Die Anzeigetafel eines Flughafens (Symbolbild).
Dienstag, 20.03.2018 06:35 von | Aufrufe: 316

ROUNDUP: Fluggäste fordern nach Storno Geld zurück - BGH verhandelt

Die Anzeigetafel eines Flughafens (Symbolbild). pixabay.com

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Verbraucherschützer schauen mit Spannung auf den Bundesgerichtshof, der sich an diesem Dienstag (9.00 Uhr) einmal mehr mit den Rechten von Fluggästen beschäftigt. Wer einen Flug bucht und dann wieder storniert, bekommt oft nur einen kleinen Teil des Geldes zurück. Zwei Kunden der Lufthansa (Lufthansa Aktie) , die Flüge von Hamburg in die USA gebucht hatten, wollten das nicht hinnehmen und klagten. Vor dem Amtsgericht und dem Landgericht in Köln scheiterten sie allerdings mit ihrer Forderung nach Rückerstattung. Unklar war zunächst, ob der BGH noch am selben Tag ein Urteil spricht. (X ZR 25/17)

Die höchstrichterliche Entscheidung dürfte nach Einschätzung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes weitreichende Konsequenzen haben. Reiserechtsexperte Felix Methmann rechnet mit einer Entscheidung zugunsten der Kläger. Grundsätzlich sei ein Flug als Werkvertrag anzusehen. "Im Werkvertrag gibt es die Regelung, dass er vorzeitig gekündigt werden kann." In diesem Fall dürfen nicht entstandene Kosten auch nicht berechnet werden.

Es geht um Flüge im Mai 2015 von Hamburg über Frankfurt/Main nach Miami und zurück von Los Angeles über Frankfurt nach Hamburg für insgesamt 2766,32 Euro. Laut Vertragsbedingungen war eine Stornierung nicht möglich. Als die Kläger die Flüge rund zwei Monate vor dem Abflug wegen Erkrankung stornierten, bekamen sie lediglich ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von je 133,56 Euro zurück. Stornierbare Tickets hätte es für einen höheren Preis gegeben.

Nach Methmanns Überzeugung muss die Beweislast, ob ein stornierter Platz im Flugzeug wirklich frei geblieben ist, beim Flugunternehmen liegen. "Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken."

Rechtliche Grundlage ist Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Kündigungsrecht beim Werkvertrag. Nach den Urteilen von Amts- und Landgericht sei jedoch individualvertraglich korrekt von der Vorschrift abgewichen worden. Die Kläger hätten die freie Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen mit unterschiedlichen Regelungen zur Stornierbarkeit gehabt./moe/DP/stk


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