Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt Prospektfehler beim dritten Börsengang der Deutschen Telekom im Juni 2000. Für tausende Aktionäre, die geklagt hatten, ist das ein Etappensieg auf dem Weg zu Schadensersatz.
„Ein rechtshistorischer Sieg“, sei das Urteil des OLG Frankfurt, kommentierte die Kanzlei Tilp, die den Musterkläger gegen die Deutsche Telekom (Deutsche Telekom Aktie) vertritt. Genau genommen ist es ein Etappensieg. Erstens kann die Deutsche Telekom das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fortsetzen. Dafür wären weitere 1,5 Jahre Gerichtsverfahren anzusetzen, so die Kanzlei Tilp. Zweitens müsste das Landgericht Frankfurt in jedem Einzelfall entscheiden, ob den Anlegern tatsächlich Schadensersatz zusteht. Die Richter prüfen, ob der Prospektfehler die Entscheidung des Anlegers beeinflusst hat, die Telekom-Aktien zu kaufen. Ob die Anleger Geld erhalten, ist also noch offen.
Das Kapitalanleger-Musterverfahren wird häufig als eine Art „deutsche Sammelklage“ bezeichnet. In der Praxis ist das deutsche Musterverfahren jedoch nur bedingt mit Sammelklagen wie beispielsweise in den USA vergleichbar. Im Musterverfahren nach deutschen Recht werden die Rechtsgrundlagen festgelegt, nach denen die Gerichte urteilen. Erst danach wird in jedem Einzelfall entschieden. Es bleibt also das Risiko, dass einzelne Anleger leer ausgehen und auf Kosten des Rechtsstreits sitzen bleiben.Das Gesetz, das Musterverfahren für Kapitalanleger in Deutschland möglich machte, wurde bereits 2005 eingeführt. Dennoch hat es seit dem dritten Telekom-Börsengang im Jahr 2000 immerhin 16 Jahre bis zum Etappensieg beim OLG Frankfurt gedauert. Musterverfahren sind also kein Königsweg für Anleger, um schnell zu Geld zu kommen. So ist der Musterkläger im Fall Telekom ist inzwischen leider verstorben.Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.