Urlaubsstimmung am Strand (Symbolbild).
Dienstag, 18.10.2016 14:48 von | Aufrufe: 195

Urlaubsanspruch nach Tod von Beschäftigten erneut Fall für EU-Richter

Urlaubsstimmung am Strand (Symbolbild). © Free-Photos / Pixabay

ERFURT (dpa-AFX) - Das Bundesarbeitsgericht hat erneut den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob Urlaubsansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar sind. Konkret geht es um einen Fall aus Nordrhein-Westfalen. Eine Frau fordert dabei vom Arbeitgeber ihres gestorbenen Mannes, ihr seinen noch ausstehenden Urlaubsanspruch auszuzahlen. Sie verlangt gut 3700 Euro nebst Zinsen.

Die Vorinstanzen hatten ihr recht gegeben und sich dabei auf die bisherige Rechtssprechung der Luxemburger Richter berufen. Diese hatten - entgegen der vorherigen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - 2014 entschieden, dass ein Beschäftigter mit dem Tod nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert. Deswegen können Erben einen finanziellen Ausgleich für Urlaubstage verlangen, die derjenige bis zu seinem Tod noch nicht nehmen konnte.

Der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht nun offensichtlich Probleme mit Blick auf das deutsche Erbrecht. So hätten die Luxemburger Richter nicht die Frage entschieden, "ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt", heißt es in der Mitteilung vom Dienstag. Außerdem sei in der Rechtssprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub erlöschen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Erholungswirkung mehr habe. Und dies sei beim Tod eines Arbeitnehmers der Fall./hum/DP/tos


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News