(Berichtigt wird im vierten Absatz, erster Satz: nach Auffassung des BGH rpt BGH)
KALSRUHE/FRANKFURT (dpa-AFX) - Mehr als 20 Jahre nach dem sogenannten dritten Börsengang der Deutschen Telekom
Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16 000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen, den die Telekom verweigert. Ihre Klagen waren zu einem Kapitalanlegermusterverfahren zusammengefasst worden, das bereits zwei Mal am OLG Frankfurt verhandelt wurde. Für den dritten Prozess stehen laut Gericht noch keine Termine fest.
Nach früherer Feststellung des BGH enthält der Börsenprospekt schwerwiegende Fehler im Zusammenhang mit der US-Beteiligung Sprint
Die Frankfurter Richter haben nach Auffassung des BGH nicht ausreichend geprüft, ob dieser Sprint-Vorgang später tatsächlich Auslöser für den Kursabsturz der Aktie war. Dies solle nun mit einem Gutachten nachgeholt werden.
In einem anderen Punkt bestätigte der BGH die Frankfurter Entscheidung aus dem Jahr 2016: Allein die Falschangabe im Verkaufsprospekt löst noch keinen Anspruch auf Schadenersatz aus. Es müsse vielmehr in jedem Einzelfall geklärt werden, ob der Anleger seine Kaufentscheidung anhand des Prospekts getroffen hat. Die Beweislast liegt allerdings bei der Telekom, die darlegen muss, dass die Aktionäre das eben nicht getan haben.
Die Kanzlei Tilp, die den 2016 verstorbenen Musterkläger und nun seine Erben vertritt, begrüßte den BGH-Beschluss. "Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger", so Rechtsanwalt Andreas Tilp in einer Mitteilung. Der BGH habe zu allen noch verbliebenen Fragen der Telekom die volle Beweislast auferlegt und einer weitere Verzögerungstaktik einen Riegel vorgeschoben./ceb/DP/stw
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