Isentress kann weiter in Deutschland angeboten werden

Dienstag, 11.07.2017 17:30 von WirtschaftsWoche - Aufrufe: 619

Ein Pharmaunternehmen wird dazu gezwungen, einem Konkurrenten eine Lizenz einzuräumen. Dazu kommt es nur sehr selten. Im Fall eines wichtigen Arzneimittels ging der BGH nun diesen Weg.

Das HIV-Medikament Isentress darf vorläufig weiter auf dem deutschen Markt vertrieben werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte in Karlsruhe eine entsprechende Entscheidung des Bundespatentgerichts. Das Mittel mit dem Wirkstoff Raltegravir verlangsamt die Ausbreitung des Virus im Körper.

Hintergrund ist ein Patentrechtsstreit zwischen dem US-Pharmakonzern Merck & Co (MSD) und dem japanischen Pharmaunternehmen Shionogi. MSD bietet das Medikament seit 2008 in Deutschland an. Shiongi will das unterbinden, da sich das Unternehmen dadurch in seinen Patentrechten verletzt sieht. MSD wiederum geht gegen das Patent der Japaner vor. Der Streit ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

In einem Eilverfahren erlaubte das Bundespatentgericht MSD 2016 vorläufig, Isentress weiter zu vertreiben, weil etwa Schwangere und Neugeborene das Medikament dringend bräuchten. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.

Eine solche sehr seltene Zwangslizenz bestätigte der BGH nun. Es liege im öffentlichen Interesse, dass der US-Konzern das Medikament weiter verkaufen könne, weil Shiongi es selbst nicht auf dem Markt anbiete, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck bei der Urteilsverkündung. Alternative Mittel seien mit Risiken verbunden, die nicht für alle Patienten hinnehmbar erschienen.

Der Patentsenat war zudem der Ansicht, dass sich MSD vor dem Gerichtsverfahren ausreichend darum bemüht hatte, mit den Japanern eine Lizenz auszuhandeln. Auch dies ist Voraussetzung für eine Zwangslizenz. Die Gespräche seien erfolglos verlaufen, weil die Vorstellungen der Parteien über die Höhe der Lizenzgebühr so weit auseinander lagen. Dafür habe es aber einen plausiblen Grund gegeben: der ungewisse Ausgang des Patentstreits. (Az. X ZB 2/17)

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