Und der Insolvenzverwalter hat es in der Hand, die Aktie gänzlich vom Markt zu nehmen, nachdem die Börsennotierung an der Börse München bereits widerrufen wurde,
Und zwar von Amts wegen.
www.gettex.de/fileadmin/bulletin/...ungen_gettex_20170828.pdf
"Die Zulassung im Regulierten Markt wird gem. i.V.m. § 39 Abs. 1 BörsG i.V.m. § 51 Abs. 6 BörsO
widerrufen für:..."
§39 Absatz 1 Börsengesetz in Verbindung mit §51 Absatz 6 Börsenordnung der Börse München:
"(6) Für den Widerruf der Zulassung von Amts wegen gilt § 39 Abs. 1 BörsG. Der Widerruf wird nach vorstehendem Abs. 5 veröffentlicht. "
www.boerse-muenchen.de/MediaLibrary/...B%C3%B6rsenordnung.pdf
Meine Meinung.