Ein Strafenkatalog für Facebook & Co.

Montag, 16.10.2017 16:30 von Handelsblatt - Aufrufe: 221

Das Bundesjustizministerium hat sein Anti-Hass-Gesetz präzisiert. Sogenannte Bußgeld-Leitlinien geben nun vor, wann Strafen in welcher Höhe fällig werden. An der Praxistauglichkeit gibt es aber schon jetzt Zweifel.

Wenn sich die Task Force gegen illegale Hasskommentare im Internet am Donnerstag im Bundesjustizministerium trifft, wird es nur um ein Thema gehen: die Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Das Regelwerk zwingt Online-Plattformen wie Facebook (Facebook Aktie) unter Androhung hoher Bußgelder zu einem strikteren Umgang mit strafbaren Inhalten. Am 1. Oktober war es in Kraft getreten, aber ohne einen detaillierten Strafenkatalog. Nun sorgt das Ministerium für Klarheit. Das geht aus einem Entwurf für die Bußgeld-Leitlinien hervor, der dem Handelsblatt vorliegt.

Der bereits bestehende Bußgeldrahmen (bis zu 5 Millionen Euro gegen verantwortliche Plattform-Manager; bis zu 50 Millionen Euro gegen das Unternehmen) wird durch die Leitlinien präzisiert. Das heißt: Je nach Schwere der Schuld kann die zuständige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Justiz (BfJ), ein Bußgeld festsetzen. Dazu werden die möglichen Gesetzesverstöße im Strafenkatalog nach „außerordentlich schwer“, „sehr schwer“, „schwer“, „mittel“ oder „leicht“ unterschieden.Grundsätzlich gilt: Je größer das soziale Netzwerk, desto mehr Reichweite, desto relevanter die damit verbundene Meinungsmacht und desto höher deshalb auch das Bußgeld für das Unternehmen oder den verantwortlichen Manager. Die Leitlinien unterscheiden drei Netzwerkgrößen: „A“ (über 20 Millionen Nutzern), „B“ (4 bis 20 Millionen Nutzer) und „C“ (2 bis 4 Millionen Nutzer).

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