Eine Zollschranke (Symbolbild).
Mittwoch, 15.02.2017 11:41 von | Aufrufe: 457

Bundesfinanzhof erfreut Dienstwagenfahrer

Eine Zollschranke (Symbolbild). © pixabay.com/CC0 https://pixabay.com

MÜNCHEN (dpa-AFX) - Privatfahrten mit dem Dienstwagen werden für viele Arbeitnehmer voraussichtlich ein bisschen günstiger. Wenn der Angestellte ohnehin einen Teil der Kosten seines Dienstwagens trägt, muss der Fiskus das bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.

Damit hat sich ein Angestellter gegen sein Finanzamt durchgesetzt. Der Mann teilte sich mit seinem Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den er auch privat nutzte. Der Angestellte bezahlte 5600 Euro Benzin im Jahr, die Firma den Rest. Diese 5600 Euro kann der Mann nun von der Steuer absetzen - das Finanzamt hatte das anders gesehen. Bisher konnten Arbeitnehmer ihre privaten Kosten nur zum ganz kleinen Teil absetzen. Das höchste deutsche Finanzgericht hat nun aber seine Rechtsmeinung geändert, wie aus der Entscheidung hervorgeht.

Bei der Besteuerung privat genutzter Dienstwagen gibt es zwei Methoden: Fahrtenbuch oder ein-Prozent-Regel. Letztere bedeutet, dass der Arbeitnehmer monatlich ein Prozent des Auto-Listenpreises plus einen Anteil für die Fahrten zum Arbeitsplatz versteuern muss. In dem Prozess belief sich das auf 6300 Euro im Jahr, die das Finanzamt besteuern wollte. Laut BFH-Urteil kann der Mann jedoch seine 5600 Euro Benzinkosten davon abziehen - versteuern muss er nur noch 700 Euro geldwerten Vorteil.

Die finanziellen Auswirkungen auf die Staatskasse gehen aus dem Urteil nicht hervor. Auf Deutschlands Straßen sind mehrere Millionen Dienstwagen unterwegs./cho/DP/stb


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