HV-Bekanntmachung: Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Mittwoch, 26.07.2017 15:10 von DGAP - Aufrufe: 230

DGAP-News: Constantin Medien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Constantin Medien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.08.2017 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 26.07.2017 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


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Constantin Medien AG Ismaning - WKN 914720 - - ISIN DE0009147207 - Ergänzung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der Constantin Medien AG am 23. August 2017

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 17. Juli 2017 wurde die ordentliche Hauptversammlung der Constantin Medien AG für Mittwoch, den 23. August 2017, in München einberufen.

Nach Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung hat die Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG, Pratteln, Schweiz, gemäß § 122 Abs. 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 23. August 2017 um weitere Gegenstände zur Beschlussfassung sowie die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.

Entsprechend dem Verlangen der Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG wird die Tagesordnung deshalb wie folgt ergänzt:

11.

Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

'Das Aufsichtsratsmitglied Stefan Collorio wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Hauptversammlung abberufen.'

b)

'Das Aufsichtsratsmitglied Jörn Arne Rees wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Hauptversammlung abberufen.'

c)

'Das Aufsichtsratsmitglied Andrea Laub wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Hauptversammlung abberufen.'

d)

'Das Aufsichtsratsmitglied Jan P. Weidner wird mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Hauptversammlung abberufen.'

12.

Neuwahl von abberufenen Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Stefan Collorio endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Jörn Arne Rees endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Andrea Laub endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Jan P. Weidner endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so erfolgt gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt etwas anderes.

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen, nachdem die Hauptversammlung das bisherige Aufsichtsratsmitglied Stefan Collorio zum Ablauf dieser Hauptversammlung abberufen hat:

a)

'Herr Thomas von Petersdorff-Campen, Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in München, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt ferner vor, folgenden Beschluss zu fassen, nachdem die Hauptversammlung das bisherige Aufsichtsratsmitglied Jörn Arne Rees zum Ablauf dieser Hauptversammlung abberufen hat:

b)

'Herr Markus Prazeller, MLaw, angestellter Rechtsanwalt bei der Kanzlei Battegay Dürr Wagner AG, Basel, wohnhaft in Basel, Schweiz, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt ferner vor, folgenden Beschluss zu fassen, nachdem die Hauptversammlung das bisherige Aufsichtsratsmitglied Andrea Laub zum Ablauf dieser Hauptversammlung abberufen hat:

c)

'Frau Edda Kraft, Geschäftsführerin der Saxonia Entertainment GmbH, Leipzig, wohnhaft in Leipzig, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt ferner vor, folgenden Beschluss zu fassen, nachdem die Hauptversammlung das bisherige Aufsichtsratsmitglied Jan P. Weidner zum Ablauf dieser Hauptversammlung abberufen hat:

d)

'Herr Dr. Gero von Pelchrzim, LL.M., Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt am Main, wird zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt. Die Amtszeit beginnt nach Ablauf dieser Hauptversammlung der Gesellschaft und endet mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.'

Zu a) Herr Thomas von Petersdorff-Campen ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Zu b) Herr Markus Prazeller ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Zu c) Frau Edda Kraft ist Mitglied des Aufsichtsrats der Ludwig Beck AG, München, sowie der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH und Vorsitzende des Beirats der 'Sabine Christiansen Kinderstiftung'. Darüber hinaus ist Frau Edda Kraft nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
Zu d) Herr Dr. Gero von Pelchrzim, LL.M, ist nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien.
13.

Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Fred Kogel durch die Hauptversammlung

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Dem Vorstandsvorsitzenden Fred Kogel wird das Vertrauen entzogen.'

14.

Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 gefassten Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 6 über eine Satzungsänderung betreffend die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Der in der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 zu Tagesordnungspunkt 6 gefaßte Beschluss über eine Satzungsänderung betreffend die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder

 

'§ 5 Abs. 3 Satz 5 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt:

Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.'

wird aufgehoben.'

15.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gem. § 147 AktG

Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass die Constantin Medien AG Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder Fred Kogel, Olaf Schröder, Dr. Peter Braunhofer, Leif Arne Anders sowie gegen den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Dieter Hahn sowie gegen den Aktionär Dr. Dieter Hahn und die von Dr. Dieter Hahn kontrollierten KF 15 GmbH und DHV GmbH als jedenfalls ab dem 6. Juli 2016 herrschende Unternehmen der Constantin Medien AG (insbesondere aus §§ 93, 116, 317 AktG) geltend macht, die der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der vorbezeichneten Personen durch Unterlassen und positives Tun im Zusammenhang mit den fehlerhaften und rechtswidrigen Handlungen des Versammlungsleiters Franz Enderle im Vorfeld und auf den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 6. Juli 2016 sowie vom 9./10. November 2016 sowie im Nachgang der Hauptversammlungen einschließlich - aber nicht darauf beschränkt - des Unterlassens der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Versammlungsleiter Franz Enderle wegen dessen fehlerhafter und rechtswidriger Handlungen auf den Hauptversammlungen vom 6. Juli 2016 und vom 9./10. November 2016, insbesondere im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Ausschluss von Aktionären von der Teilnahme an und den Abstimmungen in den Hauptversammlungen der Gesellschaft vom 6. Juli 2016 sowie vom 9./10. November 2016, entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere diejenigen Schäden, die der Gesellschaft durch die ergebnislos vertagte Hauptversammlung vom 6. Juli 2016 und das Abhalten einer erneuten Hauptversammlung am 9./10. November 2016 sowie durch die Verteidigung gegen die zahlreichen gerichtlichen Verfahren, die gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Ausschlüssen von Aktionären in der Hauptversammlung vom 9./10. November 2017 erhoben wurden, entstanden sind.

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, den vorstehenden Beschluss zu fassen.

16.

Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG

Die Hauptversammlung bestellt

Herrn Stefan Behrendt, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Alexanderstraße 1, 95444 Bayreuth, zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Durchsetzung der vorstehend unter Tagesordnungspunkt 15 bezeichneten Ersatzansprüche. Ebenfalls von der Ermächtigung erfasst werden ausdrücklich auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und ggf. Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung, soweit Schäden noch nicht abschließend beurteilt werden können. Der besondere Vertreter kann geeignete Hilfspersonen zur Geltendmachung der Ersatzansprüche heranziehen. Dem besonderen Vertreter kommt außerdem die Befugnis zu, selbst eine rechtliche und/oder tatsächliche Prüfung der Ersatzansprüche vorzunehmen.

Die Highlight Event and Entertainment AG schlägt vor, den vorstehenden Beschluss zu fassen.

Begründung:

Der Zweck dieses Verlangens ergibt sich aus den Beschlussgegenständen und den Beschlussvorschlägen.

Begründung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten des Ergänzungsverlangens

Begründung zu der vorgeschlagenen Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern (TOP 11):

Infolge der rechtswidrigen Stimmrechtsausschlüsse auf der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 sind die dort gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 5 über die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder Rees, Collorio und Laub unwirksam und es ist von der Highlight Event and Entertainment AG entsprechend Anfechtungsklage erhoben worden. Da die Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG und die übrigen Mitglieder des damaligen Stimmrechtspools von dem Versammlungsleiter Enderle rechtswidrig von der stimmberechtigten Präsenz ausgeschlossen wurden, ist ein Anfechtungsgrund gegeben. Die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Jan P. Weidner war bereits Gegenstand des Tagesordnungspunktes 8 der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016, über die aber nach dem rechtswidrigen Ausschluss der Highlight Event and Entertainment AG aus der stimmberechtigten Präsenz kein Beschluss gefasst wurde.

Die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Rees, Collorio und Laub sowie des Aufsichtsratsmitglieds Jan P. Weidner dient neben der Schaffung von Rechtssicherheit und der Herstellung rechtmäßiger Zustände auch der Ermöglichung eines vollständigen personellen Neuanfangs im Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens. Daher soll über die Abberufung der rechtswidrig in der Hauptversammlung am 9./10. November 2016 gewählten Aufsichtsratsmitglieder sowie des Aufsichtsratsmitglieds Jan P. Weidner Beschluss gefasst werden, um wieder rechtmäßige Zustände herzustellen. § 103 Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern auch vor Ablauf der Amtszeit durch die Hauptversammlung.

Begründung zu den vorgeschlagenen Neuwahlen von Aufsichtsratsmitgliedern (TOP 12):

Zu 12 a)

Herr Thomas von Petersdorff-Campen ist seit 1984 als Rechtsanwalt zugelassen. Er übt seine Tätigkeit in eigener Kanzlei aus. Zuvor war er Syndikusanwalt und Leiter der Konzernrechtsabteilung der Kirch-Gruppe (1985-1994) sowie Partner der Sozietät SKW Schwarz, München (1994 bis 2006).

Herr Thomas von Petersdorff-Campen berät seit über 30 Jahren national und international tätige Medienunternehmen sowie auch Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation. Er verfügt deshalb neben seinem juristischen Know-how auch über umfangreiche Branchenkenntnisse. Zu seinen Mandanten zählen insbesondere Film- und Fernsehproduktionsunternehmen, Lizenzhandels- und Vermarktungsunternehmen, Fernsehsender, Internetplattformen und -provider sowie Buch- und Zeitschriftenverlage. Neben dem Urheber- und Medienrecht liegen die Schwerpunkte seiner Tätigkeit in der gesellschaftsrechtlichen Beratung von Medienunternehmen und in der Begleitung von Unternehmenstransaktionen (M & A).

Zu 12 b)

Markus Prazeller ist als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Battegay Dürr Wagner AG in Basel tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Medienrecht, Datenschutzrecht, IT- und Telekommunikationsrecht sowie im Arbeits- und Gesellschaftsrecht.

Zu 12 c)

Frau Edda Kraft ist Geschäftsführerin der Saxonia Entertainment GmbH, einer der erfolgreichsten TV-Produktionsfirmen für Produktionen aller Größenordnungen zwischen Fiktion und Animation in Mitteldeutschland. Darüber hinaus ist Frau Edda Kraft Mitglied des Aufsichtsrats der Ludwig Beck AG, München, sowie der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH und Vorsitzende des Beirats der 'Sabine Christiansen Kinderstiftung'.

Zu 12 d)

Herr Dr. Gero von Pelchrzim, LLM, ist Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Frankfurt am Main. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmens-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht.

Begründung zum Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Fred Kogel durch die Hauptversammlung (TOP 13)

Aufgrund des Verhaltens des Vorstands der Gesellschaft in den beiden Hauptversammlungen vom 6. Juli 2016 und vom 9./10. November 2016 haben wir wie viele andere Aktionäre das Vertrauen verloren, dass der Vorstandsvorsitzende Fred Kogel die Geschäfte der Gesellschaft und der Gruppe im Unternehmensinteresse führt. Beide Hauptversammlungen in 2016 waren geprägt von massiven Eingriffen durch die Versammlungsleiter in fundamentale Rechte der Aktionäre, gegen die der Vorstand in keinster Weise eingeschritten ist. Der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden Fred Kogel war als Tagesordnungspunkt 9 Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 9./10. November 2016, auf die Begründung im Einberufungsverlangen vom 22. September 2016 wird verwiesen. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgte nicht, nachdem der Versammlungsleiter Franz Enderle die Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG und die übrigen Mitglieder des damaligen Stimmrechtspools rechtswidrig von der stimmberechtigten Präsenz ausgeschlossen hatte. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung dient daher auch der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands.

Hinzu kommt, dass unter dem Vorstandsvorsitzenden Fred Kogel laut Ad-hoc-Mitteilung vom 16. Juni 2017 - offenbar seit geraumer Zeit - ein Verkaufsprozess über sämtliche Geschäftsanteile an der Sport1 GmbH und der Sport1 Media GmbH, die sie über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft Constantin Sport Holding GmbH hält, geführt wird. Dieser Verkaufsprozess widerspricht der vom Vorstand in der letzten Hauptversammlung vorgestellten Strategie, über die unter Tagesordnungspunkt 7 die Hauptversammlung entscheiden sollte. Obwohl der Vorstand den zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016, der jedenfalls durch den Ausschluss der Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG und der übrigen Mitglieder des damaligen Stimmrechtspools aus der stimmberechtigten Präsenz rechtswidrig und anfechtbar ist, gegen die Anfechtungsklagen verteidigt, handelt er mit dem Verkaufsprozess der Sportaktivitäten gegen diesen (rechtswidrigen und anfechtbaren) Beschluss, ohne die Aktionäre und den Kapitalmarkt zuvor zu informieren oder zuvor eine neue Beschlussfassung der Hauptversammlung nach § 119 Abs. 2 AktG herbeizuführen. Die Information des Kapitalmarktes erfolgte zudem erst nach einem entsprechenden Bericht der FAZ.

Begründung zur Aufhebung des in der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 gefassten Beschlusses über eine Satzungsänderung betreffend die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder (TOP 14)

Infolge der rechtswidrigen Stimmrechtsausschlüsse auf der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 durch den Versammlungsleiter Franz Enderle ist der gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 6 über die Satzungsänderung hinsichtlich der Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unwirksam und es ist von der Highlight Event and Entertainment AG entsprechend Anfechtungsklage erhoben worden. Da die Aktionärin Highlight Event and Entertainment AG und die übrigen Mitglieder des damaligen Stimmrechtspools von dem Versammlungsleiter Enderle rechtswidrig von der stimmberechtigten Präsenz ausgeschlossen wurden, ist ein Anfechtungsgrund gegeben. Der rechtswidrig gefasste Beschluss zur Satzungsänderung ist noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Aufhebung des Beschlusses dient der Herstellung rechtmäßiger Zustände.

Begründung zum Beschlussvorschlag über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gem. § 147 AktG und die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG (TOP 15 und 16)

Die Herren Fred Kogel, Olaf Schröder, Leif Arne Anders sowie Dr. Dieter Hahn haben ihre Pflichten als Organe der Gesellschaft verletzt. Die Ausschlüsse von Aktionären von der Teilnahme an den Hauptversammlungen und vom Stimmrecht wurden unter anderem mit bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit von Stimmrechtsmitteilungen einiger Aktionäre - darunter auch Highlight Event and Entertainment AG - begründet. Der Vorstand der Gesellschaft wäre daher verpflichtet gewesen, diese vor der Hauptversammlung am 9./10. November 2016 aufzuklären. Der Aufsichtsrat hätte den Vorstand hierbei kontrollieren und eine Aufklärung anmahnen müssen. Aufsichtsrat und Vorstand als Leitungsorgane einer Aktiengesellschaft haben im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Überwachung nach §§ 93 und 116 AktG im Grundsatz dafür Sorge zu tragen, dass Aktionäre ihre Aktionärsrechte auch ordnungsgemäß ausüben können. Liegen bereits im Vorfeld der Hauptversammlung konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Stimmrechtsmitteilung eines Aktionärs vor, muss der Vorstand die Stimmberechtigung des Aktionärs soweit möglich auch bereits im Vorfeld der Hauptversammlung klären. Ein Ausschluss von Stimmrechten durch den Versammlungsleiter kommt wiederum nur dann in Betracht, wenn hinreichende Gewissheit über einen Rechtsverlust besteht. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes einiger Aktionäre gegen Meldevorschriften, hätten im Umkehrschluss erst recht konkrete Anhaltspunkte hierfür vorgelegen, die Vorstand und Aufsichtsrat zur Aufklärung vor der Hauptversammlung verpflichtet hätten.

Spätestens nach dem Ausschluss von der Hauptversammlung am 6. Juli 2016 bestand eine Pflicht des Vorstands, die Stimmrechtsmitteilungen und das Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 WpHG umfassend aufzuklären und zu prüfen. Die Klärung der Rechtmäßigkeit der erwähnten Stimmrechtsmitteilungen einiger Aktionäre - darunter auch der Highlight Event and Entertainment AG - haben Vorstand und Aufsichtsrat pflichtwidrig unterlassen.

Zudem setzten sich sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der Constantin Medien AG durch die Duldung der Ausschlüsse von Aktionären an der Teilnahme an der Hauptversammlung und Abstimmung am 10. November 2016 zum vorherigen Verhalten der Gesellschaft in Widerspruch, als der Vorstand nämlich die Highlight Event and Entertainment AG und andere ausgeschlossene Aktionäre nicht nur zur Hauptversammlung zugelassen hatte, sondern darüber hinaus auch Aufforderungen zur Ergänzung der Tagesordnung nachkam und Gegenanträge der Highlight Event and Entertainment AG annahm und veröffentlichte.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft handelte weiterhin pflichtwidrig, als er in Kenntnis der willkürlichen Ausschlüsse von Aktionären von der Hauptversammlung am 6. Juli 2016 erneut Rechtsanwalt Enderle zum Versammlungsleiter der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 bestimmte, obwohl die Gesellschaft in einem Schriftsatz vom 8. November 2016 im Rahmen eines Rechtsstreits zur Bestimmung eines neutralen Versammlungsleiters vor dem Oberlandesgericht München erklärte, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hahn die Versammlungsleitung der Hauptversammlung am 9./10. November 2016 nicht übernehmen werde und behauptete - offensichtlich wahrheitswidrig - dass eine erneute Übernahme der Versammlungsleitung durch Herrn Enderle 'nicht zur Debatte' stünde. Ferner haben es Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft bisher unterlassen, Schadensersatzansprüche gegen den Versammlungsleiter Franz Enderle geltend zu machen.

Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erstreckt sich auch auf konzernrechtliche Anspruchsgrundlagen und richtet sich auch gegen den Aktionär Dr. Dieter Hahn und die von ihm kontrollierten Gesellschaften KF 15 GmbH und DHV GmbH. Spätestens seit dem 6. Juli 2016 durch den rechtswidrigen Ausschluss von Aktionären, insbesondere des damaligen Stimmrechtspools, ist die Constantin Medien AG ein abhängiges Unternehmen von Dr. Dieter Hahn und den von ihm kontrollierten Gesellschaften. Durch die willkürlichen und rechtswidrigen Stimmrechtsausschlüsse, insbesondere des damaligen Aktionärspools um die Highlight Event and Entertainment AG hatte Dr. Hahn die faktische Hauptversammlungsmehrheit in den Hauptversammlungen am 6. Juli 2016 und am 9./10. November 2016. Dass die Abhängigkeit der Constantin Medien AG von Dr. Dieter Hahn und den von ihm kontrollierten Gesellschaften durch rechtswidrige Ausschlüsse des damaligen Aktionärspools um die Highlight Event and Entertainment AG begründet wurde, ändert nichts an der Anwendbarkeit der konzernrechtlichen Schutz- und Haftungsvorschriften. Rechtswidrige faktische Konzernierung erfährt keine Privilegierung.

Durch den rechtswidrigen Ausschluss des damaligen Aktionärspools um die Highlight Event and Entertainment AG wurde ermöglicht, dass die von Dr. Dieter Hahn gewünschte strategische Neuausrichtung, die der Vorstand übernommen hatte und unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 9./10. November 2016 zur Entscheidung vorlegte, und die Neubesetzung des Aufsichtsrats nach seinen Vorstellungen beschlossen werden konnte. Die Neuausrichtung und die Durchsetzung erfolgten mithin auf Veranlassung von Dr. Dieter Hahn. Diese Maßnahme war für die Gesellschaft nachteilig, da durch zwei überflüssige Hauptversammlungen der Gesellschaft unnütze Kosten entstanden sind und durch die Verteidigung gegen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen hinsichtlich evident rechtswidriger Beschlussfassungen, insbesondere der Hauptversammlung von 9./10. November 2016, erhebliche Kosten verursacht werden. Der im Geschäftsjahr 2016 verursachte Nachteil wurde nicht zum Ende des Geschäftsjahres im Sinne von § 311 AktG ausgeglichen.

Damit eine ordnungsgemäße Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gewährleistet ist, ist auch über die Bestellung eines besonderen Vertreters Beschluss zu fassen.

 

Ismaning, im Juli 2017

Constantin Medien AG

Der Vorstand


26.07.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Constantin Medien AG
Münchener Straße 101 g
85737 Ismaning
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@constantin-medien.de
Internet: http://www.constantin-medien.de
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

595923  26.07.2017 

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