US-Bundesstaat Arkansas erzielt Teilsieg

Montag, 17.04.2017 23:54 von Handelsblatt - Aufrufe: 166

Arkansas plante eine Hinrichtungswelle - weil die Haltbarkeit eines Mittels für Giftcocktails abläuft. Gerichte hatten dies gestoppt. Doch der Staat erringt einen Teilsieg. Das juristische Gezerre setzt sich jedoch fort.

In einer nervenaufreibenden juristischen Auseinandersetzung um mehrere Hinrichtungen hat der US-Bundesstaat Arkansas einen Teilsieg errungen. Ein Bundesberufungsgericht kippte am Montag einen von einer Richterin verhängten Stopp der acht Exekutionen. Allerdings blockierte der Oberste Gerichtshof des Staates am selben Tag zwei der Hinrichtungen, die für den Abend geplant waren. Der Staat legte im Fall eines der Männer Einspruch ein und wollte an seiner Exekution festhalten.

Ursprünglich sollten in Arkansas ab Ostermontag bis zum 27. April acht Häftlinge hingerichtet werden. Die Bundesrichterin Kristine Baker stoppte am Samstag aber alle Exekutionen vorübergehend. Sie bezog sich dabei auf generelle Klagen der betroffenen Häftlinge gegen eine Hinrichtung mit Giftinjektionen, dabei ging es vor allem um das umstrittene Mittel Midazolam. Dagegen legte der Staat Berufung ein - das Berufungsgericht gab ihm nun Recht.

Für Ostermontag waren zwei Exekutionen angesetzt worden. Diese wurden aber vom Obersten Gerichtshof des Bundesstaates in einem anderen Verfahren gestoppt. Die Generalstaatsanwältin von Arkansas, Leslie Rutledge, erklärte, sie habe im Fall des Häftlings Don Davis Berufung beim Supreme Court eingelegt.

In einem weiteren Verfahren hob der Oberste Gerichtshof des Bundesstaates eine Entscheidung eines Bezirksrichters auf. Dieser hatte am Freitag den Gebrauch des Mittels Vecuronium untersagt, das ebenfalls ein Teil der Giftmischung für die geplanten Exekutionen ist. Geklagt hatte der Pharmahändler McKesson, der das Mittel für Muskelentspannung an den Bundesstaat verkauft hatte. McKesson (McKesson Aktie) machte geltend, getäuscht worden zu sein. Der Bundesstaat habe angegeben, das Medikament zu medizinischen Zwecken benutzen zu wollen.

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