Ad hoc: artnet AG: Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung, dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht gepr

Mittwoch, 30.03.2016 21:40 von DGAP - Aufrufe: 595

artnet AG / Schlagwort(e): Rechtssache 30.03.2016 21:36 Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG Französischer Kassationsgerichtshof entscheidet in einer Vorabentscheidung, dass das von artnet eingelegte Rechtsmittel die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt und nicht geprüft wird, bis diese Voraussetzungen erfüllt sind (Berlin, 30. März 2016) In dem Rechtsstreit des Photographen Stéphane Briolant gegen artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation betreffend dessen Behauptung einer Verletzung von Urheberrechten hat der französische Kassationsgerichtshof aufgrund eines prozessualen Aspekts zugunsten von Herrn Briolant entschieden. In der Vorinstanz hatte das Berufungsgericht Paris artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation zur Zahlung von EUR 764.412 an Herrn Briolant verurteilt und eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 13. März 2015). Das dagegen eingelegte Rechtsmittel von artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation war darauf gerichtet, dass der Kassationsgerichtsgerichtshof diese Entscheidung aufhebt und den Fall für eine erneute inhaltliche Prüfung an ein anderes Berufungsgericht zurückverweist. Allerdings stellte Herr Briolant einen Antrag, dass der Kassationsgerichtshof dieses Rechtsmittel nicht bearbeiten könne, weil bestimmte Voraussetzungen der Berufungsgerichtsentscheidung nicht eingehalten worden seien. Dieser Antrag wurde zwischen den Parteien vor Gericht in einer Anhörung erörtert, die letztlich zu einer Vorabentscheidung zugunsten von Herrn Briolants Antrag führte. Dementsprechend setzt sich die Vorabentscheidung nicht mit den sachlichen Argumenten auseinander, die artnet AG, artnet France Sarl und Artnet Worldwide Corporation gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts vorgebracht haben. Bei vollständiger oder teilweiser Zahlung des o.g. Betrags innerhalb einer zweijährigen Frist könnte das Kassationsgericht den Fall möglicherweise erneut prüfen. Die Gesellschaft wird sowohl ihre rechtlichen Handlungsoptionen als auch die zutreffende Bilanzierung dieses Sachverhalts eingehend prüfen. Ebenso wird sie prüfen, ob die Veröffentlichung des Jahres- und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 auf einen Zeitpunkt nach dem 31. März 2016 verschoben werden muss. Rückstellungen in Höhe von EUR 800.000 wurden als Reaktion auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits im Jahr 2015 gebildet. 30.03.2016 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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