Smartphone, Laptop und Co.: Das Internet ist allgegenwärtig (Symbolbild).
Donnerstag, 13.12.2018 16:39 von | Aufrufe: 301

Datenschutz-Klage gegen Facebook wirft grundsätzliche Fragen auf

Smartphone, Laptop und Co.: Das Internet ist allgegenwärtig (Symbolbild). © Nikada / E+ / Getty Images http://www.gettyimages.de

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Eine Datenschutz-Klage der Verbraucherzentralen gegen Facebook (Facebook Aktie) beschäftigt seit Donnerstag die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH). Es geht um Spiele anderer Anbieter, die Nutzer über das "App-Zentrum" des Netzwerks ansteuern konnten. Indem sie auf "Sofort spielen" klickten, erklärten sie sich automatisch mit der Übermittlung ihrer Daten an den Spielebetreiber einverstanden. Der Nutzer berechtigte die Anwendungen auch, in seinem Namen zu posten - "Statusmeldungen, Fotos und mehr", hieß es in einem Fall.

In den Vorinstanzen war der Bundesverband der Verbraucherzentralen deswegen erfolgreich gegen Facebook vorgegangen: Die Nutzer würden nicht ausreichend darüber informiert, welche Daten weitergegeben würden und was damit passiere, urteilte zuletzt das Berliner Kammergericht. Die Berechtigung zum Posten sei so unbestimmt, dass sie sogar Werbung für "sexuell anzügliche Produkte" umfasse.

Gegen dieses Urteil wehrt sich Facebook mit der Revision in Karlsruhe. Der Fall wirft komplizierte Fragen auf, denn seit Mai gilt in der EU die neue Datenschutz-Grundverordnung. Damit ist die Klage, die sich gegen eine Version des "App-Zentrums" von 2012 richtet, Facebook eine solche Gestaltung aber auch für die Zukunft verbieten will, nach altem und neuem Recht zu beurteilen. Umstritten ist sogar, ob Verbraucherverbände bei Datenschutz-Verstößen überhaupt noch stellvertretend für betroffene Nutzer klagen können.

In der Verhandlung am Donnerstag zeichnete sich ab, dass die Richter das Verfahren möglicherweise aussetzen, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem anderen Fall abzuwarten. Der Senat schließt auch nicht aus, dort selbst Fragen vorzulegen. Denkbar bleibt dennoch, dass der BGH direkt ein Urteil spricht.

Das Spiele-Center gibt es bis heute. Nach Ansicht von Facebook entspricht es aber allen rechtlichen Anforderungen. (Az. I ZR 186/17)/sem/DP/fba


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