Du hast ja gelernt, Deine Behauptungen durch Quellenangaben zu belegen. Also hat unsere Fachdiskussion ja doch was gebracht. Sorry, hatte übersehen, dass die Leerverkaufsverordnung ja zwischenzeitlich in Kraft getreten ist.Sowas! Ändert aber nichts daran, dass ungedeckte Leerverkäufe in Aktien an reglierten Märkten nach wie vor unzulässig sind.
Guckst Du:
Artikel 12
Beschränkung ungedeckter Leerverkäufe in Aktien
(1) Eine natürliche oder juristische Person kann eine zum Handel an einem Handelsplatz zugelassene Aktie nur dann leer verkaufen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) die natürliche oder juristische Person hat die Aktie geliehen oder hat alternative Vorkehrungen getroffen, die zu gleichen rechtlichen Ergebnissen führen;DE L 86/12 Amtsblatt der Europäischen Union 24.3.2012
b) die natürliche oder juristische Person hat bezüglich der Aktie eine Leihvereinbarung getroffen oder hat einen vertragsrechtlich
oder eigentumsrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch
auf Übertragung des Eigentums an einer entsprechenden
Anzahl von Wertpapieren derselben Gattung, so dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann;
c) die natürliche oder juristische Person hat von einem Dritten die Zusage erhalten, dass die Aktie lokalisiert wurde, und dass dieser Dritte die Maßnahmen gegenüber Dritten ergriffen
hat, die dafür notwendig sind, dass die natürliche oder juristische Person berechtigterweise erwarten kann, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann.
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...OJ:L:2012:086:0001:0024:de:PDF
Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil!