Steilmann-Anleihe 2012/2017: Gemeinsamer Vertreter informiert über Mithaftung der STB Fashion Holding GmbH i.I.

Donnerstag, 11.08.2016 17:30 von DGAP - Aufrufe: 328

DGAP-Media / 11.08.2016 / 17:27 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Steilmann SE ist die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft am 3. August 2016 zum gemeinsamen Vertreter der 6,75 %-Anleihe 2012/2017 (WKN: A1PGWZ / ISIN: DE000A1PGWZ2) ("Anleihe") der Steilmann SE gewählt worden. Aufgrund der Wahl ist die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft nach § 19 Abs. 3 SchVG nun alleine dazu berechtigt, die offenen Forderungen aus der Anleihe für die Anleihegläubiger bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Kebekus als Insolvenzverwalter der Steilmann SE zur Insolvenztabelle anzumelden. Zu dem Zeitpunkt der Emission im Jahr 2012 hatte die Anleihe einen Gesamtnominalbetrag in Höhe von EUR 25.600.000,00 ("Erste Tranche"). Dieser wurde im Wege dreier Privatplatzierungen wie folgt aufgestockt - Am 27. Juni 2013 um EUR 5.000,000,00 ("Zweite Tranche") auf EUR 30.600.000,00. - Am 30. März 2015 um EUR 9.400.000,00 ("Dritte Tranche") auf EUR 40.000.000,00. - Am 7. August 2015 um EUR 5.000.000,00 ("Vierte Tranche") auf EUR 45.000.000,00. Ursprünglich wurde die Anleihe von der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG emittiert. Die Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG übertrug im September 2014 Teile ihres Vermögens im Wege einer umwandlungsrechtlichen Spaltung - einer sog. Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG - auf die dadurch neugegründete STB Fashion Holding GmbH. Rechtsnachfolgerin der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG wurde dann im August 2015 (im Wege der Anwachsung) wiederum die Steilmann SE. Im Zuge dessen erlosch die Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG und die Steilmann SE trat in alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Anleihe ein. Die Steilmann SE ist also die Schuldnerin der Forderungen aus der Anleihe. Allerdings hatte die Vermögensübertragung von der Steilmann-Boecker Fashion Point GmbH & Co. KG auf die STB Fashion Holding GmbH zur Folge, dass neben der Steilmann SE auch die STB Fashion Holding GmbH gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG für die Forderungen aus der Anleihe haftet, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind. Die Spaltung wurde mit der Eintragung im Handelsregister am 11. September 2014 wirksam. Der Mithaftung unterfallen deswegen die Forderungen aus der Ersten Tranche und der Zweiten Tranche. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 1. Juli 2016 ist über das Vermögen der STB Fashion Holding GmbH ebenfalls ein Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Kebekus zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Laut dem Beschluss sind Insolvenzforderungen bis zum 16. August 2016 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft beabsichtigt, in ihrer Eigenschaft als gemeinsamer Vertreter der Anleihe die Forderungen aus der Ersten Tranche und der Zweiten Tranche in Höhe von nominal EUR 30.600.000,00 auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der STB Fashion Holding GmbH zur Insolvenztabelle anzumelden. Allerdings ist die Rechtslage im Hinblick auf die Frage unklar, ob die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft als gemeinsamer Vertreter hierzu ermächtigt ist. Hierfür spricht, dass die Steilmann SE und die STB Fashion Holding GmbH als sogenannte Gesamtschuldner aus dem gleichen Schuldgrund - nämlich den in der Anleihe verbrieften Schuldverschreibungen - haften. Herr Rechtsanwalt Dr. Kebekus hat gegenüber der CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft erklärt, dass er sich zu dieser Frage noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Sollte er zu der Auffassung gelangen, dass die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in dem Insolvenzverfahren der STB Fashion Holding GmbH nicht zur Anmeldung der Forderungen aus der Ersten Tranche und der Zweiten Tranche für die Anleihegläubiger berechtigt ist, so wird er die Forderungsanmeldungen bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser unklaren Rechtslage rät die CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft den Anleihegläubigern der Ersten Tranche und der Zweiten Tranche, ihre Forderungen als Anleihegläubiger aus der Mithaftung der STB Fashion Holding GmbH auch persönlich in dem Insolvenzverfahren der STB Fashion Holding GmbH bei Herrn Rechtsanwalt Dr. Kebekus anzumelden. Bitte beachten Sie hierbei, dass ein Mithaftungsanspruch nur dann besteht, wenn Sie Anleihestücke aus der Ersten Tranche oder der Zweiten Tranche erworben haben. Im Rahmen der Forderungsanmeldung müssen Sie gegenüber Herrn Rechtsanwalt Dr. Kebekus auf geeignete Art und Weise nachweisen, dass sie Inhaber der Ersten oder Zweiten Tranche sind. Geeignete Mittel für einen solchen Nachweis können beispielswiese die Vorlage entsprechender Zeichnungsscheine, Depotauszüge oder Bestätigungen ihrer depotführenden Bank sein. Eine Anmeldung Ihrer Forderungen ist auch nach dem Ablauf der von dem Amtsgericht Dortmund bestimmten Anmeldefrist (16. August 2016) bis zum Schlusstermin am Ende des Insolvenzverfahrens möglich. Bitte beachten Sie, dass bei einer verspäteten Anmeldung Gebühren in Höhe von EUR 20,00 (§ 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit KV Nr. 2340) anfallen können, die von Ihnen zu tragen wären. Ende der Pressemitteilung
---------------------------------------------------------------------------
Emittent/Herausgeber: CMS GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Schlagwort(e): Finanzen 11.08.2016 Veröffentlichung einer Pressemitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
491921 11.08.2016
Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News