Auf Auktionsplattformen wie Ebay (eBay Aktie) lauern zahlreiche Wegelagerer, die unvorsichtige Verkäufer mit Schadenersatzklagen überziehen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt für mehr Rechtssicherheit gesorgt – zumindest ein bisschen.
Es gibt bei Ebay eine goldene Regel: Ist eine Auktion erst einmal gestartet, darf sie nicht wieder abgebrochen werden. Bereits mit dem ersten Gebot über einen Euro ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Nur in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Ware durch einen Unfall zerstört wurde, darf der Verkäufer das Angebot zurückziehen. Viele Verkäufer aber nehmen es damit nicht so genau, etwa wenn ihnen die Gebote bei der Auktion zu niedrig scheinen oder Ihnen ein Kumpel ein unschlagbares Alternativangebot macht.
Dann schlägt die Stunde der sogenannten Abbruchjäger. Systematisch bieten sie kleinste Summen auf teure Produkte – und lauern darauf, ob einer der Verkäufer seine Auktion unerlaubt abbricht. Dann verklagen sie ihn auf Schadenersatz, weil sie die Edel-Uhr oder das Laptop nicht für einen Euro ersteigern konnten. Bisher haben ihnen deutsche Gerichte meist Recht gegeben, haben sie doch die Geschäftsbedingungen auf ihrer Seite.
Doch nun hat erstmals der Bundesgerichtshof einem solchen Wegelagerer einen Riegel vorgeschoben. Zwar hat der BGH die Klage schon aus formalen Gründen abgewiesen. Die Richter ließen aber keinen Zweifel an ihrer Einschätzung, dass sich systematische Abbruchjäger auf Ebay, die sich nur an Online-Auktionen beteiligen, um anschließend auf Schadenersatz klagen zu können, „rechtsmissbräuchlich“ verhalten. Sie schlossen sich damit inhaltlich der Beurteilung der Vorinstanz, dem Landgericht Görlitz, an. Die „Häufung aussagekräftiger Indizien“ spreche dafür, so die Richter in der Urteilsbegründung.
Ebay begrüßte, dass das Urteil klarstellt, dass das Verhalten des Abbruchjägers rechtsmissbräuchlich war. „Wir werden auf dem Ebay-Marktplatz weiterhin Bieter sanktionieren, wenn wir handfeste Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten feststellen können", teilte das Unternehmen mit.
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