsbedingungen mehrfach als intransparent kritisiert und den klagenden Wirten daher gute Erfolgschancen in Aussicht gestellt.
Zuvor hatte die Allianz sich in einem ähnlichen Fall außergerichtlich mit dem Wirt des bekannten Münchner Wirtshauses am Nockherberg geeinigt, aus dem vor der Pandemie das alljährliche Politiker-Derblecken vom Bayerischen Rundfunk übertragen wurde.
Vor anderen Gerichten hat laut Unternehmen hingegen die Allianz gewonnen. "Alle zwölf bisherigen, die Allianz betreffenden Urteile, bestätigen unsere Rechtsauffassung, dass Betriebsschließungen durch/mit COVID-19 in unseren Verträgen nicht versichert sind.", erklärte ein Sprecher des Konzerns. Bundesweit haben Wirte mehrere hundert Klagen gegen mehrere Versicherer eingereicht./cho/DP/jha
Kurzfristig positionieren in Allianz SE | ||
UM066Z
| Ask: 2,35 | Hebel: 18,98 |
mit starkem Hebel |
Zum Produkt
| |
UL2HSL
| Ask: 5,90 | Hebel: 5,24 |
mit moderatem Hebel |
Zum Produkt
| |
Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.