Ich spreche zwar in einem etwas anderen Zusammenhang von "roter Linie", aber da du eine konkrete Frage hast, will ich meine Ansicht gerne dazu kundtun:
Falls der Insolvenzverwalter die Freiheit oder den Auftrag von der Gläubigerversammlung hat, diese Aktie aus Kostengründen von der Börse zu nehmen (Delisting), dann greift bekanntlich §39 Absatz 2 Börsengesetz für den Widerruf, nicht wahr ?
dejure.org/gesetze/BoersG/39.html
Und zur Ermittlung der Rahmenbedingung für den Widerruf wird laut Gesetz ein durchschnittlicher Börsenkurs in Erwägung gezogen, richtig ?
Was meinst du, was passieren könnte, falls der Kurs zwischenzeitlich von ein paar Zockern hochgekauft worden wäre ?