Ist doch alles seit spätestens Februar 2012 bekannt.
Nicht schon wieder die Leute auf neue Szenarien einschwören.
Man hat es auch nicht vergessen ( Siehe Hinweise in diversen CN’s)
Alles aber auch alles hat hier Methode und Gründe.
Zitat:
Fakt ist, dass der WPP erstellt wurde. Danach hat die BAFIN eine gewisse Frist - Einzelheite sollen die Fachleute mal recherchieren -, danach äußerst sich diese ob er OK ist oder nicht. Falls ja, ist dann schon "alles im Butter" und der Wechsel kann vollzogen werden oder man muss Dinge ggfs. nachreichen/ergänzen. Für alle als kleine Ergänzung: Die ganze Sache wird von einer Bank begleitet....und geht mal davon aus, dass diese Bank möglicherweise eine Begleitung an den General Standard nicht zu ersten Mal durchführt. Diese Hürde wird also früher oder später genommen, egal was hier gschrieben wird!!!! Solche Argumente sind zwas nett anzuhören, aber leider nicht durchgreifend. Etwas zynisch könnte man auch sagen...Schaumschlägerei für den Unwissenden. Wer dies erkannt hat, den kann das nicht irritieren.
Zitat Ende:
http://www.ariva.de/forum/...-zum-Weltmarktfuehrer-451456#jumppos8404Zitat:
... - Einzelheite sollen die Fachleute mal recherchieren
Zitat Ende:
Warum ? kannst du das nicht selber oder einfach keine Lust?
Zitat:
.... Diese Hürde wird also früher oder später genommen
Zitat Ende:
Wohl eher später!
Zitat:
... ...Schaumschlägerei für den Unwissenden
Zitat Ende:
Gebe ich dir uneingeschränkt recht.
Bist du dir sicher, dass du weißt von was du da so schreibst.
Das sind die Regeln -/ Anforderungen für neue IPO’s.
Aber wenn du schon keine Lust hast zu recherchieren, warum sollte ich dich dann „erleuchten“
Kleiner Tip vom Kücken.
Schau mal bei anderen Werten rein, wo der WPP noch fehlt.
Und vor allem wie dort argumentiert wird. Alles andere ist wieder einmal – „Wunschdenken der Mädels vom Ponyhof“
Apropos:
Respekt ( bei dir ist es wie bei Dr. Jeckyll und Mr. Hyde)
http://www.ariva.de/forum/...-gesichert-347589?page=1031#jumppos25786Zitat:
Billigungsverfahren
Die Einzelheiten des Billigungsverfahrens des Prospektes sind in dem Wertpapierprospektgesetz geregelt. Bei der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ist der vollständige Prospekt oder bei einem dreiteiligen Prospekt, dessen Bestandteile (Zusammenfassung, Registrierungsformular, Wertpapierbeschreibung) zur Billigung einzureichen.
Das Billigungsverfahren ist vom Gesetzgeber auf 10 Werktage (sofern bereits einmal Wertpapiere von der Emittentin öffentlich angeboten worden sind/Folgeemission) bzw. auf 20 Werktage (sofern die Emittentin erstmals öffentlich Wertpapiere anbietet) angelegt worden. Da diese Frist jedoch von der BaFin im Rahmen des sog. Anhörungsverfahrens jederzeit um 10 bzw. 20 Werktage verlängert werden kann und hiervon die BaFin im Regelfall auch Gebrauch macht, beträgt die tatsächliche Billigungsfrist bis zu 60 Werktage.
Insoweit sollte bei der Planung der Ausgabe von Aktien, Genussscheinen, Anleihen im außerbörslichen Bereich oder bei einem Börsengang (IPO/Initial Public Offering) für die Vorbereitung mit einem Zeithorizont von mindestens zwei bis drei Monaten kalkuliert werden. Denn die Konzeption der Beteiligung (Genussschein-Bedingungen, Anleihebedingungen, Zertifikatebedingungen), das Verfassen des Wertpapierprospektes, die Beantragung der WKN/ISIN sowie das Layout des Prospektes erfordern regelmäßig einen Zeitaufwand von bis zu vier Wochen.
Zitat Ende:
http://www.gk-law.de/de/quick-infos/wertpapierprospekt/bafin.html