Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Mittwoch, 14.09.2016 13:50 von | Aufrufe: 193

OLG: Bausparkasse kann Verträge kündigen

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). pixabay.com https://pixabay.com

CELLE (dpa-AFX) - Die Kündigung von Verträgen durch die Bausparkasse ist rechtmäßig, wenn die betroffenen Sparer auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Das hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) am Mittwoch entschieden, wie eine Sprecherin mitteilte. Die Bausparer wollten weiter den damals vereinbarten hohen Zinssatz erhalten. Die Bausparkasse könne sich auf geltendes Kündigungsrecht berufen, begründete der 3. Zivilsenat seine Entscheidung. Damit sei das Gericht Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Koblenz gefolgt.

Unberechtigt ist die Kündigung aber laut OLG in den Fällen, wo die Bausparkasse die Verträge gekündigt hatte, weil die Bausparsumme unter Einberechnung von späteren Bonuszinsen nach ihrer Ansicht erreicht war. Entscheidend für die Bonuszinsen sei aber hier ein Verzicht des Bausparers oder eine von ihm ausgehende Kündigung, urteilte der Senat. Eine solche Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.

Die Richter entschieden am Mittwoch über Kündigungen einer in Hameln ansässigen Bausparkasse. In allen acht Fällen ließen sie eine Revision zu (Az. 3 U 207/15 und weitere). Rund 130 weitere Fälle seien in Celle anhängig, sagte die Sprecherin. Zumeist gehe es dabei um die vom Gericht für gerechtfertigt erachtete Kündigungsvariante./pkr/DP/stb


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News