Übernahmeangebot: Befreiung;

Mittwoch, 08.07.2015 10:10 von DGAP - Aufrufe: 918

Zielgesellschaft: VBH Holding Aktiengesellschaft; Bieter: Ascalon Holding GmbH u.a. WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23. Juni 2015 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen (ISIN DE0007600702) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat mit Bescheid vom 23. Juni 2015 die Ascalon Holding GmbH, Wien, Österreich, ('Antragstellerin zu 1)'), Herrn Viktor Trenev, Moskau, Russland, ('Antragsteller zu 2)'), die Lisoma Beteiligungs GmbH, Hamburg, ('Antragstellerin zu 3)'), Herrn Dr. Eike Matthiessen, Hamburg, ('Antragstellerin zu 4)'), die Adwian OHG, Kampen, Sylt, ('Antragstellerin zu 5)') und Herrn Wieland Frank, Wilnsdorf ('Antragstellerin zu 6)') für den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den Antragstellern 1) bis 3) und 5) bis 6) die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen ('Zielgesellschaft') erlangen, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit. Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt: 1. Es werden die folgenden Befreiungsentscheidungen ausgesprochen a) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0021 Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) werden für den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. b) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0060 Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 4) werden für den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1wpÜG, die Kontrollerlangung an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. c) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0061 Die Antragstellerin zu 5) und der Antragsteller zu 6) werden für den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1WpÜG, die Kontrollerlangung an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c) des Tenors dieses Bescheids können jeweils einzeln oder sämtlich widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn a) der unter Ziffer 1. a) bis c) des Tenors dieses Bescheids beschriebene Stimmbindungsvertrag in Bezug auf insgesamt 36.703.142 Stimmrechte aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, mit dem wesentlichen Inhalt, insbesondere bezüglich §§ 2 bis 4 des am 21.05.2015 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs, nicht bis zum 30.06.2015 abgeschlossen wurde; und/oder b) die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) im Rahmen von der von der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den 31.07.2015 geplanten Hauptversammlung der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu beschließenden Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwerben, dass sichergestellt ist, dass sie jeweils eine Bareinlage von EUR 3 Mio. erbringen; und/oder c) die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der von der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den 31.07.2015 geplanten Hauptversammlung der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu beschließenden Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwirbt, dass sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der Barkapitalerhöhung abzüglich der unter Ziffer 2. b) genannten Bareinlagen durch die Antragstellerin zu 3) und den Antragsteller zu 6) zumindest EUR 20 Mio. beträgt; und/oder d) die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und die SIEGENIA-AUBI KG, Wilnsdorf, bezüglich der jeweils mit der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, geschlossenen Darlehensverträge vom 9.08. 2012, 14.08. 2012 und 16.08. 2012, nicht bis zum 30. 06. 2015 den Rangrücktritt hinter allen anderen Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO erklären und die Darlehensverträge bis zum 30.06.2018 unter Zinsstundung über die Laufzeit verlängern; und/oder e) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. a) bis e) des Tenors dieses Bescheids nicht erfüllt werden. 3. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c) des Tenors dieses Bescheids ergehen unter folgenden, jeweils für jede einzelne Befreiungsentscheidung gleichermaßen geltenden Auflagen, wobei die Auflagenerfüllung gemäß Ziffer 3 a) bis c) pflichtwahrend auch durch einen oder mehrere der Antragsteller für sämtliche Antragsteller erfolgen kann: a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des unter Ziffer 1. a) bis c) und 2. a) es Tenors dieses Bescheids genannten Stimmbindungsvertrags durch Vorlage geeigneter Nachweise (Kopie) unverzüglich im Nachgang des Abschlusses bis spätestens zum 15.07.2015 nachzuweisen. b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 b) und c) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) unverzüglich, bis spätestens bis zum 15.04.2016 nachzuweisen. c) Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele Aktien sie jeweils nach Maßgabe von Ziffer 2. b) des Tenors dieses Bescheids erworben haben und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich, bis spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen. d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele Aktien sie nach Maßgabe von Ziffer 2. c) des Tenors dieses Bescheids erworben hat und hierzu geeignete Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich, bis spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen. e) Die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) müssen unverzüglich, spätestens bis 15.07.2015 den Nachweis des Rangrücktritts, der Verlängerung und der Zinsstundung bezüglich der jeweiligen Darlehen nach Maßgabe von Ziffer 2 d) des Tenors dieses Bescheids erbringen (z.B. durch Vorlage der Rangrücktrittserklärung sowie der Vertragsänderung in Kopie). Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. SACHVERHALT I. Zielgesellschaft Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 45.879.408,00 und ist eingeteilt in 45.879.408 nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007600702 zum Handel am regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main zugelassen. Die Zielgesellschaft ist eine geschäftsleitende Holding, deren Gegenstand primär die Leitung von Unternehmen und deren Verwaltung sowie die Pflege und der Schutz von Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten umfasst. Die Zielgesellschaft verfügt über zwei wesentliche Tochtergesellschaften im Inland, die VBH Deutschland GmbH, Korntal-Münchingen ('VBH-D') und die esco Metallbausysteme GmbH, Ditzingen ('esco') sowie zahlreiche ausländische Tochtergesellschaften (zusammen die 'VBH-Gruppe'). Im Geschäftsjahr 2014 erwirtschafteten die VBH-D und esco, die beide auf den Handel mit Produkten und die Herstellung von Fenstern und Türen fokussiert sind, mit ca. EUR 364 Mio. knapp 55 % des Umsatzes der VBH-Gruppe. Zwischen der Zielgesellschaft und der VBH-D sowie der esco bestehen jeweils Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. In der VBH-Gruppe wurden in 2014 durchschnittlich 2420 Mitarbeiter beschäftigt, davon 989 in Deutschland. II. Antragsteller Die Antragsteller halten insgesamt 36.703.142 Aktien (entspricht ca. 80 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) an der Zielgesellschaft. Im Einzelnen halten - die Antragstellerin zu 1) 13.657.606 Aktien (entspricht ca. 29,77 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft), - die Antragstellerin zu 3) 11.600.000 Aktien (entspricht ca. 25,28 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft), - die Antragstellerin zu 5) 7.358.463 Aktien (entspricht ca. 16,04 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) und - der Antragsteller zu 6) 4.087.073 Aktien (entspricht ca. 8,91 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft). Die Antragsteller zu 2) und 4) halten keine Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft unmittelbar. Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 4) hält sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 6) hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin zu 5) und ist dort einziger geschäftsführender Gesellschafter. III. Wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft Die Zielgesellschaft sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen finanzieren sich insbesondere über die von einem Bankenkonsortium ('Konsortialbanken') gewährte Konsortialkreditlinie i.H.v. EUR 100 Mio., die zum jetzigen Zeitpunkt nur in Höhe von EUR 80 Mio. zzgl. eines Überbrückungskredits i.H.v. EUR 5 Mio. gezogen werden kann ('Konsortialkreditlinie'). Daneben haben die Antragsteller zu 1), die Antragstellerin zu 3) sowie die vom Antragsteller zu 6) beherrschte Gesellschaft SIEGENIA-AUBI KG, Wilnsdorf ('Siegenia'), der Zielgesellschaft je ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von EUR 3 Mio. gewährt ('Gesellschafterdarlehen'). Schließlich besteht eine Konsortial-Warenkreditversicherungslinie u.a. mit der Euler Hermes S.A., Brüssel, Belgien ('Warenkreditversicherungslinie'). Die VBH-Gruppe befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Phase. Die Zielgesellschaft hat selbst kein operatives Geschäft, so dass alle relevanten Mittelzuflüsse durch die Tochtergesellschaften, insbesondere die VBH-D und die esco generiert werden. Insbesondere VBH-D hatte in der Vergangenheit operative Probleme. Diese Schwierigkeiten führten dazu, dass die Finanz-Covenants der Konsortialkreditlinie nicht eingehalten werden konnten. Die Konsortialbanken verzichteten zunächst durch Stillhaltevereinbarung vom 30. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 auf die Kündigung der Konsortialkreditlinie bzw. auf die Geltendmachung von Rückzahlungsforderungen ('Stillhaltevereinbarung 1'). Diese Stillhaltevereinbarung wurde mit Vertrag vom 13. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 verlängert ('Stillhaltevereinbarung 2'). Am 30. April 2015 hat die Zielgesellschaft mit der Poolführerin der Konsortialbanken ein Term Sheet zur Neufassung der Konsortialkreditlinie abgeschlossen ('Verlängerungs-Term Sheet'). Auf Grundlage dieses Verlängerungs-Term Sheets soll bis spätestens 30. Juni 2015 eine neue Konsortialkreditlinie abgeschlossen werden. Abschlussvoraussetzungen für eine solche neue Konsortialkreditlinie sind u.a. die Verpflichtung der Antragsteller im Zuge einer Barkapitalerhöhung (bis zu) EUR 26 Mio. in die Zielgesellschaft einzubringen und die Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Laufzeit entsprechend der Laufzeit der Konsortialkreditlinie sowie Zinsstundung bis zum Ende der Laufzeit. Zugleich soll die verlängerte Konsortialkreditlinie nur einen reduzierten sogenannten Sanierungszinssatz umfassen. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der VBH-Gruppe wurde die Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner, München ('W&P') im November 2014 mit der Erarbeitung eines Restrukturierungskonzepts gemäß den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Zielgesellschaft und insbesondere die VBH-D beauftragt. Das Sanierungsgutachten wurde am 19. Mai 2015 finalisiert ('Sanierungsgutachten'). Das Sanierungsgutachten von W&P belegt die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft. Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Vermeidung der Überschuldung und Erteilung einer positiven Fortführungsprognose sei der Verkauf von Tochtergesellschaften oder eine Barkapitalerhöhung bis spätestens 31. März 2016, die Verlängerung der Konsortialkreditlinie bis mindestens 31. Dezember 2017, der Rangrücktritt bezüglich der Gesellschafterdarlehen unter Zinsstundung und Verlängerung derselben bis mindestens 31. Dezember 2017, die weiterhin zur Verfügung stehende Warenkreditversicherungslinie und der Abschluss eines Finance Lease zur Finanzierung eines Zentrallagers oder die Umsetzung eines wirtschaftlich vergleichbaren Konzepts erforderlich. IV. Sanierungsmaßnahmen Die Sanierung der Zielgesellschaft soll durch leistungswirtschaftliche (operative) und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Die operativen Sanierungsmaßnahmen werden in zwei Phasen umgesetzt. Eine erste Phase dient dem Abbau von Defiziten (Neusortierung der Distribution; ertragsorientierte Niederlassungs- und Vertriebssteuerung; Zielgruppenausrichtung; Wiedereinführung von Bruttopreislisten als Basis für Preiskonzepte; Neusortierung des Vertriebsinnendienstes; Sicherung der Lieferfähigkeit durch Mindestbestände). Die zweite Phase ist dem Leistungsausbau verschrieben (Umsetzung Zentrallager; Leistungsaspekte für die Produktion; Objektgeschäft und Handwerk; Aufbau von Funktionalitäten; Relaunch des Web-Shops). Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umfassen: - Die Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit EUR 45.879.408,00 im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß § 299ff. AktG voraussichtlich um 2/3 auf EUR 15.293.136,00 ('Kapitalherabsetzung'); - eine Barkapitalerhöhung bis zu EUR 26,5 Mio. ('Barkapitalerhöhung'). Im Zuge der Barkapitalerhöhung sollen bis zu ca. 20.384.615 Mio. neue Aktien ausgegeben werden zu einem Ausgabebetrag von jeweils EUR 1,30 pro Aktie ('neue Aktien'); - Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in nachrangige Darlehen durch Erklärung des Rangrücktritts hinter alle anderen Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 2 InsO durch die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und die Siegenia sowie Stundung der Darlehenszinsen über die Laufzeit der bis zum 30. Juni 2018 zu verlängernden Darlehensverträge ('Umwandlung in Nachrangdarlehen'). Die Antragsteller haben sich insbesondere verpflichtet, der Kapitalherabsetzung sowie der Barkapitalerhöhung in der Hauptversammlung zuzustimmen. Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) haben sich jeweils verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen ('Bareinlageverpflichtung'). Dies entspricht jeweils der Übernahme von ca. 2.307.692 Aktien. Die Antragstellerin zu 1) hat sich verpflichtet, ihre eigenen und abgetretene Bezugsrechte auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien im Rahmen eines sogenannten Backstop Agreements bis zu einer maximal einzuzahlenden Bareinlage von EUR 20 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen ('Backstop Agreement'). Dies entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neuen Aktien gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung außerstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsse die Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen gegen Bareinlage von EUR 20 Mio. Ferner haben sich die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und die Siegenia dazu verpflichtet, die Umwandlung in Nachrangdarlehen zu erklären. Die Umwandlung ist für Ende Juni 2015 vorgesehen. V. Stimmbindungsvertrag Die Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 4), (die 'AIC-Parteien') beabsichtigen, einen Stimmbindungsvertrag abzuschließen ('Stimmbindungsvertrag'). Der Stimmbindungsvertrag soll die Parteien verpflichten, die Ausübung ihres Stimmrechts in Bezug auf die Zielgesellschaft zu koordinieren, sich auf die Besetzung des Aufsichtsrats zu einigen und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Der Stimmbindungsvertrag soll mindestens bis zum 31. Dezember 2016 gelten und bereits vor der nächsten Hauptversammlung wirksam sein. Der Stimmbindungsvertrag wird unter der Bedingung der Erteilung einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch die BaFin geschlossen. B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. Zulässigkeit Die Anträge sind zulässig. 1. Frist und Rechtschutzbedürfnis Die Anträge sind fristgemäß gestellt worden. Ein Antrag gemäß § 37 WpÜG ist bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich. Der Stimmbindungsvertrag zwischen den AIC-Parteien soll mit Erteilung der Befreiungsentscheidung durch die BaFin wirksam werden. Mit Wirksamkeit des Stimmbindungsvertrags werden die Antragsteller zu 1) bis 3), 5) und 6) jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus 36.703.142.000 Aktien (entspricht ca. 80 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft vor Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) gegenseitig zugerechnet, soweit sie diese nicht bereits unmittelbar halten. Auch der Antragsteller zu 4) müsste sich diese Stimmrechte gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG zurechnen lassen. Sämtliche Antragsteller würden damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG schon vor der Durchführung der Kapitalherabsetzung und der Barkapitalerhöhung überschreiten. Es ist mithin vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die Antragsteller alsbald jeweils aufgrund des Abschlusses des Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werden. Eine weitergehende Befreiungsentscheidung hinsichtlich der ebenfalls absehbaren Durchführung der Barkapitalerhöhung hält die BaFin nicht für erforderlich, da die Antragsteller gemäß ihrem Vortrag bereits vorher aufgrund des Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen. 2. Teilweise Verbindung der Anträge Die BaFin hat die Anträge der sechs Antragsteller zu drei Verfahren verbunden. Die Verfahren der Antragsteller 1) und 2), der Antragsteller 3) und 4), sowie der Antragsteller 5) und 6) konnten jeweils in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden, da es sich insoweit um Mutter-Tochter-Verhältnisse i.S.v. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG handelt. Darüber hinaus ist nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt und einem Verwaltungsverfahren auszugehen. Der individuelle Abschluss eines Stimmbindungsvertrags ist laut Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht grundsätzlich nicht als einheitlicher Lebenssachverhalt zu bewerten, auch wenn er durch mehrere Personen im Umfeld einer speziellen Transaktion erfolgt. II. Begründetheit Die Anträge sind begründet. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien. 1. Kontrollerwerb der Antragsteller Der Stimmbindungsvertrag führt zu einem acting in concert i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1, 2 Variante 1 WpÜG. Folglich werden die Stimmrechte aus insgesamt 36.703.142 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte vor der Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) den AIC-Parteien mit Abschluss des Stimmbindungsvertrags und Vorliegen der Befreiungsentscheidung wechselseitig zugerechnet, soweit diese die Stimmrechte nicht bereits unmittelbar halten. Damit überschreiten die AIC-Parteien jeweils die 30 %-Kontrollschwelle im Sinne der §§ 35, 39 Abs. 2 WpÜG. Der Antragsteller zu 4) ist alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin zu 3). Die unmittelbar von der Antragstellerin zu 3) gehaltenen Stimmrechte aus 11.600.000 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 25,28 % der Aktien und Stimmrechte) werden dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Ferner werden die aufgrund des Stimmbindungsvertrags der Antragstellerin zu 3) zugerechneten Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ebenfalls zugerechnet. Folglich erlangt der Antragsteller zu 4) mit Abschluss und Wirksamkeit des Stimmbindungsvertrags ebenfalls die Kontrolle über die Zielgesellschaft. 2. Sanierungsbedürftigkeit Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandgefährdende Risiken i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandgefährdenden Risiken ergeben sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls einer drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft. Die Sanierungsbedürftigkeit wurde sowohl von den Antragstellern als auch von W&P im Sanierungsgutachten dargelegt. Die Sanierungsbedürftigkeit hat ihre Ursachen im operativen Bereich. Diese haben dazu geführt, dass die die Zielgesellschaft die Finanz-Covenants für die Kreditlinie nicht erfüllen konnte. Die Zielgesellschaft hat mit den Konsortialbanken Verhandlungen über eine Fortsetzung der Konsortialkreditlinie geführt. Eine Fortsetzung der Konsortialkreditlinie setzt eine Restrukturierung der Zielgesellschaft voraus. Die derzeit bestehende Stillhaltevereinbarung 2 endet am 30. Juni 2015. Bei einem Auslaufen der Stillvereinbarung 2 ohne Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung bezüglich der Konsortialkreditlinie muss die Zielgesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2015 mit der Rückzahlungsforderung der bisher gezogenen Konsortialkreditlinie in Höhe von ca. EUR 80 Mio. rechnen. Dies würde zur Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft führen. Darüber hinaus wäre gemäß dem Sanierungsgutachten bei negativer Fortführungsprognose aufgrund des Wegfalls der Konsortialkreditlinie zugleich eine Überschuldung der Zielgesellschaft zu befürchten. 3. Sanierungsfähigkeit Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursachen in Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der etwaig drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten. Nach Ansicht der Antragsteller verfügt die Zielgesellschaft über ein nachhaltiges - und nach Abschluss der Sanierung - profitables Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könnte eine tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Zielgesellschaft wiederhergestellt werden. Das Sanierungsgutachten bestätigt die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft. Laut Sanierungsgutachten wird die Sanierung der VBH-D mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die Umsetzung soll im Jahr 2017 bei der Zielgesellschaft und im Jahr 2018 bei der VBH-D zu einem positiven Ergebnis führen. Eine Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und negative Fortführungsprognose könne erfolgreich verhindert werden, insbesondere wenn die Barkapitalerhöhung bis zum 31. März 2016 durchgeführt wird, die Konsortialkreditlinie bis mindestens 31. Dezember 2017 verlängert wird, und die Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung und Verlängerungslaufzeit analog Kreditlinie erhalten bleiben. Ferner wurde der Abschluss eines Mietvertrags für ein Zentrallager sowie das Fortbestehen der Warenkreditversichererlinie vorausgesetzt. Mit Umsetzung dieser Maßnahmen bestünde eine Durchfinanzierung bis 2019 inklusive der Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen zum 30. Juni 2018. Die Feststellungen des Sanierungsgutachtens zur Sanierungsfähigkeit sind plausibel. Die Umsetzung des Sanierungskonzepts, insbesondere die Durchführung der Barkapitalerhöhung und die Verlängerung der Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung stellen neben der Darstellung von aussichtsreichen leistungswirtschaftlichen (operativen) Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Voraussetzungen dar, die die Konsortialbanken für die Verlängerung der Konsortialkreditlinie genannt haben. Mit Verlängerung der Konsortialkreditlinie ist davon auszugehen, dass zumindest die unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit zum 1. Juli 2015 abgewendet werden kann. Auch die gemäß Sanierungsgutachten erforderliche Fortführung der Warenkreditversichererlinie ist gegeben. Bezüglich der Finance-Lease besteht eine Absichtserklärung seitens des Dienstleisters. Folglich würden die unmittelbar bestehenden bestandsgefährdenden Risiken behoben. Ferner sollen die Barkapitalerhöhung, die Umwandlung der Gesellschafterdarlehen und die Gewährung eines sogenannten Sanierungszinssatzes gemeinsam mit der dann weiterhin vorhandenen Konsortialkreditlinie die Umsetzung der leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen ermöglichen und zu einem höheren Rohertrag führen, so dass auch die mittelbaren Ursachen der Sanierungsbedürftigkeit mittelfristig behoben werden können. An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht verlangt. Nach ausgiebigen Verhandlungen der Zielgesellschaft mit den Konsortialbanken im Rahmen der Stillhaltevereinbarung 1 und 2 sowie des Verlängerungs-Term Sheets ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einem Ausbleiben wesentlicher externer Veränderungen die Konsortialkredite tatsächlich verlängert werden. Bezüglich der Warenkreditversicherungslinie und des Finance-Lease sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Aufhebung sprechen. Selbst wenn dies doch geschähe, ist nicht erkennbar, dass dies zum unmittelbaren Aufheben der bestandsgefährdenden Risiken führen würde. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass das Sanierungsvorhaben geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu bewirken. 4. Sanierungsbeiträge Die Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen. Die von den Antragstellern erbrachten Sanierungsbeiträge erfüllen diese Voraussetzungen. 4.1 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Rahmen des Backstop-Agreements dazu verpflichtet, ihre eigenen und ihr abgetretene Bezugsrechte im Rahmen der Barkapitalerhöhung auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen bis zu einer maximal zu zahlenden Bareinlage von EUR 20 Mio. Dies entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neue Aktien gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung außenstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsste die Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen gegen eine Bareinlage von EUR 20 Mio. Ferner hat sich die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung zuzustimmen. 4.2 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 2) Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist dem Antragsteller zu 2) zuzurechnen. Der Antragsteller zu 2) ist der alleinige Gesellschafter der Antragstellerin zu 1) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen. 4.3 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3) Die Antragstellerin zu 3) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung dazu verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis gegen Zahlung von EUR 3 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu übernehmende neuen Aktien. Ferner hat sich die Antragstellerin zu 3) verpflichtet, der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung zuzustimmen. 4.4 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 4) Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3) ist dem Antragsteller zu 4) zuzurechnen. Der Antragsteller zu 4) ist der alleinige Gesellschafter der Antragstellerin zu 3) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen. 4.5 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6) Der Antragsteller zu 6) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung dazu verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu übernehmende neuen Aktien. Darüber hinaus hat sich die vom Antragsteller zu 6) beherrschte Siegenia verpflichtet, der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung zuzustimmen. Auch dies kann dem Antragsteller zu 6) zugerechnet werden. Die Überprüfung der Beherrschungslage kann dahin stehen, da auch ohne Zurechnung ein ausreichend konkreter, messbarer und maßgeblicher Sanierungsbeitrag bestünde. 4.6 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 5) Der Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6) ist der Antragstellerin zu 5) zuzurechnen. Der Antragsteller zu 6) ist der einziger geschäftsführender Gesellschafter der Antragstellerin zu 5), so dass analog zu den Wertungen bei einer regeltypischen GmbH & Co. KG von einem Mutter-Tochter-Verhältnis auszugehen ist. Eine Aufspaltung der Sanierungsbeiträge zwischen der OHG und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, der zugleich Mutterunternehmen der OHG ist, erschiene künstlich. 5. Ermessen Die Erteilung der Befreiungsentscheidung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehende Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem Vorrang der Interessen der potenziellen Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, die ansonsten die drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten. Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die oben genannten erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Daher sind die Befreiungsentscheidungen nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessen besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar. III. Nebenbestimmungen 1. Widerrufsvorbehalte Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. a) bis e) des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Widerrufsvorbehalte sollen sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Sanierungsbeiträge wie vorgesehen erbringen. Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind ein milderes Mittel, um notfalls alternativ oder zusätzlich Finanzierung zu Sanierungsbeiträgen im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen zu können. 2. Auflagen Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. a) bis e) des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen können die Befreiungsentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden. Nach den unter Ziffer 3. a) bis e) bestimmten Auflagen sind die Antragsteller verpflichtet, den Abschluss des Stimmbindungsvertrags, die Durchführung der im Rahmen ihres Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag vorgesehenen Barkapitalerhöhung, den Umfang, in dem sich die Antragsteller zu 1), 3) und 6) an der Barkapitalerhöhung beteiligt haben und die Umwandlung der Gesellschafterdarlehen nachzuweisen. Die in Ziffer 3 a) bis e) gewählten Fristen berücksichtigen den von den Antragstellern vorgetragenen Zeitplan, wonach einerseits die Barkapitalerhöhung spätestens bis zum 31. März 2016 durchgeführt würde und andererseits der Abschluss des Stimmbindungsvertrags und die Umwandlung in Nachrangdarlehen bis zum 30. Juni 2015 vorgenommen sein soll. Ende der WpÜG-Meldung 08.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München
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