SHAB: 092 / 2015 vom 15.05.2015
EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG Aufforderung gemäss Art. 153a HRegV Die nachfolgend aufgeführten Rechtseinheiten verfügen derzeit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen werden hiermit gemäss Art. 153a HRegV aufgefordert den rechtmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wieder herzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim Handelsregisteramt anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Anmeldung oder Bestätigung eingereicht, so erlässt das Handelsregisteramt Zug gemäss Art. 153b HRegV eine Verfügung, wonach die juristischen Personen und die Personengesellschaften von Amtes wegen aufgelöst werden. Gleichzeitig wird den Anmeldepflichtigen gestützt auf Art. 943 Abs. 1 OR eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 auferlegt. Handelsregisteramt des Kantons Zug, 6300 Zug
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