810 IN 289/02 H-11-8 :In dem Insolvenzverfahren Philipp Holzmann AG, An der Gehespitz 50, 63263 Neu-Isenburg (AG Frankfurt am Main, HRB 8604),
vertreten aktuell durch:
1. Prof. Dr. Manfred Hunkemöller, Kettelerweg 18, 44141 Dortmund (Vorstand),
2. Prof. Dr. Achim Albrecht, Athener Weg 4, 44269 Dortmund (Vorstand),
wird Schlusstermin zur
-Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
-Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
-Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände
der Insolvenzmasse
bestimmt auf:
Mittwoch, 07.05.2014, 09:00 Uhr, Saal I, Gebäude E,
Hammelgasse 1, 60313 Frankfurt am Main .
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrungen sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung, die Tabelle sowie eventuelle eingehende Widersprüche können von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) gem. § 64 Abs. 3 InsO i.V.m. § 567 ZPIO statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RpflG statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -, Klingerstasse 20, 60313 Frankfurt am Main oder bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstasse 2, 60313 Frankfurt am Main (Art. 103 g EGInsO), einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, dass die Entscheidung getroffen hat.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (Beschluss), spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten mit Ablauf von 2 weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederlegung der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde oder Erinnerung gegen die Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 02.04.2014