HV-Bekanntmachung: ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2021 in Frechen/virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 17.03.2021 15:10 von DGAP - Aufrufe: 489

DGAP-News: ifa systems AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ifa systems AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.04.2021 in Frechen/virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 17.03.2021 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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ifa systems AG Frechen ISIN DE0007830788 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Freitag, dem 30. April 2021, um 11:00 Uhr, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom 22. Dezember 2020 ('Covid-19-AuswBekG") als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) in den Räumlichkeiten der ifa systems AG, Augustinusstraße 11b, 50226 Frechen (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) abgehalten.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ifa systems AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr, des zusammengefassten Lageberichts für die ifa systems AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Treumerkur, Dr. Schmidt und Partner KG, Wuppertal, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

II.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der ifa systems AG am 30. April 2021 gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Für die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der ifa systems AG unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen.

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung hierzu nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend und erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlichen Frist vor der Hauptversammlung zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich daher auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 9. April 2021, 0:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 23. April 2021, 24:00 Uhr, zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

ifa systems AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring Fax +49 8195 77 88 600
E-Mail: ifasystems2021@itteb.de

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Zugangskarten mit den Zugangsdaten für die Nutzung des Aktionärsportals übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

3.

Details zum Aktionärsportal

Das Aktionärsportal steht für unsere ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre ab dem 6. April 2021, 0:00 Uhr, auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

zur Verfügung. Über dieses Aktionärsportal können Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben bzw. Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Vollmachten an eine dritte Person erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären, jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen Personen zurückweisen.

Wenn weder ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann das Formular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

heruntergeladen werden.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Post oder E-Mail bis zum Ablauf des 28. April 2021, 24:00 Uhr, an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

ifa systems AG c/o ITTEB GmbH & Co. KG Vogelanger 25 86937 Scheuring
E-Mail: ifasystems2021@itteb.de

Alternativ kann das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

erreichbar ist, genutzt werden. Bevollmächtigungen können gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere in § 135 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des Aktionärsportals setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten erhält.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich. Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt "Bevollmächtigung" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 28. April 2021, 24:00 Uhr, erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Zugangskarte zur Hauptversammlung übermittelt.

Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

zum Download zur Verfügung.

Alternativ kann das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

erreichbar ist, genutzt werden. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand bis zum 28. April 2021, 24:00 Uhr, sowohl mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über das Aktionärsportal Vollmacht und Weisungen, werden diese unabhängig von den Eingangsdaten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, muss sich der Stimmrechtsvertreter bei diesen Punkten der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben - erforderlich.

Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gelten die Weisung an die Stimmrechtsvertreter und die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG

Den Aktionären wird im Aktionärsportal eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.

III.

Rechte der Aktionäre

1.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126, 127 AktG

Anträge nach § 126 AktG und Wahlvorschläge nach § 127 AktG richten Sie bitte ausschließlich an:

ifa systems AG Michelina Maspfuhl Augustinusstr. 11B 50226 Frechen
Fax: +49 2234 93367 30
E-Mail: michelina.maspfuhl@ifasystems.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. bis zum Ablauf des 15. April 2021, 24:00 Uhr, zugehen, werden im Internet unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gem. § 1 Abs. 2 S. 2 Covid-19-AuswBekG als in der Versammlung gestellt, wenn der den Gegenantrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

2.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-AUSWBEKG

Abweichend von § 131 AktG haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 30. April 2021 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen. In Einklang mit § 1 Absatz 2 Satz 2 Covid-19-AuswBekG entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insofern insbesondere vor, eingereichte Fragen einzeln oder mehrere Fragen zusammengefasst zu beantworten.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 28. April 2021, 24:00 Uhr, über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich ist, einzureichen. Auf anderem Wege oder nach Ablauf des 28. April 2021, 24:00 Uhr, eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

3.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-AUSWBEKG

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 30. April 2021 an bis zu deren Ende gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AuswBekG Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären.

IV.

Unterlagen und Datenschutz

1.

Unterlagen

Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden nachfolgend genannte Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich gemacht:

*

der festgestellte Jahresabschluss der ifa systems AG mit dem zusammengefassten Lagebericht für die ifa systems AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020,

*

der gebilligte Konzernabschluss mit dem zusammengefassten Lagebericht für die ifa systems AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020,

*

der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020.

2.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung der ifa systems AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www. ifasystems.de/ueber-ifa/investor-relations/hauptversammlungen/

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

Frechen, im März 2021

ifa systems AG

Der Vorstand


17.03.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: ifa systems AG
Augustinusstraße 11b
50226 Frechen-Königsdorf
Deutschland
E-Mail: ir@ifasystems.de
Internet: http://www.ifasystems.de
Börsen: Auslandsbörse(n) Frankfurt (Basic Board), Freiverkehr in Stuttgart, München, Hamburg, Düsseldorf, Berlin, Tradegate
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

1176391  17.03.2021 

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