P 262 AktG gilt - danach erfolgt eine Auflösung.
Weiterhin gilt P 274 AktG - danach kann die AG fortgesetzt werden! Natürlich nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale. Und solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass keines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt, kann die Fortsetzung noch möglich sein!
@tbhomy: Kann es sein, dass Du selber an einer Verwertung des Mantels interessiert bist und aus diesem Grund zum Verkauf der Anteile anregen möchtest?
Weiterhin gilt P 274 AktG - danach kann die AG fortgesetzt werden! Natürlich nur bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale. Und solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass keines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt, kann die Fortsetzung noch möglich sein!
@tbhomy: Kann es sein, dass Du selber an einer Verwertung des Mantels interessiert bist und aus diesem Grund zum Verkauf der Anteile anregen möchtest?