und es lautet konsolidierte Töchter.
Hätte ich auch gerne.
Nur leider hat das nichts mit Wirtschaft zu tun. Oh, Verzeihung hat es doch, und zwar mit Kneipe, die man Wirtschaft nennen will. Typisches Fehlverhalten von BWL-Bürsten und Besen, die nicht begeifen, dass Wirtschaftsrecht nichts mit Bilanz zu tun hat. In einer Bilanz kann genau so wie ins EBIT alles hinein erfunden werden, was einem so einfällt, dazu können auch erfundene Töchter hinein konsolidiert werden.
Nur bedeutungslos für rechtsrelvante Zusammenhänge, die im BWL-Studium höchstens die Bedeutung von aufgezählten Stichworten haben, die anderen Studiengängen vorbehalten sind. Das gilt vor allem für die von mir erwähnten Steuererklärungen, die nicht von konsolidierten Töchtern sondern von juristischen oder natürlichen Personen abgegeben werden. Der anschliessende Steuerbescheid gilt nicht für konsolidierte Töchter sondern nur für juristische oder natürliche Personen.
Und wie ich schon mal erwähnte sind wir sehr dankbar dafür, dass es immer noch genügend Personen gibt, die sich den Spinnereien hingeben, die von BWL-Wortschöpfern kreiert werden, ihre Steuererklärung auf dieser Basis selbst fertigen oder gar fertigen lassen und anschliessend unsere Kunden werden, weil das Resultat ein Steuerbescheid ist, der irgendwo zwischen Steuerstraftat und Zwangsveranlagung angesiedelt ist, der durch uns bereinigt werden soll.
Ich muss doch mal meinen Nachbarn fragen, ob seine Tochter konsolidiert ist.
Falls nicht, könnte ich das ja vornehmen. Da das ohne rechtliche oder tatsächliche Bedeutung ist, ist es ja auch egal, was mit dem Mädchen passiert, denn das kann ja alles sein, was einem einfällt.
Insider können ja mal § 300 HGB nachlesen, worin ausdrücklich die Eigenständigkeit der Steuererklärungen/Bescheide von Tochterunternehmen fällt, da diese nicht von der Mutter abgegeben werden können. Hier muss das ausdrücklich eigenständig übernommen werden. Für Steuerbescheide gilt übrigens natürlich kein Bilanzierungswahlrecht wie in § 300 HGB erwähnt. Dass es sich um eine willkürliche Zusammenstellung handelt, erkennt man an dem Wort "Wahlrecht" das vom Gestezgeber dafür vorgesehen ist.
Hinweis : Alleine die Körperschaftssteuer ist natürlich getrennt zu erheben - egal ob sie in der Bilanz einer Muttergesellschaft auftaucht oder nicht. Hier muss nach dem Wert der GmbH besteuert werden, der nicht Teil des Wertes der AG ist.
Guten Morgen
Der Chartlord