Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Bro king ...

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Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ... tinky
tinky:

Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ...

 
18.04.00 10:22
#1
     Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
     in Zivilsachen

     Geldanlage / Aktienkauf / Brokergeschäfte

     Hier:
     Haftung des Brokers beim
     Online-Broking / Phone-Broking


     Schadensersatzanspruch des Kunden wegen verzögerter Durchführung eines Auftrags:

     Broker hatte in Broschüren verbindlich zugesagt, Aktien-Order innerhalb weniger Sekunden an
     die Handelsplätze weiter zu leiten.

     Wegen eines Software-Fehlers verzögerte sich die Abwicklung. In der Zwischenzeit stieg der
     Kurs der Aktie. Der Kunde musste deshalb für die bestellten Aktie mehr bezahlen als bei sofortiger
     Ausführung des Auftrags.

     Broker muss dem Kunden den vermeidbaren Mehrpreis erstatten.


     Kernaussage der Entscheidung
     (nicht-amtliche Zusammenfassung)

     Ist beim sogenannten Online- bzw. Phone-Broking die verbindliche Zusage der Weiterleitung
     einer Kundenorder an die Handelsplätze in wenigen Sekunden zur Vertragsgrundlage des
     zwischen zwischen dem Broker-Unternehmen und dem Kunden bestehenden
     Geschäftsbesorgungsvertrages geworden, so haftet das Broker-Unternehmen dem Kunden auf
     Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn die sofortige Durchführung der Kunden-Order zum
     Ankauf von Aktien bei Börsenbeginn infolge eines von dem Broker-Unternehmen zu vertretenden

     Umstands unmöglich geworden.

     BGB §§ 325, 276


     Sachverhalt
     (zusammengefasst)


     Der Kläger macht gegen die verklagte Broker-Gesellschaft Schadensersatzansprüche wegen
     verspäteter Abwicklung eines über Telefoncomputer erteilten Auftrags zum Ankauf von Aktien
     geltend.

     Der Kläger orderte über Telefon durch Einwahl in das Computersystem der Beklagten am
     16.07.1998 um 8.18 Uhr 500 Stück I-Aktien über den Börsenplatz B. Über seine Order erhielt der
     Kläger seitens der Beklagten um 8.19 Uhr eine Bestätigungsordernummer zugeteilt. Handelsbeginn
     an der Börse in B. war um 8.30 Uhr. Der erste Tageskurs am 16.07.1998 für die I-Aktie betrug dort
     244,00 DM.

     Um 8.36 Uhr wurden an der Börse in B. 150 Aktien zu einem Kurs von 234,00 DM und 1.220
     Aktien zu einem Kurs von 239,00 DM gehandelt. Um 8.47 Uhr betrug der Kurs 268,00 DM.

     Aufgrund eines Software-Fehlers in der Computeranlage (sogenanntes Routingproblem) führte die
     Beklagte den Auftrag des Klägers nicht sofort bei Börsenbeginn, sondern erst später zu einem
     Kurs von 268,00 DM pro Aktie aus. Demgemäß rechnete die Beklagte den Kauf der Aktien wie
     folgt ab:

     Kurswert:..........134.000,00 DM
     Provision:.................201,00 DM
     Courtage:.................107,20 DM
     eigene Spesen:............13,00 DM

     Gesamtbetrag:....134.321,20 DM

     Der Kläger geht davon aus, daß sein Aktienkauf zu einem Kurs von 239,00 DM abzurechnen sei.
     Diesbezüglich stützt sich der Kläger auf eine von der Beklagten vorgelegte "Kursauskunft
     Reuters", die mit Kursen um 8.36 Uhr von 234,00 DM und 239,00 DM - jeweils mit dem Zusatz
     "b" beginnt.. Der Kläger ist der Ansicht, insbesondere aufgrund der ihm von der Beklagten
     zusammen mit den Kontoeröffnungsunterlagen zugesandten Broschüren mit dem Titel "online an
     die Börsen der Welt" und "Wertpapier-Wegweiser" sowie mit ihrer ständigen Werbung habe die
     Beklagte eine sekundengenaue Abwicklung im Börsensaal zugesagt. Eine solche sei aber
     aufgrund Verschuldens der Beklagten nicht eingehalten worden. Das technische System der
     Beklagten sei dem Kundenansturm nicht gewachsen gewesen, da die Beklagte es versäumt habe,
     dieses System auf die zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Deshalb sei das
     "Phone-Broking-System" der Beklagten am 16.07.1998 technisch erweitert worden.

     Soweit die Beklagte sich auf eine Service-Garantie berufe (siehe unten), sei diese entgegen der
     Ausführungen der Beklagten nicht in dem "Wertpapier-Wegweiser" enthalten.

     Aufgrund der Differenz zwischen dem abgerechneten Kurs von 268,00 DM und dem ihm zu
     gewährenden Kurs von 239,00 DM errechne sich bei 500 Stück Aktien ein Schaden in Höhe von
     14.500,00 DM, den der Kläger mit der Klage geltend macht.

     Die Beklagte bestreitet die bei ihr aufgetretenen Routing-Probleme nicht. Sie trägt vor, sie habe
     ihren Kunden eine Service-Garantie mit folgendem Wortlaut gewährt:

     "Via T-Online, Internet und Phone-Broking werden Ihre Aufträge in der Regel innerhalb von 30
     Sekunden an die Deutschen Präsenzbörsen geleitet. Sollte eine korrekt eingegebene und
     entgegengenommene Order nach 1/2 Stunde nicht an der Börse vorliegen, garantieren wir Ihnen
     den Ausführungskurs, der Ihnen zusteht. Darüber hinaus erlassen wir Ihnen die
     Transaktionsprovision."

     Die Beklagte behauptet, diese Service-Garantie sei in ihrem Wertpapier-Wegweiser auf Seite 6
     enthalten. Danach habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf den 30 Minuten nach seiner
     Ordereinstellung um 8.17 Uhr, d. h. also um 8.47 Uhr an der Börse B. festgestellten Kurs. Dieser
     betrage 268,00 DM. Im übrigen meint die Beklagte, aus ihrer Werbung ergebe sich kein
     Rechtsanspruch auf den Ausführungskurs, da es sich bei dieser Werbung lediglich um eine
     Anpreisung bzw. unverbindliche Beschreibung der Zugangsmöglichkeiten handele. Eine
     zugesicherte Eigenschaft, für die die Beklagte bei Fehlern einzustehen hätte, ist darin nicht zu
     sehen. Die Aussage sei nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich in den
     Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der Geschäftsbeziehung bilden, keine
     diesbezügliche Vereinbarung finde. Außerdem habe die Beklagte keine Gewähr dafür
     übernommen, daß der Kundenauftrag von der Börse zu dem vom Kunden gewünschten Kurs oder
     "bestens" auch tatsächlich durchgeführt werde. Dies könne sie auch nicht, weil die Verträge
     zwischen den Kunden und den von der Beklagten frei und unabhängig handelnden Börsenmaklern
     zu schließen sind.

     Die Beklagte könne auch aufgrund der Eigenart des von ihr betriebenen Geschäfts für die
     sofortige Weiterleitung eingehender Aufträge gerade keine uneingeschränkte Garantie
     übernehmen, zumal die Beklagte hier maßgeblich vom öffentlichen Telefonnetz abhängig ist und
     dessen Störungen ebensowenig verantworten kann, wie Störungen im eigenen EDV-Netz.


     Entscheidungsgründe

     Die zulässige Klage ist im wesentlichen auch begründet.

     1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
     gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 12.027,60 DM zu, da der Beklagten die sofortige
     Durchführung des Auftrages des Klägers zum Ankauf von 500 Stück I-Aktien am 16.07.1998 bei
     Börsenbeginn um 8.30 Uhr infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden
     ist.

     Durch die Order des Klägers am 16.07.1998 um 8.18 Uhr, die von der Beklagten um 8.19 Uhr
     durch Zuteilung der Bestätigungsordernummer angenommen worden ist, kam zwischen den
     Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag dahingehend zustande, daß die Beklagte bei
     Börsenöffnung um 8.30 Uhr in B. 500 Stück I-Aktien zum Eröffnungskurs kaufen sollte.
     Vertragsgrundlage dieses Geschäftsbesorgungsvertrages war nach Ansicht der Kammer die beim
     XY-Online-Broking zugesagte Weiterleitung der Kundenorder über das Routing-System an die
     Handelsplätze in wenigen Sekunden. Diese Zusage findet sich in den dem Kläger mit seinen
     Kontounterlagen zugesandten Broschüren "Online an die Börsen der Welt" und
     "Wertpapier-Wegweiser". Diese Broschüren sind Grundlage der jeweiligen
     Geschäftsbesorgungsverträge zwischen den Parteien bei Inanspruchnahme des
     XY-Phone-Broking und des XY-Online-Broking. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
     7.10.1998 ausführt, es handele sich bei dieser Werbung lediglich um eine Anpreisung bzw.
     unverbindliche Beschreibung der Zugangsmöglichkeiten, welche nicht Vertragsbestandteil
     geworden sei, da sich in den Kontoeröffnungsunterlagen, die die Rechtsgrundlage der
     Geschäftsbeziehung bilden, keine diesbezügliche Vereinbarung findet, kann die Kammer dem
     nicht folgen. Zum einen ist im Konto-/Depoteröffnungsantrag des Klägers überhaupt keine
     Regelung über die Eröffnung eines Depots und eines Kontokorrentkontos zu
     Verrechnungszwecken hinaus enthalten. Zum anderen ging die Beklagte in ihrem früheren
     schriftsätzlichen Vorbringen im Rechtsstreit selbst davon aus, daß der "Wertpapier-Wegweiser"
     Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist. In diesem ist auf Seite 13 folgende
     Aussage enthalten:

     "Ein spezielles Routing-System leitet Ihre Order, in wenigen Sekunden, direkt an die
     Handelsplätze."

     Auf Seite 15 findet sich folgende Aussage:

     "Wie bei T-Online geben Sie Ihre Käufe und Verkäufe schnell und bequem auf und senden sie in
     Sekunden direkt an die Börse."

     Hinsichtlich des YY-Phone-Broking findet sich auf Seite 16 folgende Aussage:

     "Mit XY-Phone-Broking erledigen Sie sämtliche Wertpapiergeschäfte schnell und professionell -
     auch unterwegs. Sie agieren direkt im Börsensaal - ohne Zeitverzögerung - und zu
     unschlagbaren Konditionen."

     Vergleichbare Aussagen finden sich in der Broschüre "Online an die Börsen der Welt" auf Seite
     15, 17 und 19.

     Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei sogar um eine Garantie handelt, d. h. um ein
     Versprechen eines sekundenschnellen Börsenzuganges durch die Beklagte, bei deren
     Nichteinhaltung sie in jedem Fall für den Schaden des Kunden einstehen will. Denn jedenfalls
     sind die dargestellten Aussagen bzw. Zusagen der Beklagten Vertragsgrundlage zwischen den
     Parteien für das Online-Broking bzw. Phone-Broking geworden.

     Unstreitig hat die Beklagte die vertraglich zugesagte Weiterleitung der Order des Klägers am
     16.07.1998 um 8.18 Uhr nicht eingehalten. Ein Ankauf von I-Aktien zum Kurs bei Handelsbeginn
     um 8.30 Uhr an der Börse Berlin ist der Beklagten dadurch unmöglich geworden, daß die Order
     des Klägers erst verspätet - zu welchem genauen Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - an die Börse
     Berlin weitergeleitet worden ist. Dadurch konnte ein Aktienkauf zum Eröffnungskurs nicht mehr
     stattfinden. Dieses nachträgliche Unmöglichwerden hat die Beklagte auch gemäß § 276 BGB zu
     vertreten. Wie der Kläger unbestritten vortrug, war das technische System der Beklagten dem
     Kundenansturm nicht gewachsen, durch das Versäumnis der Beklagten, dieses System auf die
     zahlenmäßige Vervielfachung der Kundschaft aufzurüsten. Der Kläger trug des weiteren
     unbestritten vor, daß das Phone-Broking-System der Beklagten um den 16.07.1998 durch die
     Beklagte bzw. in deren Auftrag technisch erweitert worden sei und daher Unregelmäßigkeiten der
     technischen Anlage der Beklagten verständlich seien. Der Kläger erhob bereits in der Klageschrift
     gegenüber der Beklagten den Verschuldensvorwurf. Diesem ist die Beklagte nicht
     entgegengetreten. Bei der gegebenen Sachlage, d. h. den Problemen in ihrem System, hätte es
     der Beklagten oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, daß ihr ein Verschuldensvorwurf, d. h.
     wenigstens ein Vorwurf der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht zu
     machen sei.

     Soweit die Beklagte sich auf die oben genannte Service-Garantie beruft, steht dies einem
     Anspruch des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Zum einen dürfte diese Garantie
     eine Verschuldenshaftung nicht ausschließen. Zum anderen hat die Beklagte nicht bewiesen, daß
     konkret diese Service-Garantie Vertragsbestandteil geworden ist. In dem vom Kläger vorgelegten
     "Wertpapier-Wegweiser" ist die von der Beklagten angeführte Bestimmung nicht enthalten. Die
     Beklagte, die einerseits die Zusendung der vom Kläger vorgelegten Broschüren zusammen mit
     dessen Kontounterlagen an den Kläger nicht bestreitet, hätte andererseits konkret dazu vortragen
     und Beweis anbieten müssen, daß ihre "Service-Garantie" - möglicherweise nachträglich -
     Vertragsbestandteil zwischen den Parteien geworden ist.

     Die Nichtweiterleitung der Order des Klägers an die Börse ist auch kausal für die Entstehung des
     vom Kläger geltend gemachten Schadens. Soweit die Beklagte vorträgt, es sei nicht
     gewährleistet, daß überhaupt Aufträge durchgeführt werden oder alle Aufträge zum Zuge
     kommen, d. h. daß bestritten werde, daß die Börse in B. und einer der dort tätigen Makler den
     Auftrag des Klägers vor 8.45 Uhr überhaupt angenommen hätte, kann sie damit keinen Erfolg
     haben. Der Kläger hat unwidersprochen - unter Bezugnahme auf den von der Beklagten
     vorgelegten Kursverlauf "Reuters" - vorgetragen, daß die Anmerkung "b" hinter den Kursen
     bedeutet, daß spätestens um 8.36 Uhr 500 Stück der I-Aktie mit dem durch den Kläger
     eingeklagten Kurs von 239,00 DM tatsächlich gehandelt worden sind. Danach wurden in der Zeit
     von 8.36 Uhr bis 8.38 Uhr insgesamt 2.214 Aktien mit einem Kurs von 239,00 DM gehandelt, des
     weiteren 321 Aktien mit einem Kurs von 238,00 DM und 150 Aktien mit einem Kurs von 234,00
     DM.


     2. Die Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens beträgt 12.027,60 DM.

     Unstreitig betrug der Kurs der I-Aktie am 16.07.1998 zu Handelsbeginn 244,00 DM. Soweit der
     Kläger sich im Rechtstreit unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte
     Kursmaklertabelle auf einen Kurs von 239,00 DM bezieht, der um 8.36 Uhr gehandelt wurde, kann
     dieser nicht zur Grundlage seines Schadenersatzanspruches gemacht werden. Die
     Kursmaklertabelle wurde von der Beklagten vorgelegt, um den Kursstand um 8.47 Uhr mit 268,00
     DM nachzuweisen, nicht jedoch um den Anfangskurs um 8.30 Uhr bzw. 8.31 Uhr darzulegen. Für
     die Kammer ist aufgrund Vorlage der Kursmaklertabelle nicht ersichtlich, ob die unterste Zeile der
     Tabelle, die den Kurs um 8.36 Uhr mit 234,00 DM ausweist, tatsächlich den ersten an diesem Tag
     gehandelten Kurs darstellt, oder ob bereits vorher Kurse ausgehandelt worden sind, die
     möglicherweise nicht auf der Tabelle mit abgedruckt wurden. Es ist deshalb von dem vom Kläger
     bereits in der Klage bezeichneten Kurs von 244,00 DM auszugehen, den die Beklagte im
     Schriftsatz vom 15.02.1999 auch bestätigt hat.

     Für den Kauf von 500 I-Aktien zu je 244,00 DM wären dem Kläger folgende Kosten entstanden:

     Kurswert:...................122.000,00 DM
     Provision 1,5 Promille:.......183,00 DM
     Courtage 0,8 Promille:.........97,60 DM
     eigene Spesen:.....................13,00 DM

     Gesamtkosten:..............122.293,60 DM.

     Aus der Differenz zum tatsächlich berechneten Kurs ergibt sich der dem Kläger zu ersetzende
     Schaden.


     Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
     vom 19.05.1999, Az. 14 O 9971/98; rechtskräftig

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Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ... GrazerChris
GrazerChris:

und sogar rechtskräftig!

 
18.04.00 10:59
#2
ist dieses Urteil auch im Internet veröffentlicht?
Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ... tinky
tinky:

Re: Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ...

 
18.04.00 11:04
#3
GrazerChri: kann ich Dir leider nicht beantworten. Habe das in einem anderen Board gefunden.
Haftung des Brokers beim Online-Broking/Phone-Broking ... metabo

konkrete frage dazu

 
#4
hallo zusammen,

mein broker hat 2 orders, die bereits seit anfang april an der nyse vorlagen, nicht ausgeführt, obwohl der kurs am freitag weit über meinen verkaufslimits lag. mittlerweile ist der kurs jedoch unter meinen kaufpreis gegangen und mir entsteht dadurch ein ziemlicher schaden. ich habe da heute angerufen und man will sich kümmern.

meine frage: kann ich die verklagen, weil die meine orders nicht ausgeführt haben? ich will zumindest das haben, was beim verkauf am limit herausgesprungen wäre. kann mir da jemand weiterhelfen, vielleicht eine adresse von einer schutzgemeinschaft oder so was in der art?

gruss
metabo


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