HV-Bekanntmachung: Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.07.2014 in Bremen, Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dienstag, 27.05.2014 15:10 von DGAP - Aufrufe: 162

Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.05.2014 15:07 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen Wertpapier-Kenn-Nr. 822 200 ISIN: DE0008222001 Wir laden hiermit unsere Aktionäre/Aktionärinnen ein zu der am Freitag, 25. Juli 2014, um 12:00 Uhr im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft (Rotunde, Zimmer C 038), Flughafendamm 12, 28199 Bremen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013 mit dem Bericht des Aufsichtsrats. Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat gebilligt worden und der Jahresabschluss damit gem. § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung findet daher nicht statt. Die genannten Unterlagen können im Internet unter http://www.bsag.de eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 Der Aufsichtsrat schlägt vor, eine der folgenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen. Zur Wahl stehen an: a) FIDES Treuhand GmbH & Co. KG b) PricewaterhouseCoopers AG (PwC) c) Ernst & Young GmbH 5. Beschlussfassung über Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH und der Bremer Straßenbahn AG. Die Gesellschaft hat mit der Bremer Verkehrsgesellschaft mbH ('BVG') 1982 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden die formellen Anforderungen an Ergebnisabführungsverträge verschärft. Mit der Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz haben Ergebnisabführungsverträge einen Verweis auf § 302 AktG 'in seiner jeweils gültigen Fassung' zu enthalten. Für die Änderung von Altverträgen hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gewährt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 Ziffer 2 des 1982 geschlossenen Vertrages wie folgt zu ändern: 'Der Organträger BVG ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft (BSAG) auszugleichen. Für diese Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Auf Anforderung der Organgesellschaft wird der Organträger zur Aufrechterhaltung der Liquidität der Organgesellschaft erforderliche Abschlagszahlungen auf den Verlustausgleich leisten.' Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag von 1982, die vorgeschlagene Änderungsvereinbarung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte (sofern keine Befreiung nach § 264 Absatz 3 HGB vorliegt) der vertragsschließenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre, der Vertragsbericht können im Internet unter http://www.bsag.de eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 6. Beschlussfassung über Änderung des Organvertrages mit Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung zwischen der Bremer Straßenbahn AG und der Weserbahn GmbH Die Gesellschaft hat mit der Weserbahn GmbH 1992 einen Organvertrag mit Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung geschlossen. Die vorstehenden Ausführungen und Erläuterungen zu TOP 4 gelten entsprechend. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 des Vertrages wie folgt zu ändern: 'Die BVG (seit Februar 2001 firmierend unter Weserbahn GmbH) verpflichtet sich, ihren ganzen erwirtschafteten Gewinn vor Feststellung ihres Jahresabschlusses an die Straßenbahn abzuführen. Die Straßenbahn verpflichtet sich, einen auftretenden Verlust der BVG zur Vermeidung eines sonst entstehenden Fehlbetrages vor Feststellung des Jahresabschlusses der BVG zu übernehmen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von freien vorvertraglichen Rücklagen (Gewinn- und Kapitalrücklagen, Sonderrücklage gemäß § 35 DMBG) ist ausgeschlossen.' Der Organvertrag mit Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarung von 1992, die vorgeschlagene Änderungsvereinbarung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte (sofern keine Befreiung nach § 264 Absatz 3 HGB vorliegt) der vertragsschließenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre und der Vertragsbericht können im Internet unter http://www.bsag.de eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 7. Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung endet gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96, 101 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz und § 9 Abs. 1 der Satzung aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zu wählen: Herr Wolfgang Golasowski, Staatsrat, Bremen Herr Hans-Henning Lühr, Staatsrat, Bremen Frau Ulrike Hauffe, Beamtin, Bremen Herr Dr. Ralph Baumheier, Beamter, Bremen Frau Marianne Grewe-Wacker, Senatsrätin; Bremen Herr Wolfgang Jägers, Gewerkschaftssekretär, Bremen Frau Dr. Anne Schierenbeck, Mitglied der Bremischen Bürgerschaft, Bremen Herr Heiko Strohmann, Mitglied der Bremischen Bürgerschaft, Bremen Herr Golasowski ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - BREPARK GmbH - Bremer Verkehrsgesellschaft mbH - Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (DEGES) - Grundstücksentwicklungsgesellschaft Klinikum Bremen-Mitte GmbH & Co. KG - Dataport, AöR Herr Lühr ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - Bremer Verkehrsgesellschaft mbH (ab 30.10.2013) - Bremer Weserstadion GmbH - Dataport, AöR - Gesundheit Nord gGmbH Klinikverbund Bremen - HAWOBEG Hanseatische Wohnungs-Beteiligungs GmbH - Bremer Toto und Lotto (bis 30.10.2013) Frau Hauffe ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - Bremer Verkehrsgesellschaft mbH Herr Dr. Baumheier ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - bremenports Beteiligungs-GmbH - bremenports GmbH & Co. KG - Gewoba AG Wohnen und Bauen Frau Grewe-Wacker ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - botanika GmbH - Großmarkt Bremen GmbH - Besitzgesellschaft Science GmbH - Glocke Veranstaltungs GmbH Herr Jägers ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - Minimax Viking Holding GmbH - Minimax Management GmbH - SAG Group GmbH - Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks Frau Dr. Schierenbeck ist Mitglied in folgenden Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: - Betriebsausschuss Umweltbetrieb Bremen (UBB) Herr Strohmann ist kein Mitglied in weiteren Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG Von den insgesamt ausgegebenen 200.000 Stückaktien der Gesellschaft sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 200.000 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Deshalb bestehen zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 200.000 Stimmrechte. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre/Aktionärinnen berechtigt, die sich fristgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den Beginn des 4. Juli 2014 (d. h. 4. Juli 2014, 00:00 Uhr) zu beziehen ('Nachweiszeitpunkt'). Die Berechtigung im vorstehenden Sinne bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs/der Aktionärin im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs/der Aktionärin im Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft spätestens am Freitag, 18. Juli 2014, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen: Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen oder per Telefax an: +49 421 5596-302 oder per E-Mail an: recht@bsag.de Nach Eingang des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären/Aktionärinnen Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten, mit denen auch ein entsprechendes Vollmachtsformular verbunden ist, sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre/Aktionärinnen - ohne, dass mit dieser Bitte eine Einschränkung des Teilnahme- oder Stimmrechts verbunden wäre - frühzeitig für die Übersendung des besonderen Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. STIMMRECHTSAUSÜBUNG DURCH BEVOLLMÄCHTIGTE Aktionäre/Aktionärinnen, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch dann sind die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre/Aktionärinnen zusammen mit der Eintrittskarte. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben einer Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen können auch elektronisch per E-Mail an recht@bsag.de übermittelt werden. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre/Aktionärinnen zusammen mit der Eintrittskarte. RECHTE DER AKTIONÄRE/AKTIONÄRINNEN GEMÄSS §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre/Aktionärinnen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand, der auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden soll, muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Aktionäre/Aktionärinnen haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung hinsichtlich des erforderlichen Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Das Verlangen muss bei der Gesellschaft schriftlich unter der folgenden Adresse, spätestens am Mittwoch, 25. Juni 2014, 24:00 Uhr, eingehen: Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen oder per Telefax an: +49 421 5596-302 oder per E-Mail an: recht@bsag.de Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.bsag.de zugänglich gemacht. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse, spätestens am Donnerstag, 10. Juli 2014, 24:00 Uhr, eingeht. Jeder Aktionär/jede Aktionärin kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse, spätestens am Donnerstag, 10. Juli 2014, 24:00 Uhr, eingeht. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, Wahlvorschläge hingegen nicht. Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter http://www.bsag.de zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen. Die Gesellschaft ist in den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären/Aktionärinnen außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG i. V. m. § 127 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Abschlussprüfers oder Aufsichtsratskandidaten) und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthalten. Ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag kann auch dann noch in der Hauptversammlung gestellt werden, wenn er zuvor nicht der Gesellschaft innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG übersandt wurde. Umgekehrt muss ein bereits zuvor der Gesellschaft übersandter Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung ausdrücklich (nochmals) gestellt werden, selbst wenn er vorher zugänglich gemacht wurde. Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären/Aktionärinnen sind ausschließlich zu richten an: Bremer Straßenbahn AG Flughafendamm 12 28199 Bremen oder per Telefax an: +49 421 5596-302 oder per E-Mail an: recht@bsag.de Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir weisen gemäß § 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG darauf hin, dass jedem Aktionär/jeder Aktionärin auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben ist, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT UND DIE DORT NACH § 124a AKTG ZUGÄNGLICHEN INFORMATIONEN Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.bsag.de Bremen, 19. Mai 2014 Der Vorstand 27.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Flughafendamm 12 28199 Bremen Deutschland Telefon: +49 421 55960 Fax: +49 421 5596302 E-Mail: recht@bsag.de Internet: http://www.bsag.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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