Wer ein neues Auto kauft, darf selbst bei einem Lackschaden die Annahme verweigern. Wie der BGH urteilte, habe ein Käufer das Recht, den Wagen solange nicht zu bezahlen, bis der Schaden behoben sei.
Selbst bei Bagatellschäden können Käufer von neuen Autos die Abnahme des Wagens und die Zahlung des Kaufpreises verweigern, bis der Schaden durch den Händler behoben ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in einem Streit um einen kleinen Lackschaden, der den Weg aus der schwäbischen Provinz bis vor das höchste Zivilgericht der Republik gefunden hatte. (Az. VII ZR 211/15)
Im Ausgangsfall hatte der Beklagte bei einem Importeur von EU-Autos einen neuen Fiat im Wert von 21.450 Euro geordert. Er verweigerte dann aber die Abnahme des durch eine Spedition zu ihm gelieferten Wagens, weil sich an der Fahrertür ein kleiner Lackschaden befand. Eine Fachwerkstatt bezifferte die Reparaturkosten auf rund 528 Euro.
Der Händler wollte aber nur einen Preisnachlass von 300 Euro gewähren und die Schadensbehebung dem Kunden überlassen. Nachdem der Kunde dies verweigerte, holte der Händler den Wagen Wochen später ab, ließ den Schaden beheben und lieferte das Auto erneut aus.
Der Kunde bezahlt dann zwar den Kaufpreis, wurde aber vom Händler auf Schadenersatz von knapp 1400 Euro für den doppelten Transport des Wagens sowie Standzeiten und Anwaltskosten verklagt - vergeblich. Dem Urteil zufolge bleibt der Händler auf diesen Kosten sitzen: Die Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung seien für die Erfüllung des Kaufvertrags erforderlich und gingen damit auf die Kosten des Verkäufers, entschied der BGH.
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