Ein grosser Käufer ist eingestiegen
Im Unterschied zur Straßenbahn wird an der Börse zum Ein- und Aussteigen nicht geklingelt.
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Eintracht1967 schreibt u.A.;
"Wir werden alle auf die anfallenden Gewinne knapp 28 % Steuern bezahlen, ob auf Kursgewinne oder Dividende ist absolut egal. "Verlustvorträge können natürlich g.g.f. angerechnet werden."
1. Das stimmt so nicht, hat doch die Balda AG selber 2012 schriftlich allen Aktionären zugesichert;
Die Gewinnausschüttung erfolgt aus dem "steuerlichen Einlagekonto", die Dividende fliesst somit den Aktionären steuerfrei zu. Das sind die Fakten.
2. Das deutsche Steuergesetz sieht unmissverständlich folgendes vor;
Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto.
Ist die Ausschüttung der Dividende als Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG nF erfolgt, so hat die Gesellschaft diese Ausschüttung als solche zu kennzeichnen. Diese Ausschüttung gilt als steuerfreie Rückzahlung der Einlagen an die Anteilseigner (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) [3] und mindert die Anschaffungskosten. Sie ist keine steuerbare Einnahme und unterliegt damit weder dem Steuerabzug in Höhe von 25 % noch der Einkommensteuer; sie wird in der von den Kreditinstituten erstellten und beim Finanzamt einzureichenden Steuerbescheinigung ausgewiesen, ist jedoch nicht in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung anzugeben. Das nach § 27 KStG zu führende sog. steuerliche Einlagekonto soll sicherstellen, dass die von den Anteilseignern einer Kapitalgesellschaft (» Kapitalgesellschaften) geleisteten Gesellschaftereinlagen (» Einlage) von den durch die Kapitalgesellschaft selbst erwirtschafteten Gewinnen getrennt werden. Denn wie unter dem bisherigen Anrechnungsverfahren führt auch im » Halbeinkünfteverfahren bzw. Teileinkünfteverfahren grundsätzlich nur die Rückgewähr (» Ausschüttungen) der Gesellschaftereinlagen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften beim Anteilseigner (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zur Dokumentation der Steuerfreiheit sind die nicht in das » Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres (» Wirtschaftsjahr) auf einem besonderen Konto, demsteuerlichen Einlagekonto, auszuweisen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Wie bei dem unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zu führenden EK 04, handelt es sich auch beim steuerlichen Einlagekonto um eine »Nebenrechnung«, die außerhalb der Steuerbilanz zu führen ist (vgl. BMF vom 4.6.2003, BStBl I 2003, 366).
3. Somit ist der rechtsgenügsame Beweis erbracht, dass diese Dividenden aus steuerlichem Einlagekonte für die Aktionäre nicht steuerbar sind.
4. Entgegen der obgenannten Zusicherung 2012 hat die Balda AG 2013 die beiden Dividenden nun plötzlich aus einem "Gewinnvortrag" ausgeschüttet, der dann von den Aktionären halt als Einkommen zu versteuern wäre. Damit wäre ja meiner Auffassung nach eine "Kapitalausschüttung" aus TPK-Verkauf i.F. einer Dividende überhaupt ein Nonsens, weil ca. 1/4 dem Steuervogt in den Rachen geworfen wird. In der Firma richtig investieren wäre doch viel gescheiter.
5. Gemäs Steuerharmonisierung D-CH ist sind auch in der Schweiz Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen (Agio) gänzlich steuerfrei, sofern sie als solche von der Balda AG auch deklariert werden. Kapitalgewinne aus Aktienverkäufen sind für Private i.d. Schweiz immer völlig legal 100 % steuerfrei, ebenso Kapitalrückzahlungen (Agio) aus Reserven. Verluste können aber auch nicht verrechnet werden.
6. Dass die Ankündigung von 1.50 Euro Sonder-Dividende für 2013 beim Kurs sich Heute nur gerade mal mit ca. 0.60 Euro sich widerspiegelt, zeigt mir auch klar an, dass die Profis sich um diese Steuer-Thematik wohl bewusst sind.
7. Offensichtlich scheint es aber hier im Forum Niemanden richtig zu interessieren. Kein Einziger konnte ja berichten, dass er wie von Balda versprochen, 2012 keine Steuern auf die Dividenden in Deutschland oder der Schweiz bezahlen musste. Die UBS (Schweiz) hielt ja auch kürzlich noch ein beachtliches Paket (3-5 %) Balda-Aktien.
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